Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

15.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101188

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 22.09.2009 – 1 Ss 66/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. und
die Richterin am Landgericht
am 22. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Februar 2009 wird gern. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 27. Juli 2009 ist folgendes anzumerken:
Soweit die Revision die Verfahrensrüge des Vorliegens eines Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen § 81 a StPO vorträgt, entspricht dies nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher bereits unzulässig. Der Revisionsführer muss die den von ihm behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen so umfänglich vortragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Diesen Anforderungen genügt die erhobene Verfahrensrüge nicht. Zur Rüge eines Verwertungsverbotes aufgrund Verstoßes gegen den so genannten Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO gehört der Vortrag, dass der Angeklagte nicht in die Blutentnahme eingewilligt bzw. dieser zugestimmt hat. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 a StPO kommt es nämlich von vornherein nicht an, wenn eine Einwilligung des Angeklagten in die Blutentnahme vorliegt. Denn der insoweit vorliegende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit betrifft ein für den Angeklagten disponibles Rechtsgut. Liegt eine Einwilligung des Angeklagten in die Blutentnahme vor, macht diese eine Anordnung nach § 81 a StPO entbehrlich und gestattet auch nach § 81 a Abs. 1 S. 2 StPO unzulässige körperliche Eingriffe, sofern sie nicht, insbesondere wegen besonderer Gefährlichkeit, gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2009, 1 Ss 15/09; siehe auch OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2599; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Dresden Blutalkohol 46 (2009), 213 f.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 81a Rdnr. 3). Die Revisionsbegründung verhält sich zu diesem Punkt, bezogen auf den Zeitpunkt der Blutentnahme, nicht.
Unabhängig davon wäre die Rüge auch unbegründet, da der Angeklagte - ausweislich der den Senat bindenden Urteilsfeststellungen - sich der Blutentnahme gefügt, mithin in die Maßnahme eingewilligt hat; damit war Anwendungsbereich des § 81a StPO nicht gegeben.

RechtsgebietStPOVorschriften§ 81a StPO § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr