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18.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101512

Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 20.01.2010 – 14 U 126/09

1. Der Schädiger haftet nicht für therapiebedingte Primärschäden, d. h. für Schäden, die erst dadurch entstehen, dass sich nach einem Unfall der im juristischen Sinn Nichtbetroffene in ärztliche Behandlung begibt und durch Falschbehandlung eine Gesundheitsverletzung erleidet. Es fehlt dann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang, weil Unfall und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen.



2. Eine Haftung für Unfallfolgen, die sich ohne organische Primärverletzung allein aufgrund des Unfallerlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, setzt ein Unfallereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus. Bagatellunfälle genügen hier nicht.



3. Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Dienstunfall (hier: Rechtsreferendarin) entbindet das Gericht im anschließenden Schadensersatzprozess nicht von der Prüfung, ob der geltend gemachte Schaden eine adäquate Folge des Unfalls ist.



4. Zur eingeschränkten Bedeutung neurootologischer Untersuchungen im Schadensersatzprozess.



5. Zur Begründung eines Haushaltsführungsschadens genügt es nicht, wenn pauschal auf einen „Durchschnittstabellenwert“ verwiesen und die sich danach ergebende Stundenzahl nachträglich mit einzelnen Tätigkeiten aufgefüllt wird.


Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 126/09
2 O 96/06 Landgericht Lüneburg
Verkündet am 20. Januar 2010
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2009 durch XXX für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Auffahrunfalls vom 6. September 2000.
Wegen der näheren Sachdarstellung wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 581 f. d. A.).
Die Klägerin wurde nach dem Verkehrsunfall zunächst vom Abend des Unfalltags bis zum übernächsten Tag (8. September 2000) stationär im HeidekreisKlinikum aufgenommen. Sie litt nach dem vorläufigen Arztbericht des Kreisklinikums/Kreiskrankenhauses Soltau vom 8. September 2000 unter einem HWS Distorsionstrauma (vgl. Bl. 33 d. A.). Ihr wird eine leichte (kleiner als 10 Grad) Knickbildung im Halswirbelkörper 4/5 bescheinigt. Zur Unfallbedingtheit oder näheren Umständen der Untersuchung enthält der vorläufige Arztbericht keine Ausführungen.
Weiter gibt es vom Heidekreis Klinikum Soltau einen ärztlichen Kurzbericht vom 22. November 2000, der Bezug nimmt auf die erste Behandlung vom 6. September 2000 (Bl. 235 d. A.). Hier wird der Klägerin eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen bescheinigt und überdies noch mal die Knickbildung. Als Diagnose ist „HWS Distorsion“ angegeben (Bl. 235 R d. A.).
Das Beschwerdebild bei der Klägerin weitete sich gegen Ende des Jahres 2000
insbesondere nach den Diagnosen des weiterbehandelnden HNO Arztes Dr. Mü.Ko. erheblich aus: Am 22. November 2000 bescheinigte dieser Arzt der Klägerin, aus dem HWS Distorsionstrauma resultiere eine vestibulo cochleäre Schädigung rechts und ein Tinnitus aurium, ein sog. posttraumatisches cervico enzephales Syndrom (Bl. 77 d. A.). Zu einer ähnlichen Diagnose (craniocervicales Syndrom nach HWSDistorsion mit Zwerchfelldysfunktion) kam auch Dr. He. am 12. Dezember 2000 (vgl. auch S. 36 f. des Sachverständigengutachtens Do., Bl. 40 f. im Sonderband Gutachten). Nach dem Attest Dr. Mü.Ko.s vom 7. Februar 2001 erlitt die Klägerin außerdem einen beidseitigen Hörverlust (Bl. 236 und 237 d. A.). Am 21. März 2001 diagnostizierte derselbe Arzt, die Klägerin leide unter einer Gleichgewichtsfunktionsstörung und einem Tullio Phänomen, weil sie bei lauten Geräuschen ein Schwindelgefühl empfinde. Dieses Krankheitsbild soll allerdings schon nach dem Unfallereignis bestanden haben, der Klägerin jedoch „erst zwei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis aufgefallen“ sein (Bl. 79 d. A.). In der Bescheinigung vom 31. Mai 2001 - also knapp ein Jahr nach dem Unfall - heißt es dann, bei der Klägerin bestünden Nacken /Kopfschmerzen, ein Schwankschwindel bei Belastung und schnellen Bewegungen, auch verbunden mit Übelkeit und Brechreiz, ferner Kribbelparaesthesien in beiden Armen und Kiefer und Atemprobleme. Es läge eine kombiniert zentral periphere Gleichgewichtsfunktionsstörung vor. Im Bereich der oberen Halswirbelsäule bestünden „schwere“ Verletzungen, die sowohl manualmedizinisch als auch in den modernen bildgebenden Verfahren „nachweisbar“ seien. Hier bezog sich Dr. Mü.Ko. auf Feststellungen des Dr. Vo. aus K. vom 27. April 2001 (Bl. 80 d. A.). Dieser Arzt hat der Klägerin im Untersuchungsbericht vom 27. April 2001 (Bl. 34 f. d. A.) eine posttraumatische Instabilität des cranio cervicalen Übergangs attestiert (Bl. 36 d. A.). In einer Bescheinigung des Dr. Mü.Ko. vom 31. August 2001 heißt es dann, die Klägerin
habe ein Halswirbelsäulenbeschleunigungstrauma vom Schweregrad I bis II erlitten mit dem daraus resultierenden Beschwerdebild des posttraumatischen cervico enzephalen Syndroms mit Störungen des Hör und Gleichgewichtssystems, des Sehens und der Hirnleistung sowie ausgeprägten Cephalgien (Bl. 84 d. A.). Seine Diagnose bestätigte Dr. Mü.Ko. am 8. Januar 2002 (Bl. 89 d. A.) sowie am 25. April 2002 (Bl. 90 d. A.). Am 28. August 2003 stellte Dr. Mü.Ko. „auffällige EEG Veränderungen besonders links tempo parietal bei auditiver Stimulation“ bei der Klägerin fest (Bl. 91 d. A.).
Nach dem fachchirurgischen Gutachten von Prof. Dr. Kr. und Dr. Sch. der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) vom 24. Juli 2001 hat die Klägerin ein klassisches Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten (Bl. 228 unten d. A.). Die von der Klägerin geklagten Beschwerden seien mit dem Unfallmechanismus und den dabei wirkenden Kräften auf die Halswirbelsäule gut in Übereinstimmung zu bringen. Allerdings müssten die Schwindelsymptome, der Tinnitus und die Schwerhörigkeit in einem HNO ärztlichen Zusatzgutachten geklärt werden (Bl. 228 R d. A.). Gut neun Monate nach dem Unfallereignis könne bei der Klägerin noch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule nachgewiesen werden (Bl. 229 d. A.). Insgesamt bejahen die Gutachter eine Unfallbedingtheit der Beschwerden der Klägerin auf fachchirurgischem Gebiet, wobei sie allerdings darauf hinweisen, dass ein HNO ärztliches Zusatzgutachten erforderlich sei (Bl. 230 d. A.).
Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt Rechtsreferendarin. Sie ist nach dem bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis seit dem 6. Mai 2003 als Rechtsanwältin zugelassen. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt (Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2000, Bl. 72 d. A.).
