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26.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101635

Landgericht Göttingen: Urteil vom 18.11.2009 – 5 O 118/09

1. Eine wirksame Einschränkung der Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Fahrzeugvermieters erfordert die Einarbeitung der ab 2008 geltenden Quotierungsvorgabe des § 81 Abs. 2 Abs. 2 VVG. Fehlt eine solche Einarbeitung, kann eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen.



2.
Zur Annahme grober Fahrlässigkeit bei Nichtbeachtung geringer Durchfahrtshöhe.


5 O 118/09

Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.294,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2008 bis zum 29.01.2009 auf 3.794,15 EUR sowie ab 30.01.2009 auf 1.294,15 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70% und der Beklagte 30%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages für beide Parteien vollstreckbar, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Anmietung eines Fahrzeugs durch den Beklagten bei der Klägerin. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung des Mietfahrzeugs.

Der Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 7.08.2009 für einen Tag einen Lkw vom Typ Mercedes MB 815 Box. Vereinbart war eine Haftungsbefreiung, der gewählte Einwegmietentarif beinhaltete einen sog. "Vollkaskoschutz" gem. Ziffer 10b der allgemeinen Vermietbedingung mit einer Eigenbeteiligung von 512,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der allgemeinen Vermietbedingungen wird Bezug genommen auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 11 d.A.). Nach Übernahme des Fahrzeugs verursachte der Beklagte mit diesem einen Fahrzeugschaden. Bei Befahren der Straße Am Schießstand in Oldenburg übersah der Beklagte bei Durchqueren einer Autobahnunterführung die dort vorhandene maximale Höhe von 2,70 m. Auf diese war durch mehrere Verkehrsschilder hingewiesen worden. Das Fahrzeug selbst hat eine Abmessung von 3,70 m. Es kam zu einer Kollision mit der Autobahnbrücke und dadurch bedingt zu einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs. Wegen der Einzelheiten der eingetretenen Schäden kann u.a. Bezug genommen werden auf die Fotos Bl. 24f d.A., die im Rahmen der DEKRA-Begutachtung gefertigt worden sind. Unstreitig entstanden Nettoreparaturkosten in Höhe von 17.487,08 EUR. Die Klägerin konnte das Fahrzeug an die Herstellerfirma zurückgeben für einen Nettopreis in Höhe von 23.940,36 EUR. Das Fahrzeug wurde dann für 12.000,00 EUR verkauft. Insgesamt errechnet die Klägerin einen Nettoschaden von 11.130,00 EUR. Hinzugesetzt werden Sachverständigenkosten in Höhe von 412,60 EUR.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Im Fahrzeuginnenraum sei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Fahrzeughöhe angebracht gewesen. Der Beklagte müsse mit einer erheblichen Geschwindigkeit vor die Brücke gefahren sein. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsfreistellung insoweit wirksam eingeschränkt worden sei. Zwar sei die ab 1.01.2008 geltende Neufassung des § 81 VVG nicht in die allgemeinen Geschäftsbedingungen eingearbeitet worden. Dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit. § 87 VVG gestalte § 81 VVG als dispositives Recht. Im Übrigen werde ja auch Bezug genommen auf die allgemeinen Grundsätze einer Vollkaskoversicherung. Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie selbst die Fahrzeuge grundsätzlich nicht vollkaskoversichert habe.

Der Beklagte zahlte nach Anhängigwerden aber vor Zustellung der Klageschrift 2.500,00 EUR. Demgemäß hat die Klägerin ihren Klagantrag zurückgenommen. Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.882,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 11.382,46 EUR für die Zeit vom 27.12.2008 bis 28.01.2009 sowie auf 8.882,46 EUR seit dem 29.01.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dass eine wirksame Einschränkung der Haftungsbefreiung nicht vorliege im Hinblick auf die unterlassene Einarbeitung des § 81 VVG in die allgemeinen Vermietbedingungen. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, dass es sich nicht um grob fahrlässiges Verhalten gehandelt habe. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihrerseits eine entsprechende Vollkaskoversicherung für das klägerische Fahrzeug abgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages von dem Beklagten teilweise Schadensersatz verlangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Die Parteien haben unter Ziffer 10.b) der allgemeinen Vermietbedingungen grundsätzlich wirksam eine Haftungsbefreiung vereinbart. Wörtlich lautet diese: "Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt G den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Fahrzeug frei." Die Bestimmung ist dahin auszulegen, dass grundsätzlich eine Haftungsbefreiung vereinbart worden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte den Vollkaskoschutztarif gewählt hatte. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Haftungsbefreiung bestehen nicht.

2.

Zwar haben die Parteien in § 10c Abs. 2 der allgemeinen Vermietbedingungen vereinbart, dass der Mieter bei grobfahrlässiger Verursachung des Schadens voll haftet. Mit dieser Klausel hat die Klägerin im Wege der allgemeinen Geschäftsbedingungen die grundsätzlich vereinbarte Haftungsbefreiung eingeschränkt.

