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30.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101160

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 21.01.2010 – 28 U 178/09

Ob ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist, obwohl der Mangel durch Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder Stoßdämpfern behoben werden kann.


Oberlandesgericht Hamm

28 U 178/09

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen - 21. Zivilkammer - des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Bestattungsfahrzeug.
Im März 2007 stieß die Klägerin - ein Bestattungshaus - bei ihrer Suche nach einem Händler, welcher ihr einen zu erwerbenden Neuwagen umgebaut in ein Bestattungsfahrzeug veräußern könne, auf die Beklagte. Ob sich die Klägerin dabei von Anfang an für den Umbau des neuen Ford Mondeo, welcher erstmals am 8. März 07 auf dem Genfer Automobilsalon vorgestellt worden war, oder aber zunächst für einen Mercedes Benz im "Stylo-Design" interessierte, ist streitig. Nach telefonischer Kontaktaufnahme übersandte die Beklagte der Klägerin am 20. März 2007 erste Informationen. Am 24. März 2007 fanden mehrstündige Vertragsverhandlungen der Geschäftsführer der Parteien am Sitz der Klägerin in H statt. Da zu diesem Zeitpunkt das neueste Modell des Ford Mondeo noch nicht verfügbar und dieses Modell zuvor noch nie in einen Bestattungswagen umgebaut worden war, orientierten sich die Parteien bezüglich der Ausstattung am Mercedes der E-Klasse sowie einem Vorabdruck der Ausstattungsliste des neuen Mondeo (Stand 14. Februar 2007), der die vorläufigen technischen Daten enthielt. Darin wurden verschiedene Ausstattungsvarianten mit Textmarker und Kugelschreiber markiert. Ob und welche Ausstattungsmerkmale dabei verbindlich vereinbart wurden, ist streitig.
Im Anschluss daran bestellte die Klägerin einen Ford Mondeo nebst Umbau zum Bestattungswagen. Ob der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Umbau des Wagens in Spanien erfolgen sollte, ist streitig.
Der Kaufpreis belief sich auf 65.000,00 € netto. Handschriftlich vermerkt wurde in dem Kaufvertrag "Basisfahrzeug mit Stylo oder Osirisfenster nach technischer Machbarkeit". In den Vertrag waren die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten einbezogen. Unter anderem heißt es:
"Der Mondeo ist von Ford eine neue Version. Der geplante Umbau und die Planung beruhen auf dem Gutachten des bisherigen Mondeo. Diese Erstfertigung des Basis-Fahrzeuges und die gewünschte erstmalige Änderung am Design bedingen immer Toleranzen. […]
Treten vor Produktionsbeginn rechtliche und technische sowie stark verteuernde Risiken ein, tritt ein Ersatzauftrag in Kraft. Beide Parteien wirken an der Verwirklichung des ursprünglichen Auftrages mit. […]
Die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der technischen Möglichkeit, Berücksichtigung der technischen Entwicklung des Basis-Fahrzeuges können in der Fertigung zu sofortigen Entscheidungen führen. Jegliche Änderung dieser Art gilt als vom Kunden mitbestellt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages verwiesen, der von der Beklagten unter dem 25. März 2007 bestätigt wurde.
Am 27. März 2007 teilte die Beklagte der Klägerin per Email mit, dass Ford einen Liefertermin prüfe, nachdem die Zeit bis zu einer Fachmesse Ende September 2007, an der der Wagen teilnehmen sollte, sehr knapp werde. Unter dem 17. April 2007 stellte die Beklagte den Kaufpreis in Rechnung. Die Rechnung war adressiert an die Klägerin, sollte allerdings im Falle des Eintritts eines Leasinggebers storniert werden.
Am 19. April 2007 schloss die Klägerin mit der M GmbH einen Leasingvertrag über den Bestattungswagen. Hiernach war die Klägerin zu einer Leasingsonderzahlung in Höhe von 23.800,00 € brutto sowie zur Zahlung von 64 Monatsraten in Höhe von 696,15 € brutto verpflichtet. Grundlage waren die Leasingbedingungen der M GmbH. Dort ist unter Ziffer 6 die Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin an die Leasingnehmerin vereinbart. Am 26. April 2007 trat die Leasinggeberin in die "Bestellung" der Klägerin ein.
Am 31. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ein Fahrzeug exakt wie beschrieben nicht vor Dezember 2007 bekommen könne, jedoch in den nächsten sechzehn Tagen mit dem "Auseinanderschneiden" begonnen werden und sie sich deshalb für ein Fahrzeug entscheiden müsse.
Am 16. Juni 2007 wurde ein neuer Ford Mondeo bei der Firma L in M2 angeliefert und von der Beklagten erworben. Am gleichen Tag übersandte die Beklagte die Rechnung an die Leasinggeberin. Am 19. Juni 2007 wurden die Fahrzeugpapiere von der Beklagten bei der Firma L abgeholt. Unter dem 20. Juni 2007 bestätigte die Klägerin schriftlich die Übergabe des Wagens, allerdings ohne diesen gesehen zu haben; die Beklagte überführte den Wagen nicht zur Klägerin. Am Folgetag wurde der Pkw zugelassen, wobei die Einzelheiten streitig sind. Die Nummernschilder wurden der Beklagten übergeben; den Fahrzeugbrief erhielt die Leasinggeberin. Diese zahlte am 22. Juni 2007 an die Beklagte 53.350,05 €. Die restlichen 23.800,00 € entrichtete die Klägerin später direkt an die Beklagte.
Anschließend überführte der Geschäftsführer der Beklagten das Fahrzeug nach Spanien; dort baute es eine Subunternehmerin der Beklagten - die Fa. C3 - in einen Bestattungswagen um.
Ab dem 1. September 2007 befand sich die Klägerin gemäß Gesellschafterbeschluss vom 8. August 2007 in Liquidation. Am 2. September 2007 veräußerte die Klägerin ihr Bestattungsunternehmen an Frau O, die Ehefrau des damaligen Geschäftsführers und nunmehrigen Liquidators der Klägerin. Die Erwerberin betreibt seit dem 1. Februar 2007 ein Bestattungsgewerbe als Einzelunternehmen. Der Unternehmenskaufvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 1 – Vertragsgegenstand
Die Verkäuferin befindet sich gemäß Gesellschafterbeschluss vom 8. August 2007 und registerlicher Anmeldung vom 23. August 2007 seit dem 1. September 2007 in Liquidation und wird ihren laufenden Geschäftsbetrieb, den Betrieb eines Bestattungsinstituts, über diesen Termin hinaus nicht fortsetzen. Der laufende Geschäftsbetrieb wird stattdessen mit diesem Vertrag durch die Erwerberin übernommen, ebenso das betriebliche Sachanlagevermögen, das Umlaufvermögen und bestimmte Rechte und Pflichten, soweit dieser Vertrag dies regelt. [...]
Forderungen und Verbindlichkeiten der Verkäuferin aus der Zeit vor dem Übergabetermin gehören nicht zum Vertragsgegenstand, sondern werden durch die Verkäuferin eingezogen bzw. reguliert, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt.
§ 7 – Sonstige vertragliche Verpflichtungen der Vertragsparteien
Die Verkäuferin hat bei der I GmbH in B [Beklagte] einen Bestattungswagen, Typ Ford Mondeo, bestellt und darüber mit der M GmbH in B2 einen Leasingvertrag abgeschlossen. Das Nutzungsrecht an diesem Bestattungswagen wird der Erwerberin durch die Verkäuferin ab Auslieferung übertragen. Die Parteien bemühen sich um Übertragung des Leasingvertrages auf die Erwerberin. Soweit dies nicht möglich ist, stellt die Erwerberin die Verkäuferin im Innenverhältnis von den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag frei."
Am 3. September 2007 wurde die Klägerin aufgelöst.
Am 9. Januar 2008 erhielt das Fahrzeug in Spanien die Homologation. Der Geschäftsführer der Beklagten holte es aus Spanien ab.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 bat der Steuerberater der Klägerin die Leasinggeberin um die Umschreibung des Leasingvertrages auf Frau O. Hierzu war die Leasinggesellschaft jedoch nicht bereit.
Am 12. Januar 2008 übergab der Geschäftsführer der Beklagten das umgebaute Fahrzeug der Klägerin. Die Übergabe fand in einem Autohaus in C statt. Ob der Geschäftsführer der Klägerin zu diesem Zeitpunkt Mängel rügte, ist streitig.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2008 an die Beklagte rügte die Klägerin, dass wesentliche Bestandteile des Kaufvertrags nicht bzw. nicht in vollem Umfang
erbracht worden seien. Außerdem weise das Fahrzeug mehrere, im Einzelnen näher bezeichnete Mängel auf. Unter anderem liege der Bestattungswagen so tief, dass schon bei kleinen Unebenheiten die Gefahr des Aufsetzens bestehe. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Beseitigung dieser Mängel binnen vier Wochen auf. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Januar 2008 beanstandete die Klägerin die Mängel erneut und forderte die Beklagte auf, bis zum 4. Februar 2008 schriftlich zu bestätigen, dass sie diese beseitige. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte die Klägerin den Rücktritt an. Bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2008 hatte die Beklagte die behaupteten Mängel zurückgewiesen. Der von der Klägerin mit der Beweissicherung beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. X erstellte am 31. Januar und 4. Februar 2008 eine Fotodokumentation. Die Klägerin trat am 4. Februar 2008 vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte vergeblich auf, die Leasingsonderzahlung sowie die bereits geleisteten Leasingraten bis zum 7. Februar 2008 zurückzuzahlen. Am 12. Februar 2008 legte die Klägerin den Wagen still.
Die Klägerin hat mit der Klage behauptet, bei den Vertragsverhandlungen am 24. März 2007 seien die folgenden Ausstattungsmerkmale im Einzelnen ausgehandelt und verbindlich vereinbart worden: Standheizung, Navigationssystem, Leichtmetallfelgen, Winterreifen auf Stahlfelgen, Reifenreparatur-Set, Bi-Xenon-Scheinwerfer, Niveauausgleich, 140 PS-Motor, automatische Schließanlage für die Hecktür, verchromte Zierleisten auf dem Dach, zwei Kleiderhaken, Fenster in der Trennwand, Edelstahlauflagen in den Laderaumtüren sowie Gardinen aus dickem Veloursstoff und hinten mit einer Sonne mittig. Die vereinbarte, unstreitig jedoch nicht vorhandene Ausstattung sei lieferbar und technisch machbar gewesen. Die Beklagte habe ein entsprechendes Fahrzeug jedoch nicht gekauft, weil es ihr zu teuer gewesen sei.
Die Klägerin hat ferner behauptet, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung und Abschluss der Versicherung am 21. Juni 2007 nicht gewusst habe, dass das Fahrzeug nur einen 130 PS-Motor habe.
Neben der abredewidrig nicht vorhandenen Ausstattung weise das Fahrzeug weitere Mängel auf, die schon bei Übergabe am 12. Januar 2008 vorgelegen hätten: Bei Regenwetter beschlügen die Scheiben des Heckraums von innen und Wasser stehe im linken Rollschlitten des Heckraums. Außerdem tropfe beim Öffnen der Heckklappe Regenwasser in den Laderaum und aus dem Schloss der Heckklappe. Dort sei schon Rost feststellbar. Beide Laderaumtüren schlössen erst nach mehrmaligen Versuchen. Die Laderaumtür auf der Fahrerseite und die kleine Seitentür seien schief eingebaut. Die Stauraumklappe an der Fahrerseite lasse sich erst nach mehrmaligem Versuch öffnen. Die Tankklappe sei nicht abschließbar. Am 1. Februar 2008 sei die Frontscheibe gerissen, bedingt durch Spannungen, die durch den unsachgemäßen Fahrzeugumbau verursacht worden seien. Das Fahrzeug liege so tief, dass schon bei kleinen Unebenheiten die Gefahr des Aufsetzens bestünde, so dass der Wagen nicht verkehrstüchtig sei. Schließlich habe das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis.