Amtsärztlich ist die Klägerin danach beim Gesundheitsamt des Landkreises
Soltau Fallingbostel seit August 2001 vorstellig gewesen (Bl. 100 d. A.). In dem amtsärztlichen Bericht vom 15. September 2003 heißt es, dass die Beschwerden der Klägerin nach amtsärztlicher Einschätzung bei bestehendem unfallunabhängigem Blutunterdruck durch eine orthostatische Kreislaufregulationsstörung erklärt werden könnten (Bl. 100 unten d. A.). Ansonsten wurde lediglich eine leichte Einschränkung in der Aufmerksamkeitsleistung festgestellt (Bl. 101 oben d. A.).
Die Klägerin macht geltend, durch den Unfall einen Haushaltsführungsschaden erlitten zu haben, wobei sie für die in ihrem Haushalt anfallende Arbeit einen Zeitaufwand von insgesamt 62,49 Wochenstunden veranschlagt, von denen auf sie allein und zusätzlich zu ihrer (zeitweiligen) Berufstätigkeit 38,74 Stunden entfallen sollen (Bl. 16, 201 d. A.). Die übrigen 23,75 Wochenstunden Hausarbeit würden von ihrem Ehemann, der als Rechtsanwalt tätig ist, erbracht. Die Klägerin errechnet sich unter Anwendung der Tabellen 2 und 8 von Schulz Borck/Hofmann (6. Aufl.) einen Haushaltsführungsschaden von 11.092,59 € für die Zeit nach dem Unfall bis zum 29. August 2003 (vgl. Bl. 18 d. A.). Sie hat ihren Vortrag dahin konkretisiert (Bl. 198 ff. d. A.), dass die wöchentlichen Einkäufe für den Zweipersonenhaushalt ohne Kind (Bl. 14 d. A.) mindestens 5 Zeitstunden erforderten, das Haus einer täglichen Reinigung von 1,5 Stunden bedürfe, wöchentlich 8 Stunden gewaschen, getrocknet und gebügelt werden müsse, dazu kämen 2 Stunden pro Woche für Fensterreinigung und Innenreinigung der Schränke (im Schnitt), außerdem 10 Wochenstunden für den Garten (ebenfalls im Jahresschnitt), 3,5 Wochenstunden für die Befeuerung des Holzofens, der zusätzlich zur vorhandenen Gasheizung betrieben werde (vgl. Bl. 201 f. d. A.), 2,3 Stunden/Woche für die Pflege der Haustiere (4 ChinchillaKaninchen) und 3 Wochenstunden für Verwaltungsvorgänge (Bank und Behördenangelegenheiten, Steuern etc.).
Darüber hinaus macht die Klägerin einen Verdienstausfallschaden geltend wegen eines von ihr behaupteten verzögerten Eintritts in das Erwerbsleben als Rechtsanwältin um 10 Monate. Sie sei infolge des Unfalls vorübergehend dienst und arbeitsunfähig gewesen. Zunächst habe sie nach dem Unfall nicht einmal mehr eine Tageszeitung lesen können (Bl. 10 unten, 191 d. A.). Nach und nach sei es ihr jedoch gelungen, ihre Konzentrations und Arbeitsfähigkeit teilweise wieder herzustellen, so dass sie am 16. Dezember 2002 (Bl. 74 d. A.) ihr Assessorexamen erfolgreich habe ablegen können. Gleichwohl habe sie danach keine Anstellung als Anwältin gefunden. ihre Bewerbungen seien - unfallbedingt - erfolglos geblieben (Bl. 20 d. A.). Von Mai bis August 2003 habe sie zwar als Rechtsanwältin gearbeitet, jedoch nur stundenweise als Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Anwältin, um wenigstens etwas Geld zu verdienen (Bl. 20 d. A.). Unter
Ansatz des Einstiegsgehalts eines Richters auf Probe in gleichem Lebensalter (29 Jahre) legt die Klägerin ihrem Anspruch ein über 10 Monate unfallbedingt entgangenes Bruttogehalt von monatlich 3.688,52 € zugrunde (Bl. 21 d. A.). Hiervon zieht sie die Referendarbezüge bis Dezember 2002 ab, so dass sich ihrer Ansicht nach ein Verdienstausfallschaden von 25.483,65 € ergibt (Bl. 22 d. A.). Nach dem Bescheid des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung (NLBV) vom 11. November 2003 erhielt die Klägerin allerdings bis zum 31. August 2003 einen Unterhaltsbeitrag, der nicht vorgetragen worden ist (vgl. Bl. 74 f. d. A.).
Die Klägerin begehrt weiter Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 1.326,78 €, die infolge zahlreicher Arztbesuche - u. a. bei Dr. Vo. in K. und Dr. Hö. in P. - angefallen seien (Bl. 23 d. A.), sowie Ersatz von Rechnungen für Behandlungen in Höhe von 299,73 € (Bl. 22 unten d. A.).
Die Summe der vorgenannten Beträge von 38.202,75 € macht die Klägerin als materiellen Schadensersatz geltend.
Darüber hinaus begehrt sie ein Schmerzensgeld von 40.000 €. Sie habe infolge des Unfalls bis März 2006 über 400 Arzttermine wahrnehmen müssen (Bl. 25 d. A.). Sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit und auch in der Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert, zunächst nach dem Unfall zu 100 %, dann stufenweise herabgehend, bis zuletzt dies jedoch fortdauernd zu 10 %. Während der Jahre nach dem Unfall sei ihr Leben von Arztbesuchen und Behandlungen geprägt gewesen. Dadurch sei sie sozial völlig isoliert worden. Sie habe ihre Tätigkeit als Trainerin in einem Fitnessstudio einschränken müssen (Bl. 28 d. A.). Das nach dem Unfall fortgesetzte Training sei eine Belastung gewesen, die sie habe aushalten müssen, um den notwendigen Muskelaufbau zur Linderung der Beschwerden zu fördern (Bl. 28 d. A.). Ferner habe sie als ausgebildete Sängerin durch die unfallbedingten Probleme auch in diesem Bereich eine fast 100 %ige Einschränkung hinnehmen müssen. Über ein Jahr habe sie den vor dem Unfall regelmäßig wahrgenommenen Gesangsunterricht in Hamburg und Hannover nicht mehr fortsetzen können. Dadurch seien die in Hamburg, Hannover und Celle bestehenden Kontakte zu anderen Musikern abgerissen. Sie leide unter einer Zwerchfelldysfunktion. Infolge des Unfalls habe sie über Jahre hinweg unter körperlichem und geistigem Leistungseinbruch, schneller Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindelgefühlen, Kopf und Nackenschmerzen sowie Empfindungsstörungen und einer schmerzhaft endgradig eingeschränkten Beweglichkeit der HWS gelitten. Als Dauerschaden sei eine Verletzung der Kopfgelenksbänder, ein Tinnitus und eine nachgewiesene Hirnleistungsstörung verblieben (Bl. 24 d. A.). All dieser Schäden und Beeinträchtigungen wegen sei schon ein Schmerzensgeld von 30.000 € angemessen (Bl. 29 d. A.). Das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten
die Beklagte hat 1.000 € Schmerzensgeld gezahlt - müsse zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes um weitere 10.000 € führen, sodass sich insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 € ergäbe (Bl. 30 und 31 d. A.).