Diese Klausel ist jedoch nicht wirksam. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine gewerbliche Vermieterin von Kraftfahrzeugen, die die Klägerin unstreitig ist, die dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung (ohne Selbstbeteiligung) verspricht, gehalten ist, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten (BGH, Urteil vom 17.12.1980 AZ. VIII ZR 316/79 in NJW 1981 Seite 1.211 f. m.w.N. z. Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 8.02.1978 VIII ZR 240/76 in NJW 1978 Seite 945 f.). Eine Bestimmung, die gegen das Leitbild der Vollkaskoversicherung verstößt, ist unwirksam. Denn gem. § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gewohnten nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Davon ist hier auszugehen. Denn nach dem ab 1.01.2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG gilt, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, der Versicherer berechtigt ist, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Gesetzgeber wollte damit Abschied nehmen von dem sog. Alles- oder Nichtsprinzip. § 81 Abs. 2 VVG kann daher zu den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung gerechnet werden. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob er grundsätzlich abdingbar ist. Durch die in dem streitgegenständlichen Vertrag gewählte Haftungsbefreiungsklausel ist dieser Quotierungsvorgabe nicht Rechnung getragen worden.

Der allgemeine Verweis auf die Grundsätze der Vollkaskoversicherung selbst stellt keine wirksame Einschränkung der Haftungsbefreiung dar, da ein grundsätzliche mögliche Bezugnahme auf andere allgemeine Regelungen nur wirksam ist, wenn dieses Regelungswerk selbst wirksam gemäß § 305 Abs.2 BGB in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen worden ist (BGH Urteil v. 19.1.2005 XII ZR 107/01 in BGHZ 162, 39ff). Unstreitig sind dem Beklagten bei Vertragsschluss der insoweit einschlägige Text des VVG oder entsprechende Versicherungsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt worden.

3.

Die an sich gegebene Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel führt jedoch nicht zu einer vollständigen Haftungsbefreiung. Denn es entspricht der herrschenden Meinung, dass dann, wenn sich die mit Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt, eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt (BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 AZ. KZR 2/07 in BGHZ 176 Seite 24 f.; Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 306 BGB Rn. 7 ff. m.w.N. z. Rechtsprechung). Die vorgenannten Voraussetzungen sieht die Kammer hier als gegeben an, da es im Mietrecht Regelungen zu einer Haftungsfreistellung nicht gibt. Es fehlt mithin dispositives Gesetzesrecht. Wenn der Beklagte in vollem Umfang von der Haftung befreit würde, würde dies das Vertragsgefüge einseitig zu seinen Gunsten verschieben. Dabei kommt es aus Sicht der Kammer nicht darauf an, ob die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug ihrerseits vollkaskoversichert hat. Entscheidend ist, dass die von beiden Parteien bei Vertragsschluss nicht beabsichtigte völlige Haftungsfreistellung auch im Falle grober Fahrlässigkeit das Vertragsgefüge vollständig zu Gunsten des Beklagten verschiebt, da er auch für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden nicht haften würde und die Klägerin grundsätzlich, und sei es nur über Versicherungsprämien, dieses Risiko tragen müsste.

Kommen im vorliegenden Fall mithin die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung, so ist davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten, die Geltung des ab 1.01.2008 im Versicherungsvertragsgesetz normierten § 81 Abs. 2 VVG vereinbart hätten. Dieser entspricht nunmehr dem Leitbild der Vollkaskoversicherung und schafft ein Kürzungsrecht im Falle grober Fahrlässigkeit abhängig von der Schwere des Verschuldens.

4.

Die Kammer sieht hier einen Fall grober Fahrlässigkeit als gegeben an. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (BGH NJW 07, Seite 2988; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 277 BGB Rn. 5 m.w.N. z. Rechtsprechung). Die Rechtsprechung zur Einordnung der Fälle vorliegender Art als grob fahrlässig ist uneinheitlich (vgl. zum Ganzen Kärger, Haftung für Schäden an Miet-Lkw durch Hängenbleiben wegen zu geringer Durchfahrtshöhe in DAR 2007, Seite 169 f. mit ausführlicher Darstellung der hierzu ergangenen Rechtsprechung). Aus Sicht der Kammer kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an.

Im vorliegenden Fall war nach den vorgelegten Fotos (Anlage K3, Blatt 12 ff., Schriftsatz des Beklagten vom 2.03.2009, Blatt 58 ff.) davon auszugehen, dass auf die Durchfahrtshöhe von 2,70 m vorab mehrfach durch entsprechende Verkehrsschilder hingewiesen worden ist (Verbotsschild Nr. 265 gem. § 41 StVO). Ferner war an der Kante der Unterführung eine rotweißgestreifte, deutlich wahrnehmbare Markierung angebracht. Die niedrige Durchfahrtshöhe war aufgrund dieser Verkehrsschilder bzw. Markierungen, aber auch aufgrund der äußeren Umstände, insbesondere aber auch der klaren Wahrnehmung bei Zufahrt auf die Brücke unübersehbar, wobei die Straße in relativ geraden Verlauf weithin einsehbar auf die Unterführung zulief.