Bei der Übergabe am 12. Januar 2008 habe sie an Ort und Stelle folgende Mängel gerügt: fehlende Standheizung, fehlendes Navigationssystem, fehlende Leichtmetallfelgen der Sommerreifen, fehlende Winterreifen auf Stahlfelgen, fehlende Bi-Xenon-Scheinwerfer, fehlender Niveauausgleich, 130 PS-Motor statt 140 PS-Motor, fehlende automatische Schließanlage an der Hecktür und Gardinen nur aus Leinenstoff. Ferner habe sie moniert, dass das Fahrzeug zu tief liege.
Die Klägerin hat – soweit es im Berufungsverfahren von Interesse ist – zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die M GmbH, I-Straße, B2, 53.515,05 € sowie einen Betrag in Höhe von 23.800,00 € an sie selbst Zug um Zug gegen Übergabe des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen #### des Typs Ford Mondeo 003, Bestattungswagen, Fahrgestell-Nr. ########, zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 8. Februar 2008 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, dass die Klägerin nicht Anspruchsinhaberin sei. Die Klägerin sei am 3. September 2007 aufgelöst worden; sämtliche Rechte seien O übertragen worden. Außerdem wolle die Leasinggeberin am Vertrag festhalten und habe die Klägerin nicht ermächtigt, Ansprüche gegen sie, die Beklagte, geltend zu machen.
Die Beklagte hat behauptet, der Vertragsabschluss sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Lieferfähigkeit des neuen Mondeo sowie der technischen Machbarkeit der angedachten Ausführung in diesem Fahrzeugtyp erfolgt. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen seien insofern bezüglich der Ausstattung des Pkws lediglich unverbindlich verschiedene Vorschläge und Kombinationsmöglichkeiten erörtert worden. Diese hätten außerdem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht mehr als 65.000,00 € habe zahlen können, unter dem Vorbehalt der finanziellen Machbarkeit gestanden. Über die im Angebot enthaltenen Merkmale sei verbindlich daher lediglich vereinbart worden, dass es sich um ein Zwei-Sargmodell handeln musste, das Fahrzeug ein exklusives Design erhalten sollte, welches je nach technischer Machbarkeit angelehnt an das "Stylo-Design" von Mercedes Benz oder "Osiris-Fashion" sein solle.
Sie habe sich in der Folgezeit intensiv bei den Ford Werken um eine rechtzeitige Lieferung eines neuen Ford Mondeo bemüht. Mit den vertraglich vereinbarten Ausstattungsvarianten sei jedoch ein Fahrzeug frühestens Ende Dezember 2007 und damit viel zu spät lieferbar gewesen. Die Ausstattungsmerkmale des von ihr beim Autohaus L erworbenen Fahrzeugs seien der Klägerin am 18. Juni 2007 per Fax mitgeteilt worden. Dem habe die Klägerin nicht widersprochen. Auch im Rahmen der Anmeldung und Versicherung des Fahrzeugs im Juni 2007 habe die Klägerin, der zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ihr vorliegenden Fahrzeugpapiere jedenfalls die Motorleistung bekannt gewesen sei, keine Mängel gerügt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klägerin das Fahrzeug am 12. Januar 2008 ohne Beanstandungen übernommen habe. Es hätten lediglich Nachverhandlungen stattgefunden, in deren Rahmen die Klägerin den Wunsch geäußert habe, dass nachträglich kostenlos noch eine Standheizung, ein Navigationssystem sowie Leichtmetallfelgen und Winterreifen eingebaut bzw. geliefert würden.