Wegen der verbliebenen Dauerschäden begehrt die Klägerin die Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme (vgl. LGU 5) - die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen (LGU 5 - 14, Bl. 583 f. d. A.). Im Ausgangspunkt hat sich das Landgericht schon nicht davon überzeugen können (§ 286 ZPO), dass die Klägerin durch den Unfall überhaupt verletzt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht,
das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden. Die Primärverletzung
sei schon durch die ersten ärztlichen Atteste nachgewiesen und bestehe auch in einem unfallbedingt erlittenen Schock. Die Primärverletzung sei auch deshalb anzunehmen, weil gleich nach dem Unfall vor Ort eine ärztliche Behandlung erfolgt sei. Außerdem sei der Klägerin nach dem Unfall eine Knickbildung der Halswirbelsäule attestiert worden. Auch dies sei eine Primärverletzung, wobei es unerheblich sei, dass insoweit keine Röntgenbilder mehr vorlägen, weil die Dres. He. und
Mü.Ko. entsprechende Bescheinigungen ausgestellt hätten. Hiermit hätten sich das Gericht und die gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Stattdessen sei sämtlichen unfallnah behandelnden Ärzten eine Fehldiagnose unterstellt worden. Die Kammer hätte überdies von vornherein nicht ein biomechanisches Sachverständigengutachten zum Unfallhergang einholen dürfen. Das folge aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH (VI ZR 274/07), nach der in Fällen wie dem hier zu beurteilenden die Einholung eines biomechanischen Gutachtens verfahrensfehlerhaft sei. Ferner hätte das Landgericht ein neurootologisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Würdigung der Zeugenaussage Pe. sei fehlerhaft.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 38.202,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2003 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2003
zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Lüneburg zurückzuverweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstands wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2009 (Bl. 670 f. d. A.) sowie den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Nachweis einer Primärverletzung:
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats nicht den Nachweis erbracht, infolge des Unfalls eine Primärverletzung an der Wirbelsäule erlitten zu haben. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft und damit den Anforderungen des Vollbeweises gemäß
§ 286 ZPO unterliegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126, Tz. 7 des Urteils m. w. N.). Es ist nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, dass die Kammer hierzu und auch zum Unfallhergang selbst Beweis erhoben hat (a). Nach den Ergebnissen der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten kann eine Primärverletzung der Wirbelsäule nicht angenommen werden (b). soweit andere unfallbedingte Beeinträchtigungen - auch infolge ärztlicher Behandlungen - bestanden, haben sie keine ausgleichspflichtigen Folgen nach sich gezogen oder die Beklagten dafür nicht einzustehen (c).
a) Das Landgericht hat nicht gegen das Verfahrensrecht verstoßen, indem es darüber Beweis erhoben hat, ob die Klägerin bei dem Unfall eine Primärverletzung erlitten hat.
Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung den Eintritt einer unfallbedingten Primärverletzung der Klägerin im Einzelnen bestritten und sich zum Beweis ihrer Behauptung auf die Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens berufen (Klageerwiderung, Bl. 112 d. A.). Dabei haben sich die Beklagten auf das von der Beklagten zu 2 eingeholte DEKRAGutachten vom 10. April 2003 (Bl. 134 d. A.) stützen können, nach dem bei dem Unfall nur sehr geringe Kräfte (Geschwindigkeitsänderung von ca. 6 bis 9 km/h) auf die Klägerin eingewirkt haben sollen (Bl. 140 d. A.). Die Kammer hat diesen substantiierten Vortrag der Beklagten nicht übergehen dürfen. Rechtsirrig ist die Klägerin demgegenüber der Ansicht, dies wäre nach jüngeren Rechtsprechung des BGH geboten gewesen. Der BGH hat die Einholung eines unfallanalytischen und/oder biomechanischen Gutachtens in vergleichbaren Fällen nicht als verfahrensfehlerhaft erachtet. So hat er im Urteil vom 8. Juli 2008 (VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845, insb. Tz. 10 des Urteils), auf das die Klägerin sich berufen möchte, ausgeführt, die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens sei in jenem Fall entbehrlich gewesen. Das Berufungsgericht war dort also nicht verpflichtet, ein Gutachten einzuholen. die unterlassene Einholung des Gutachtens war nicht verfahrensfehlerhaft. Das besagt nichts darüber, ob die Erhebung eines Beweises verfahrensfehlerhaft ist. Hierfür sind die allgemeinen Vorschriften maßgeblich (insbesondere §§ 284 f., 355 f. ZPO). Das Verfahren der Kammer war danach nicht zu beanstanden:
Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 hat die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, dass sie ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten aus technischer und medizinischer Sicht in Auftrag geben will. die Parteien sollten deshalb insbesondere sämtliche relevanten Fotos und Behandlungsunterlagen bei dem Gericht einreichen (Bl. 245 d. A.). Dies hat die Klägerin allerdings nicht vermocht (Bl. 268 d. A.). Sie hat darauf hingewiesen, dass die Unterlagen wohl der Beklagten zu 2 vorliegen müssten (Bl. 269 f. d. A.) und später vorgetragen, die Unterlagen des Dr. Vo. seien „nunmehr offenkundig verschwunden“ (Bl. 371 d. A.), was nicht erklärt werden könnte. Die Medizinische Hochschule Hannover, in deren Zuständigkeitsbereich nach Darstellung der Klägerin die Bilder verloren gegangen sein sollen, hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ihr zur Erstellung des Gutachtens vom 11. Juni 2001 keine Röntgenaufnahmen der Praxis Dr. Vo. vorgelegen hätten (Bl. 376 und 378 d. A.).
Gegen die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Sie hat lediglich bestimmte Gutachter vorgeschlagen und dabei auch die Einholung eines neurootologischen Gutachtens angeregt (Bl. 272 d. A.). Die Kammer hat sodann den Beweisbeschluss erlassen (Bl. 281 d. A.). Die Ärztekammer Hamburg hat als Sachverständigen Dr. Do. benannt (Bl. 286 d. A.). Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 hat die Klägerin noch einmal darauf hingewiesen, es bedürfe einer neurootologischen Begutachtung (Bl. 290 d. A.). Dem haben die Beklagten widersprochen (Bl. 293 f. d. A.). Das Landgericht hat darauf dem Sachverständigen Dr. Do. gestattet, soweit neurootologische Fragen zu klären seien, könne er einen Kollegen mit einem Zusatzgutachten beauftragen (Bl. 296 unten d. A.). Sodann ist seitens des beauftragten orthopädischen Forschungsinstituts Hamburg eine verkehrstechnische Analyse durch den Sachverständigen We., ein radiologisches Zusatzgutachten durch den Privatdozenten Dr. Ve., ein neurologisches Zusatzgutachten durch Dr. Ha. und ein HNO ärztliches Zusatzgutachten durch Dr. Eh. vorgeschlagen worden (Bl. 301 f. d. A.). Gegenüber der Einholung einer verkehrstechnischen Analyse hat die Klägerin allerdings Einwände erhoben (Bl. 320 d. A.). Da hier aber weder ein Beweiserhebungs noch ein Beweisverwertungsverbot ersichtlich oder geltend gemacht ist, oblag es der Kammer, über die Beweiserhebung zu entscheiden (§ 355 Abs. 2 ZPO), wobei sie gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO in eigenem Ermessen die Begutachtung durch Sachverständige hat anordnen dürfen. Die Kammer hat somit trotz der Einwände der Klägerin an der Einholung der entsprechenden Zusatzgutachten festhalten dürfen (Beschluss vom 7. März 2007, Bl. 352 d. A.).
b) Nach den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen hat die Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 6. September 2000 keine Verletzung der Wirbelsäule erlitten.
aa) Die gerichtlich bestellten Sachverständigen haben im Wesentlichen folgendes festgestellt:
(1) Der Sachverständige We. hält im technischen Teil des interdisziplinären Gutachtens fest, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei der Heckauffahrkollision im Pkw der Klägerin zwischen 5 und 9 km/h lag bei einer
mittleren Beschleunigung zwischen 1,4 und 2,8 g. Die dabei aufgetretenen körperlichen Belastungen in dem Fahrzeug seien vergleichbar mit solchen, die im Alltag
z. B. bei einem kleinen Sprung aus 30 cm Höhe - und bei sportlichen Betätigungen aufträten (vgl. insb. S. 26 f. dieses Gutachtens, Bl. 27 f. im Sonderband Gutachten).