Aus den vorgelegten Fotos, die den streitgegenständlichen Lkw (vgl. hier Fotos im DEKRA-Gutachten vom 18.08.2008 Seite 1 ff. als Anlage zur Klagschrift, Blatt 24 f. d. Gerichtsakten) zeigen, lässt sich erkennen, dass die Höhe des Lkws geradezu augenfällig war durch das optische Erscheinungsbild. Dem Beklagten musste die erhebliche Höhe des Fahrzeugs auch deshalb auffallen, weil er etwa im Unterschied zu einem normalen Pkw das Führerhaus über Stufen erklimmen musste und die Sitzposition des Fahrers im Vergleich zu einem normalen PKW entsprechend erhöht war. Aus dieser augenfälligen, jedem unmittelbar auffallenden Gegebenheiten sowohl bzgl. des Fahrzeugs als auch bzgl. der Unterführung musste es sich dem Beklagten als Fahrzeugführer förmlich aufdrängen, dass ein ungefährdetes Passieren nicht möglich war. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass es, wie der Beklagte vorträgt, an der Unterführung schon mehrfach zu entsprechenden Unfällen gekommen sei. Insoweit sind die näheren Einzelheiten dieser Vorfälle nicht bekannt, auch sonst würde dies aber den Beklagten nicht entlasten. Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob, was vom Beklagten bestritten worden ist, sich im Führerhaus noch zusätzlich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Fahrzeughöhe befand. Dies ist von der Klägerin behauptet worden (Anlage K4, Blatt 14 d.A.). Denn unabhängig davon hatte sich der Beklagte mit den Maßen des Fahrzeuges unmittelbar vertraut zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass ihm diese ständig vor Augen standen. Bei fehlender Umgangspraxis mit derartigen LKWs hatte der Beklagte geeignete Vorkehrungen zu schaffen, um sich mit dem Fahrzeug, insbesondere auch seinen Abmessungen vertraut zu machen, während der Fahrt musste er bei fehlendem Umgang gesteigert aufmerksam sein. Die Kammer folgt insoweit ausdrücklich nicht der Entscheidung des OLG Celle vom 17.11.1993 in DAR 1984 Seite 123 f., die offenbar grundsätzlich bei Anmietung von Lkws durch unerfahrene Fahrer nicht von grober Fahrlässigkeit bei Nichtbeachtung der Durchfahrthöhe ausgeht. Jedenfalls für den vorliegenden Fall drängte sich auch bei Unerfahrenheit im Umgang mit einem solchen Fahrzeug es geradezu auf, dass die zu passierende Unterführung mit diesem Fahrzeug nicht zu befahren war, immerhin betrug die Differenz zwischen Fahrzeughöhe und Oberkante der Unterführung ein Meter.

5.

In Anwendung der Grundsätze des § 81 Abs. 2 VVG bemisst die Kammer die Leistungsquote des Beklagten an die Klägerin mit einem Drittel zugunsten des Beklagten. Bei Findung der einschlägigen Quote kommt es aus Sicht der Kammer darauf an, ob in einer denkbaren Bandbreite der Fälle, die als grobfahrlässig anzusehen sind, der zu beurteilende Fall eher sich der Grenze des bedingten Vorsatzes oder der Grenze der einfachen Fahrlässigkeit annähert (vgl. zum Ganzen Veith, Das quotale Leistungskürzungsrecht des Versicherers gem. §§ 26 Abs. 1, Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 FFG 2008 in VersR 2008 Seite 1580 f.). Als zu Lasten des Versicherungsnehmers sprechend werden z.B. Mutwilligkeit, Verantwortungslosigkeit, Rücksichtslosigkeit, bewusstes Eingehen großer Risiken, Vorliegen eines Wiederholungsfalles, Gewinnstreben oder Gleichgültigkeit angesehen. Als zu Gunsten des Versicherungsnehmers sprechend werden Zeitdruck, Überforderung des Versicherungsnehmers in der konkreten Situation angesehen.

Im vorliegenden Fall war zu beachten, dass der Beklagte nicht mutwillig oder rücksichtslos gehandelt hat. Vielmehr dürfte das Unfallgeschehen darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagte sich nicht in ausreichendem Umfang mit den Abmessungen des Fahrzeugs vertraut gemacht hat und diese verinnerlicht hat. Aus Sicht der Kammer ist daher die Schwelle der groben Fahrlässigkeit zwar überschritten, sie ist aber im unteren Bereich anzusiedeln. Eine Quote von einem Drittel erscheint daher billig und angemessen. Bei einem Gesamtschaden von 11382,46 Euro errechnet sich daher ein Haftungsbetrag von 3794,15 Euro. Hierauf hat der Beklagte 2500,- Euro gezahlt, so dass er noch weitere 1294,15 Euro zahlen muss.

6.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff BGB.

7.

Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 f., 269, 708 ff. ZPO.

Streitwert: bis zum 10. Februar 2009 11.382,46 EUR, ab diesem Zeitpunkt 8.882,46 EUR.

RechtsgebieteVVG, BGBVorschriften§ 81 Abs. 2 VVG § 307 Abs. 2 BGB

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