Die von der Klägerin als fehlend gerügte Ausstattung habe aus wirtschaftlichen bzw. technischen Gründen nicht eingebaut werden können. Die automatische Heckklappe, die Standheizung und eine Niveauregulierung seien nicht lieferbar.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen M3, Q, M4, O, H, I und H2 den Klageanträgen zu 1 und 2 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei gemäß Ziffer 6.2 der Leasingbedingungen zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag ermächtigt. Die Aktivlegitimation sei nicht durch den Unternehmenskaufvertrag entfallen, da der Leasingvertrag nicht auf Frau O übertragen worden sei. Das Fahrzeug sei schon deshalb mangelhaft, weil vereinbart worden sei, dass der Bestattungswagen mit einem 140 PS-Motor ausgestattet sei. Ein solcher sei lieferbar gewesen. Unstreitig habe der Pkw jedoch nur einen 130 PS- Motor. Es sei nicht feststellbar, dass sich die Klägerin hiermit nachträglich einverstanden erklärt habe. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie diesen Mangel bei der Übergabe gerügt habe. Die Abweichung der Motorleistung sei bei einem Neufahrzeug auch nicht als unerheblich zu erachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte führt mit der Berufung im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei aufgrund des Unternehmenskaufvertrags schon nicht aktivlegitimiert. Denn mit dem Vertrag habe die Klägerin ihre Rechte aus dem Leasingvertrag auf O übertragen, so dass ab dem 1. September 2007 nur diese berechtigt gewesen sei, Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend zu machen.
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Motorleistung von 140 PS vereinbart worden sei. Vielmehr sei sie berechtigt gewesen, die Ausstattung des Fahrzeugs in allen Bereichen zu variieren. Die Klägerin habe den kleineren Motor mit 130 PS akzeptiert. Im Rahmen der Anmeldung des Bestattungswagens habe der Geschäftsführer der Klägerin unvermeidbar die Motorleistung zur Kenntnis nehmen müssen. Weder bei dieser Gelegenheit noch später bei Übergabe habe die Klägerin Mängel gerügt. Den entgegenstehenden Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen komme kein Beweiswert zu. Jedenfalls liege eine wirksame Mängelrüge nicht vor, da diese von O hätte erhoben werden müssen. Im Übrigen sei die Motordifferenz nicht so gravierend, dass eine Rückabwicklung des Vertrages gerechtfertigt sei. Sie habe sich auch nicht in Annahmeverzug befunden, da die Klägerin ihr das Fahrzeug wegen des Risses in der Frontscheibe nicht im ordnungsgemäßen Zustand habe anbieten können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, aktivlegitimiert zu sein, da die Leasinggesellschaft die kaufvertraglichen Sekundäransprüche an sie abgetreten habe. Im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags seien diese Ansprüche nicht auf O übertragen worden.
Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein 140PS-Motor geschuldet gewesen sei. Den kleineren Motor habe sie nicht akzeptiert. Hiervon habe sie vor Übergabe auch keine Kenntnis gehabt. Die zu geringe Motorleistung habe ihr Geschäftsführer bei der Übergabe gerügt; die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden.
Der Senat hat den früheren Geschäftsführer und nunmehrigen Liquidator der Klägerin sowie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört sowie ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M3 und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 21. Januar 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 651 BGB in Verbindung mit § 433 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs.1 BGB gegen die Beklagte zu.
a) Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
aa) In den zwischen den Parteien am 24. März 2007 geschlossenen Kaufvertrag ist die Leasinggeberin mit Schreiben vom 26. April 2007 eingetreten. Die damit der Leasinggeberin aus dem Kaufvertrag zustehenden Gewährleistungsrechte hat diese gemäß Ziffer 6.2 der Leasingbedingungen an die Klägerin abgetreten.