(2) Der Sachverständige Dr. Do. kommt im orthopädischen Teil des interdisziplinären Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine HWS /obere BWS bzw. mittlere oder untere BWS Distorsion erlitten hat (insb. S. 80 dieses Gutachtens). Der Sachverständige Do. verwirft in diesem Gutachten ausdrücklich die sog. Harmlosigkeitsgrenze (S. 77 des Gutachtens).
Dem Sachverständigen lagen dabei soweit vorhanden die Arztberichte insbesondere Dr. Mü.Ko.s vor. Die Befunde werden im Einzelnen im Gutachten wiedergegeben, wie auch die Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Begutachtung durch den Sachverständigen am 14. Dezember 2006 (die sie unter Zuhilfenahme ihres Ehemannes und Prozessbevollmächtigten gemacht hat, S. 46 des Gutachtens Do.).
Der Sachverständige Do. setzt sich mit den Diagnosen der zuvor behandelnden Ärzte auseinander (vgl. S. 65 f. des Gutachtens, Bl. 69 f. im Sonderband Gutachten). Im Übrigen stellt er seine eigenen Untersuchungen dar und gleicht diese mit dem festgestellten Unfallvorgang ab. Dabei weist er darauf hin, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden im Wesentlichen unspezifisch seien. sie könnten sowohl unfallunabhängig als auch unfallabhängig auftreten. Auch die Steilstellung der Halswirbelsäule sei nicht zwingend unfallspezifisch. sie komme bei einem großen Teil der Normalbevölkerung sowieso vor (S. 75 f. des Gutachtens, Bl. 79 f. im Gutachtenband). Im Übrigen geht der Sachverständige auf verschiedene Vorhalte in den Schriftsätzen der Parteien wie auf das fachchirurgische MHHGutachten vom 24. Juli 2001 ein. An diesem kritisiert der Sachverständige, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der MHH Gutachter zu dem Schluss gekommen sei, es läge eine Unfallursächlichkeit der seitens der Klägerin geklagten Beschwerden vor („sichere Hinweise für eine solche Angabe, die in der Regel aus technischer Sicht gemacht werden muss, finden sich im gesamten [MHH ]Gutachten nicht“ - S. 79 des Gutachtens Do., Bl. 83 im Gutachtenband). Insgesamt seien objektivierbare Hinweise für die von der Klägerin geklagten Verletzungen in dem Gutachten nicht aufgeführt worden (ebd.).
Auf die verschiedenen Vorhalte insbesondere der Klägerin hat die Kammer den Sachverständigen Do. geladen und persönlich angehört. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen wie folgt ergänzt (Bl. 471 ff. d. A.):
Die Steilstellung der Halswirbelsäule sei kein eindeutiges Indiz für Verletzungsfolgen, ebensowenig die Knickbildung. Eine solche Knickbildung könne bereits aufgrund der röntgenologischen Aufnahme entstehen, wenn der Patient bei der Aufnahme sich gerade hinstellen müsse, jedoch die Schultern nach unten zöge, und könne ebenso danach wieder „verschwinden“. Hier sei die Knickbildung auch nicht mehr festzustellen. Sie könne kein Indiz für eine Traumafolge sein. Zur Neurootologie befragt erklärte der Sachverständige Do.: Jeder Sachverständige könne nur sein Fachgebiet beurteilen. So könne ein Hals Nasen Ohren Arzt keine Feststellungen zur Verletzung der Halswirbelsäule treffen bzw. sollte dies nicht tun. Ebenso wenig sollte er Feststellungen zum Gehirn eines Patienten treffen. Für eine HWS Distorsion gebe es im Übrigen regelmäßig keine objektivierbaren Befunde (Bl. 473 d. A.). Der Sachverständige Do. hat ausgeschlossen, dass durch den Unfall eine Leistungsfunktionsstörung eingetreten ist. er habe keine Verletzungsfolgen gesehen (Bl. 473 d. A.). Nochmals zur Neurootologie befragt hat der Sachverständige erklärt, hier handele es sich seiner Ansicht nach um keine medizinisch anerkannte Wissenschaft (Bl. 473 R d. A.). Zu den Diagnosen des Dr. Vo. hat der Sachverständige ausgeführt, dass dessen medizinische Methoden auch in der neueren Literatur sehr kritisch beurteilt würden. hierzu gebe es eine eigene aktuelle Untersuchung seines Instituts (OFI). Er habe im Übrigen die Patientin mit denselben Methoden untersucht wie Dr. Vo., jedoch aufgrund der Untersuchungsergebnisse keine Verletzung der Flügelbänder feststellen können. Ob Gehirnschädigungen durch den Unfall eingetreten seien, könne er nicht beurteilen.
(3) Dr. Eh. kommt in seinem HNO ärztlichen Zusatzgutachten vom 3. August 2007 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Gleichgewichtsstörung wie auch ein Tinnitus nicht mehr objektivierbar seien. Insoweit bestünde
lediglich eine subjektive Wahrnehmung bei der Klägerin. Allerdings heißt es in dem Gutachten, wenn im Rahmen des orthopädischen Hauptgutachtens eine durch den Unfall vom 6. September 2000 bedingte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bestätigt würde, seien die erlittenen Hör und Gleichgewichtsstörungen als unfallbedingt anzunehmen. Bei einem anderslautenden Ergebnis des orthopädischen Gutachtens sei eine andere, nicht unfallbedingte Genese der Hör und Gleichgewichtsstörung zu vermuten (S. 8 dieses Gutachtens, Bl. 132 im Sonderband Gutachten).
(4) Dr. Ha. gelangt in seinem Gutachten vom 11. April 2007 im Wesentlichen zu diesen Feststellungen: Die Beurteilung sei schwierig, da die Befunde aus der Initialphase widersprüchlich und Befund und Interpretation nicht immer strikt getrennt worden seien (S. 17 des Gutachtens Ha., Bl. 157 im Sonderband Gutachten). Dabei setzt sich der Sachverständige mit den Vorbefunden kritisch auseinander. Insgesamt kommt er nicht zu einem objektivierbaren Befund auf neurologischem Fachgebiet (S. 26 des Gutachtens/Bl. 166 im Gutachtenband), weshalb er aus nervenärztlicher Sicht nach weiterer kritischer Auseinandersetzung auch mit den Untersuchungen im Reha Zentrum Soltau die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen ablehnt (Bl. 167 im Gutachtenband).
(5) Die Kammer hat einen weiteren Beweisbeschluss erlassen (Bl. 484 d. A.) und zum Verhalten der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall die Unfallzeugen Pe. und Ma. vernommen (Protokoll Bl. 496 f. d. A.).
Die Zeugin Pe. hat bekundet, sie habe den Eindruck gehabt, die Klägerin sei sehr aufgeregt gewesen. Sie habe ständig Angst gehabt, dass der Unfallgegner wegfahren würde, obwohl es hierfür überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben habe. Dann sei die Klägerin mehrfach um die Autos herumgelaufen. Weil dies gefährlich gewesen sei, habe die Zeugin die Klägerin im Fonds ihres Fahrzeugs „eingesperrt“. Dabei habe sie mitbekommen, dass die Augen der Zeugin geflackert
hätten. Die Klägerin sei kreidebleich gewesen. Sie habe gesagt, ihr sei übel. Zu
etwaigen Erinnerungslücken der Klägerin befragt, hat die Zeugin ausgeführt, sie könne nicht sagen, ob die Klägerin tatsächlich Erinnerungslücken gehabt habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin bekundet, sie sei wie die Klägerin Rechtsanwältin, deren Eltern seien frühere Nachbarn von ihr, sie sei mit der Klägerin befreundet. Abschließend hat die Zeugin bekundet, sie sei damals davon ausgegangen, dass keine echte Notsituation für die Klägerin bestanden habe.
Der Zeuge Ma. hat ausgesagt, er habe das Unfallgeschehen als Polizeibeamter vor Ort aufgenommen, jedoch an den Unfall selbst keine Erinnerung mehr. Wenn ein Unfallbeteiligter tatsächlich ohnmächtig sei, würde er dies im Bericht dokumentieren. Er verständige grundsätzlich auch einen Rettungswagen, wenn es Anzeichen dafür gebe, dass ein Unfallbeteiligter verletzt sei.
Beide Zeugen haben sich nicht erinnern können, den Rettungswagen herbeigerufen zu haben.
(6) Der Sachverständige Ha. hat sodann aufgrund des weiteren Beweisbeschlusses der Kammer vom 19. August 2008 (Bl. 502 d. A.) eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten abgegeben (Bl. 517 f. d. A.). Er würdigt dort die Ausführungen der Zeugin Pe. zum Verhalten der Klägerin nach dem Unfall. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Probandin bei dem Unfallereignis keine Gehirnerschütterung erlitten habe. Es sei nicht wahrscheinlich zu machen, dass das Gehirn der Klägerin durch den Unfall vom 6. September 2000 erheblich beeinträchtigt worden sei (Bl. 518 oben und 519 unten d. A.).
Schließlich ist der Sachverständige Ha. persönlich von der Kammer angehört worden (Protokoll Bl. 569 f. d. A.). Er hat dabei erklärt, wenn er die Angaben der Zeugin Pe. in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2008 als wahr unterstelle, komme er dazu, dass die Klägerin unter einem psychogenen Schockzustand gelitten habe. Er habe jedoch keine Anhaltspunkte für eine psychische Primärverletzung gefunden, insbesondere nicht für eine posttraumatische Belastungsstörung.
bb) Der Senat ist aufgrund der sachverständigen Feststellungen der Überzeugung, dass die Klägerin durch den Verkehrsunfall einen Schock, nicht jedoch eine Verletzung der Halswirbelsäule und die darüber hinaus behaupteten ausgreifenden Beschwerden erlitten hat.
(1) Die Befunde der Erstbehandler rechtfertigen - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein anderes Ergebnis.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch zeitnah nach einem Unfall erstellten ärztlichen Attesten eine ausschlaggebende Bedeutung im Allgemeinen nicht beizumessen, weil es sich hierbei lediglich um eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall handelt. Die Erstbehandler müssten deshalb auch nicht vernommen werden, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, von den Sachverständigen gewürdigt und auch in der
Beweiswürdigung einbezogen worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008
VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133, Tz. 11 des Urteils m. w. N.).
Entsprechend verhält es sich hier. Die Kammer hat sich - wie die Sachverständigen - mit den Befunden der Erstbehandler auseinander gesetzt und diese im Urteil gewürdigt (insbesondere LGU 9 - 11). Der Senat hält diese Würdigung jedenfalls insoweit für zutreffend, als die Kammer eine unfallbedingte Verletzung der Wirbelsäule verneint hat. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen begegnen schon in sich Bedenken, weil sie ohne objektivierbare Befunde eine stete Zunahme der Beschwerden zum Ausdruck bringen. Wie die gerichtlich bestellten Sachverständigen und ihnen folgend die Kammer überzeugend darlegen, finden die Diagnosen der Erstbehandler im Unfallgeschehen keine Grundlage. Dieser Würdigung schließt sich der Senat an.
(2) Auch für (die von den Ärzten der Klägerin diagnostizierten) Gesundheitsschäden, soweit sie ggf. erst durch Fehler bei der ärztlichen Behandlung ausgelöst worden sein sollten, haben die Beklagten nicht einzustehen.
Denn einem Unfallbeteiligten, der sich nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begibt, ohne nachweisbar im Sinne der §§ 823 BGB, 11 StVG verletzt worden zu sein, haftet der Unfallverursacher mangels Zurechnungszusammenhangs nicht. Der Schädiger haftet nicht für therapiebedingte Primärschäden, also für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich nach einem Unfall der im juristischen Sinne Nichtbetroffene in ärztliche Behandlung begibt und jetzt durch Falschbehandlung eine Gesundheitsverletzung erleidet. Es fehlt dann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang, weil Unfall und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen (vgl. OLG Hamm, DAR 2007, 705, jurisRdnr. 22 f. - rechtskräftig aufgrund Beschlusses des BGH vom
11. Juli 2006 - VI ZR 230/05, juris). Da sich die Klägerin ihrer Darstellung nach wegen unfallbedingter Befindlichkeitsstörungen in die ärztliche Behandlung insbesondere der Dres. Mü.Ko. und Vo. begeben hat, ist der Unfall zwar im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich für die objektiv nach den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. September 2000 nicht zu rechtfertigende ärztliche Behandlung. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um auch eine Haftung der Beklagten für die Folgen dieser Diagnosen und Behandlungen zu begründen. Denn es würde voraussetzen, dass bei wertender Betrachtung zwischen dem Unfall und den Therapien der Behandler ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bestünde. Dies ist jedoch wie dargelegt - nicht der Fall. Das gilt auch für die Feststellung des Dr. Eh., die erlittenen Hör und Gleichgewichtsstörungen seien als unfallbedingt anzunehmen, wenn im Rahmen des orthopädischen Hauptgutachtens eine durch den Unfall vom 6. September 2000 bedingte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bestätigt würde. Denn das war nach dem Gutachten Do. nicht der Fall.
(3) Die Klägerin hat allerdings bei dem Unfall einen Schock erlitten. Das ist zur Überzeugung des Senats und insoweit abweichend vom angefochtenen Urteil nachgewiesen.
Dies folgt aus den Darlegungen des Sachverständigen Ha. (Bl. 569 d. A.). Auch wenn die Klägerin erstinstanzlich einen psychogenen Schockzustand nicht als Primärverletzung behauptet oder dargestellt hat, sondern dies erstmals im
Berufungsverfahren tut, bleibt dieses Vorbringen berücksichtigungsfähig, weil
sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden, ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen macht, weshalb es nicht übergangen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009
VI ZR 325/08, juris, Tz. 5 f.). Für die Klägerin ist das Beweisergebnis in diesem Punkt zunächst deshalb positiv, weil auch ein Schockschaden eine haftungsbegründende Primärverletzung darstellen kann mit der Folge, dass für die weiteren Schadensfolgen § 287 ZPO gilt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1996 VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 = VersR 1996, 990, insb. juris Rdnr. 14 f.).
Gleichwohl steht der Klägerin auch unter Berücksichtigung eines unfallbedingten Schocks kein Schadensersatzanspruch zu. Zum einen macht sie selbst keinen anhaltenden Schockzustand geltend. Zum andern haben alle die Klägerin behandelnden Ärzte und Privatgutachter die von der Klägerin behaupteten Beschwerden nicht auf einen Schock, sondern auf eine von ihnen angenommene Verletzung der Halswirbelsäule zurückgeführt, also nur insoweit eine Kausalität bejaht. Damit besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen Ha. zwar eine Kausalität zwischen dem Unfall und einem Schock der Klägerin. Diese Kausalkette reißt aber ab und steht in keiner nachweisbaren Verbindung mit den weiteren Beschwerden der Klägerin. Denn nach Darstellung der Klägerin und der sie zunächst behandelnden Ärzte besteht eine Kausalität allein zwischen einer Halswirbelsäulenverletzung und den dann attestierten Beschwerden. Diese Kausalität zwischen dem Unfall und der HWS Verletzung ist jedoch nach den Gerichtsgutachten nicht feststellbar.
Es geht hier auch nicht um sekundäre Folgewirkungen einer unfallbedingten Primärverletzung - dann kann der Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, VersR 1996, 990. Urteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, VersR 1998, 201) - sondern darum, ob unfallbedingt allein aufgrund des Unfallerlebnisses durch psychische Vermittlung eine Primärverletzung eingetreten ist. Davon ist aber nicht auszugehen. der Schock steht mit den weiteren Behandlungen und attestierten Beschwerden der Klägerin in keinem Zusammenhang. Eine Haftung für Unfallfolgen, die sich ohne organische Primärverletzung allein aufgrund des Unfallerlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, setzt überdies ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240. OLG Hamm, VersR 2002, 78, jurisRdnr. 24). Das ist aber nicht der Fall, wie sich insbesondere aus den Feststellungen der Sachverständigen We., Do. und Ha. ergibt.
(4) Eine ausgleichspflichtige Primärverletzung der Klägerin ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Unfall mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2000 als Dienstunfall anerkannt worden ist.
Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls der Klägerin in
Bezug auf ihren damals ausgeübten Beruf als Rechtsreferendarin von der Verwaltungsbehörde sachlich richtig beurteilt worden sind, hat der Senat nicht nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68, VersR 1969, 538. Senat, Urteil vom 30. Mai 2007 14 U 277/01, OLGR Celle 2007, 805, juris
Rdnr. 56 f.). Von Fällen reiner Willkür abgesehen - wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - kann deshalb nicht geltend gemacht werden, die Anerkennung eines Dienstunfalls sei sachlich nicht geboten gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66, VersR 1967, 953 m. w. N.. OLG Koblenz VersR 1997, 1289, jurisRdnr. 14).).
Der Senat hat jedoch darüber hinaus eigenständig zu prüfen, ob der von der
Klägerin geltend gemachte Schaden eine adäquate Folge des Unfalls ist (vgl. BGH a. a. O.. Urteil vom 24. September 1963 - VI ZR 107/62, VersR 1963, 1207. OLG Koblenz a. a. O.. OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 431, jurisRdnr. 69. Senat a. a. O. jurisRdnr. 60 f.). Bei der Bewertung der adäquaten Ursächlichkeit des Unfalls insbesondere für den verzögerten Eintritt der Klägerin ins Erwerbsleben als Rechtsanwältin kommt es also nicht minder darauf an, ob die Klägerin überhaupt eine ausgleichsfähige Primärverletzung bei dem Unfall erlitten hat. Das aber ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Nach den sachverständigen Feststellungen, denen der Senat - wie dargelegt - folgt, hat die Klägerin bei dem Unfall am 6. September 2000 lediglich einen psychogenen Schock erlitten. Auf dieser unfallbedingten Beeinträchtigung beruhen aber - wie dargelegt (II. 1 b. bb (3)) - nicht die Ansprüche der Klägerin.
2. Das Urteil des Landgerichts ist auch im Übrigen nicht verfahrensfehlerhaft ergangen:
a) Die Kammer war nicht verpflichtet, ein neurootologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es von der Einholung eines solchen Gutachtens abgesehen hat (LGU 11/12). nach dem Beweisergebnis bestand dafür keine Veranlassung (vgl. die Aussage des Sachverständigen Do. vor der Kammer, Bl. 477 f. d. A.). Der Senat vermag nicht zu erkennen, welchen zusätzlichen Erkenntniswert - erst recht in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs seit dem Unfall - ein derartiges Gutachten bringen soll.
Die Neurootologie ist - nach Wikipedia, da sie in einschlägigen medizinischen Fachbüchern wie Pschyrembel (260. Aufl.) nicht erwähnt wird - ein medizinisches Spezialgebiet, das sich mit der gesunden und der krankhaft gestörten Funktion der Kopfsinne befasst, das im Jahr 1970 von Prof. Dr. ClausFrenz Claussen an der FU Berlin begründet wurde. Die Neurootologie soll u. a. auch eine Klärung und Objektivierung von posttraumatischen Beschwerden von Verkehrsunfallopfern herbeiführen können, insbesondere nach einem HWSSchleudertrauma, durch mit Elektroden von der Kopfoberfläche abgegriffene und mit modernen Computern aufbereitete neurosensorische Messserien mittels der Methoden der „evozierten Hirnpotentiale“ und des „Brain electrical activity mapping“.
Derartige Messungen sind jedoch - ihre medizinische Objektivierbarkeit unter
stellt (insoweit bestehen allerdings nach der Rechtsprechung Zweifel, vgl. OVG
Münster, Urteil vom 11. Juli 2002 - 6 A 4067/92, juris. OLG Hamm, NZV 2003, 2602. OLG München, RuS 2006, 474, jurisRdnr. 36 m. w. N.) - für den hier entscheidenden Punkt, ob die Klägerin unfallbedingt eine Verletzung erlitten hat, nicht geeignet, weil die Neurootologie diese Verletzung - hier eine der Halswirbelsäule - voraussetzt und sich mit den daraus erwachsenen Beschwerden beschäftigt,
nicht also die eigentliche Beschwerdeursache erforscht (vgl. zur Ungeeignetheit einer neurootologischen Untersuchung für den Kausalitätsnachweis OLG
Braunschweig, VersR 2001, 653, insb. jurisRdnr. 31, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 24. Oktober 2000 - VI ZR 126/00, juris. OLG Koblenz,
Urteil vom 18. April 2005 - 12 U 609/02, jurisRdnr. 28. OLG München, RuS 2006, 474, jurisRdnr. 36 m. w. N.). Da es hier jedoch schon - wie ausgeführt - am
Nachweis einer Primärverletzung fehlt und die Klägerin im Übrigen auch keine posttraumatische Belastungsstörung - für deren Vorliegen der Sachverständige
Ha. keine Anhaltspunkte hat sehen können (Bl. 569 d. A.) - geltend macht, bedarf es keiner neurootologischen Untersuchung.
b) Ebenso wenig war es verfahrensrechtlich geboten, ein Obergutachten einzuholen, um die vorliegenden Sachverständigengutachten noch einmal zu überprüfen oder die aufgeworfenen Fragen neu begutachten zu lassen.
Die vier Hauptgutachten (der Sachverständigen We., Do., Eh. und Ha.) samt ergänzenden Stellungnahmen (Sachverständiger Ha.) und mündlichen Anhörungen (der Sachverständigen Do. und Ha.) bieten eine ausreichende Grundlage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Die Sachverständigen und ihnen folgend die Kammer haben sich mit den Einwänden der Klägerin im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. LGU 6 - 14). Die ausführliche und in sich gut nachvollziehbare Beweiswürdigung des Landgerichts ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Einwände der Klägerin bereits Gegenstand der vorstehenden Ausführungen gewesen (Ziff. II. 1 und 2 a).
c) Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin liegt auch in der Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht kein Rechtsfehler.
Die Kammer hat die Aussagen der Zeugen Pe. und Ma. nicht für unglaubhaft gehalten. Eine eigenständige Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugen war dem erkennenden Einzelrichter erster Instanz darüber hinaus verwehrt, da er die Zeugen selbst nicht angehört hat (die Vernehmung vom 8. September 2008 hat ein anderer Richter vorgenommen, Bl. 496 d. A.).Die Klägerin zweifelt indes die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht an,
sondern hält lediglich eine bestimmte - ihr günstige - Würdigung der Aussagen für vertretbar. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Im Urteil wird auf die Aussage der Zeugin Pe. Bezug genommen (LGU 13), soweit sie Grundlage der Würdigungen des Sachverständigen Ha. ist. Dieses Vorgehen entsprach den Anordnungen im Beweisbeschluss vom 19. September 2009 (Bl. 502 d. A.). Der Sachverständige Ha. hat die Aussagen der Zeugin Pe. als wahr unterstellt - auch die Klägerin zieht die Bekundungen der Zeugin nicht in Zweifel - und daraus seine Schlussfolgerung gezogen, die Klägerin habe infolge des Unfalls unter einem Schock bzw. einem psychogenen Ausnahmezustand gelitten (Bl. 569 d. A. und ebenso LGU 13). Ob die Klägerin darüber hinaus eine HWSVerletzung oder über den Schock hinaus weitere Verletzungen erlitten hat, lässt sich den Zeugenaussagen nicht entnehmen. Die Zeugen haben hierzu keine Aussage treffen können (s. o. II. 1 b. aa (5)).
Der Klägerin ist es damit insgesamt nicht gelungen, eine ausgleichspflichtige
Primärverletzung der Halswirbelsäule nachzuweisen (§ 286 ZPO).
3. Im Übrigen stünde ihr auch unter Ansatz der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO kein ersatzfähiger Anspruch zu, worauf lediglich hilfsweise hingewiesen wird.
a) Auch wenn man aufgrund des vom Senat angenommenen unfallbedingten psychogenen Schocks für den Eintritt weiterer Verletzungen insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule den Beweismaßstab des § 287 ZPO anwendet, ist zur Überzeugung des Senats kein Nachweis der Unfallursächlichkeit der Beschwerden erbracht, die die Klägerin geltend macht. Die überzeugenden und im Ergebnis eindeutigen Bewertungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen rechtfertigen auch insoweit kein anderes - der Klägerin günstigeres - Beweisergebnis.
b) Haushaltsführungsschaden:
Die Darlegungen der Klägerin zu diesem Punkt begegnen erheblichen Zweifeln. Das betrifft schon die Zahl der angegebenen Wochenstunden, die zur Führung des Haushalts der Klägerin erforderlich sein sollen. Entgegen der Ansicht der
Klägerin sind die Tabellen insbesondere von SchulzBorck/Hofmann bzw. SchulzBorck/Pardey lediglich Hilfsmittel, die in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08, VersR 2009, 515, Tz. 5 d. Urt.). Ein „Durchschnittstabellenwert“ kann dem Anspruch nicht pauschal zugrunde gelegt werden. Es geht auch nicht an, einen
Tabellenwert „abstrakt“ vorzutragen und die sich daraus ergebende Stundenzahl nachträglich mit einzelnen Tätigkeiten aufzufüllen (wie es die Klägerin tut, S. 21 f. des Schriftsatzes vom 28. Juni 2006, Bl. 198 f. d. A.). Die Gerichte sind stattdessen gehalten, zunächst die konkreten Anspruchsvoraussetzungen festzustellen (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 14 U 73/06, OLGR 2007, 41,
jurisRdnr. 25 f.). Konkreter Vortrag des Anspruchstellers wird durch die Tabellenwerke nicht entbehrlich. Sie bieten lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des im konkreten Einzelfall anzunehmenden Haushaltsführungsschadens (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2008 - 14 U 45/08, SchadenPraxis 2009, 187, jurisRdnr. 35. Urteil vom 17. Januar 2007 - 14 U 101/06, SchadenPraxis 2008, 7,
jurisRdnr. 35 f.. Urteil vom 12. März 2008 - 14 U 175/07, sub. B. I. 3 b. bb. der
Entscheidungsgründe, unveröff.. Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl., Rdnr. 1161, 1169. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rdnr. 190, 194) und bedürfen in jedem Fall einer Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. Küpperbusch a. a. O., Rdnr. 194).
c) Verdienstausfall:
Auch hier mangelt es an ausreichendem Vortrag der Klägerin.
Die Klägerin hat für die Verzögerung des Referendariats ihre Referendariatsbezüge fortgezahlt bekommen. Ein Verdienstausfallschaden kann sich demnach allein aus dem verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben bzw. einem in dem betroffenen Zeitraum geringeren Verdienst ergeben. Die Klägerin hat jedoch auch nach dem verspäteten Examen unstreitig keine Anstellung gefunden. Sie müsste daher nachweisen, dass sie bei einem früheren - plangemäßen - Examen tatsächlich eine Stelle gefunden hätte, in der sie effektiv ein höheres Einkommen erzielt hätte, als sie als Rechtsreferendarin in dem betroffenen Zeitraum hatte. Sie hat sich zwar auf das Zeugnis von Rechtsanwälten bezogen, dass sie 10 Monate früher als Rechtsanwältin beschäftigt worden wäre, die Stellen jedoch „jetzt“ mit anderen Anwälten besetzt worden seien (Bl. 20 d. A.). Der Vortrag enthält aber keine Angaben zu den konkreten Anstellungsbedingungen und dem vereinbarten Gehalt.
Die Berechnung des Verdienstausfalls ist auch der Höhe nach ungenügend. Die Klägerin legt ihrem Anspruch das Einstiegsgehalt eines Proberichters in vergleichbarem Alter zugrunde. Ob sie aber tatsächlich als Anwältin ein Bruttogehalt von 3.688,52 € von Anfang an erzielt hätte, ist mangels weiterer Anhaltspunkte zweifelhaft. Maßgeblich wäre ohnehin nicht das Durchschnittsgehalt eines Proberichters, sondern das einer Rechtsanwältin als Berufsanfängerin im Bereich Soltau im Jahr 2002. Dies könnte dann ggf. dem Anspruch zugrunde gelegt werden, wobei dann wiederum die Referendarbezüge abzuziehen wären. Das dürfte allerdings nicht allein bis Dezember 2002 geschehen (wie es die Klägerin tut, Bl. 22 d. A.), da sie nach einem Bescheid des NLBV vom 11. November 2003 für die Zeit vom 17. Dezember 2002 - also gleich im Anschluss an das Assessorexamen - bis zum 31. August 2003 einen bislang nicht bekannten Unterhaltsbeitrag erhielt (Bl. 74 d. A.). Auch der Vortrag der Klägerin zum bundesweiten Durchschnittseinkommen „der Anwaltschaft“ in einer örtlichen Sozietät im Jahr 1999 (Bl. 21 d. A.) ist für ihr persönliches Einkommen als Berufsanfängerin im Jahr 2002 wertlos. das allgemeine Durchschnittseinkommen in „der Anwaltschaft“ ist nicht gleichzusetzen mit dem eines Berufsanfängers gleich nach dem 2. Staatsexamen in einer mittelständischen Kanzlei. Ferner müsste sich die Klägerin im Wege des Vorteilsausgleichs ihre besonderen Ausgaben als Rechtsanwältin anrechnen lassen (Berufshaftpflicht, Fahrtkosten, Steuern, evtl. auch anteilige Bürokosten etc.).
d) Fahrtkosten:
Die Klägerin macht hier 1.326,78 € geltend für 121 Fahrten zu Ärzten, die insgesamt 4.914 km, also etwas über 40 km im Schnitt verursacht haben sollen, wobei sie den Kilometer zu 0,27 € rechnet (Bl. 23 d. A.). Dabei zählt sie zu den Fahrtkosten auch 11 Fahrten à 160 km für „Kieser Training“, das sind insgesamt 1.760 km. Außerdem wird hier noch eine Frau G. aus T. genannt, die die Klägerin 42 Mal à 36 km besucht hat, insgesamt sind das 1.512 km. Warum diese Kosten den
Beklagten zuzurechnen sein sollen, ist jedoch nicht nachvollziehbar.
e) Rechnungen:
Die Klägerin beruft sich auf verschiedene amtsärztliche Atteste, deren Kosten
ihrem Vortrag nach nicht erstattet wurden (Bl. 22 d. A.). Dazu kommen Rechnungen der Frau G. über 112,49 €. Diese sollen wegen Überschreitung der Beihilfesätze nicht erstattet worden sein. Ob und inwieweit dies alles dem Schädiger zuzurechnen ist, ist unklar.
4. Schmerzensgeld:
Für die nachgewiesene unfallbedingte Beeinträchtigung - den psychogenen Schock - ist das von der Beklagten zu 2 gezahlte Schmerzensgeld von 1.000 € angemessen. Die Rechtsprechung erkennt in vergleichbaren Fällen regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von deutlich unter 1.000 € zu, und zwar selbst dann, wenn erheblich weitergehende Verletzungen damit verbunden waren (vgl. nur Nrn. 90, 91, 93, 94, 96, 101, 102, 106, 108, 113, 144, 115, 117, 118, 121, 122, 123, 126, 128 etc. der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 28. Aufl. 2010). Ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten ist somit nicht gegeben. Im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend, dass der Schock die weiteren von ihr behaupteten Beeinträchtigungen hervorgerufen hat (s. o. II. 1 b. bb (3)). Das von der Klägerin angesetzte Schmerzensgeld von 40.000 € ist damit in jeder Hinsicht übersetzt
5. Feststellungsantrag:
Ein Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Der Unfallschock ist zeitnah nach dem Unfall abgeklungen. Dass die übrigen Beeinträchtigungen auf dem Schock beruhten, behauptet die Klägerin nicht. Dafür mangelt es an Feststellungen (s. o. II. 1 b. bb (3)). Andere Befunde über fortbestehende und zu befürchtende künftige Beschwerden gibt es nicht. Das betrifft auch die Hörbeschwerden. Bereits in dem HNOZusatzgutachten Prof. Dr. Le./Dr. L.S. vom 14. März 2003 heißt es, das linksseitige Ohrgeräusch könne im Bereich der Tonschwelle bzw. als „Kongruenztyp“ verdeckt werden. Hinsichtlich der Schwindelgefühle ließen sich objektive Befunde nicht feststellen. Ebensowenig wurde eine Funktionseinschränkung des Gleichgewichtsorgans festgestellt. Ein TullioPhänomen wurde ausgeschlossen. Eine weitere Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. (Bl. 49, 55, 60, 61, 62 d. A.). Dies korrespondiert mit den Feststellungen des Sachverständigen Eh., wonach bei der Klägerin eine Gleichgewichtsstörung und ein Tinnitus nicht objektivierbar seien. Auch nach dem fachchirurgischen Gutachten der MHH vom 24. Juli 2001 ist schließlich der Eintritt eines Dauerschadens nicht wahrscheinlich gewesen. Für ein Feststellungsinteresse mangelt es somit an jedem Anhaltspunkt.
III.
1. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13. Januar 2010 (Bl. 672 f. d. A.) gibt dem Senat keine Veranlassung, wieder in die mündliche
Verhandlung einzutreten.
Der Senat hat im Termin im Einzelnen seine Rechtsauffassung dargelegt, nach der die Berufung unbegründet ist. Die Sach und Rechtslage dazu ist ausführlich erörtert worden (vgl. Protokoll vom 22. Dezember 2009, Bl. 670 d. A.). Die Klägerin ist dabei persönlich anwesend gewesen. Ein Schriftsatznachlass ist von keiner Seite beantragt worden. Der Senat hat auch zuvor keine anderen Hinweise erteilt und insofern im Termin nicht überraschend seine Meinung geändert.
Der weitere Vortrag der Klägerin zum Eintritt einer Primärverletzung - auch soweit es die nun als Primärverletzung erwähnte Gefügelockerung betrifft (Bl. 675 oben d. A.) - ist nicht zu berücksichtigen. die Klägerin hat jedenfalls aufgrund der Entscheidungsgründe (LGU 5 f.) im angefochtenen Urteil nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass die Diagnosen der Erstbehandler als für den Eintritt einer Primärverletzung maßgeblich gewertet werden. Das Landgericht hat eine unfallbedingte Primärverletzung insgesamt nicht für nachgewiesen erachtet (LGU 6). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beweisaufnahme sind alle bis
dahin von der Klägerin eingereichten Behandlungsunterlagen gewesen. Dazu hat im Übrigen auch der Kurzbericht des Dr. L. vom 22. November 2000 gehört (Bl. 235 d. A.), der - entgegen der Darstellung der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz - damit bereits in erster Instanz vorgelegen hat und vom
Senat berücksichtigt worden ist (s. schon Ziff. I. der Entscheidungsgründe).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zudem auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 15. Juni 1998 (OLGR Karlsruhe 1998, 431, juris). In jenem Fall stand der unfallbedingte Eintritt einer Primärverletzung - auch sachverständig bestätigt - fest (a. a. O., jurisRdnr. 58). das ist bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Außerdem hat das OLG Karlsruhe die vorzeitige Pensionierung als adäquate Folge des Unfalls gewertet (a. a. O., jurisRdnr. 67). Die Klägerin ist rechtsirrig der Auffassung, diese Adäquanz sei in dem Schadensersatzprozess nicht mehr zu prüfen. Auch das OLG Karlsruhe hat in dem von ihr in Bezug genommenen Urteil eine entsprechende Prüfung für erforderlich gehalten (wörtlich: „Zu überprüfen bleibt jedoch, ob die vorzeitige Pensionierung durch den Unfall adäquat kausal verursacht worden oder auf andere Gründe zurückzuführen ist“ - jurisRdnr. 69).
Mangels Nachweises einer Primärverletzung kommt es auf die - weiterhin insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der fortgezahlten Referendarbezüge unzureichenden - teilweise neuen Darlegungen zum Verdienstausfall nicht an. Der Senat hat im Übrigen nicht die grundsätzliche Erwerbswilligkeit der Klägerin in Zweifel gezogen.
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder der anderer Oberlandesgerichte ab.

RechtsgebieteBGB, StVGVorschriftenBGB § 249, BGB § 823, BGB § 843, StVG § 11

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