bb) Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der kaufvertraglichen Sekundäransprüche ist durch den Unternehmenskaufvertrag vom 2. September 2007 nicht entfallen. Dass der streitgegenständliche Leasingvertrag nicht vom Unternehmenskauf erfasst war, ergibt sich aus § 7 des Vertrages, der im Verhältnis zu der in § 1 allgemein geregelten Geschäftsnachfolge eine Sonderregelung für den Bestattungswagen enthält. Eine verständige Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt in diesem Zusammenhang, dass bis zur Übernahme des Leasingvertrags durch Frau O dieser zunächst lediglich das Nutzungsrecht übertragen wurde. Zu einer Übertragung des Leasingvertrags auf Frau O ist es mangels Zustimmung der Leasinggeberin in der Folgezeit jedoch nicht gekommen.
b) Der Bestattungswagen weist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme Sachmängel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf.
aa) Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass es während der Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Dem wird der der Klägerin veräußerte Bestattungswagen nicht gerecht. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der erfahrene Sachverständige Dipl.-Ing. V, dessen besondere Sach- und Fachkunde dem Senat seit langem bekannt ist, hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass der Bestattungswagen namentlich unter diesem Gesichtspunkt mangelhaft ist.
(1) Nach den Ausführungen des Gutachters liegt das Fahrzeug zu tief. Es weist im Bereich der Hinterachse - bereits ohne Zuladung durch ein oder (als Zweisarg-Modell) auch zwei Särge - nur eine Bodenfreiheit von 11 cm auf. Dieser Freiraum ist unzureichend. Der Bestattungswagen ist in diesem Zustand nicht zulassungsfähig und nicht nutzbar. Als Folge der zu geringen Bodenfreiheit hat der Wagen bereits in der kurzen Zeit, in der die Klägerin ihn nutzte, mehrfach kräftig aufgesetzt. Dadurch wurde die Karosserie zu einem "U" durchgebogen, wobei der Sachverständige eine bleibende Verformung des Wagens nicht ausschließen konnte. Als Folge des Aufsetzens und des damit verbundenen Durchbiegens des Wagens ist überdies die Windschutzscheibe gerissen. Zudem sitzen die seitlichen Laderaumtüren auf beiden Seiten des Fahrzeugs dadurch nicht mehr richtig in der Fassung.
Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass die Beklagte erklärt hat, der Bestattungswagen habe bei der Überführung aus Spanien nicht aufgesetzt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat überzeugend dargelegt, dass für das Aufliegen des Fahrzeugs bestimmte Faktoren - wie etwa die Fahrbahnbeschaffenheit, der Fahrbahnverlauf und die Geschwindigkeit - ausschlagend sind. Der Bestattungswagen wurde nach Angaben der Beklagten über die Autobahn zurückgefahren. Dort sind jedoch keine Unebenheiten der Fahrbahn in einem Ausmaß zu erwarten, die zu einem Aufsetzen des Fahrzeuges führen mussten.
Die Aussage des von Senat ergänzend vernommenen Zeugen M3 steht den Feststellungen des Gutachters ebenfalls nicht entgegen. Der Zeuge M3 hat zwar den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass der Wagen während der Fahrt von dem Autohaus, in dem am 12. Januar 2008 die Übergabe stattfand, zu einer externen Waschanlage und auch in der Waschanlage nicht aufgesetzt hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Schilderung des Zeugen zur Ausstattung der Waschanlage es dort nicht zu einem Aufsetzen gekommen sein muss. Die Schienen, auf denen das Fahrzeug durch die betreffende Waschstraße gezogen wird, haben nur eine Höhe von sieben bis acht Zentimeter. Dass der Wagen auf dem Weg zur Waschanlage bei der Überquerung von Schienen bzw. beim Einbiegen auf das etwas unterhalb des Straßenniveaus liegenden Firmengelände des Autohauses nicht aufgesetzt hat, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass auch die Geschwindigkeit des Fahrzeugs eine Rolle dafür spielt, ob es aufsetzt oder nicht. Bei den vorgenannten Gelegenheiten muss es deshalb bei entsprechend langsamer Geschwindigkeit nicht zwingend zu einem Aufsetzen des Bestattungswagens gekommen sein.
(2) Der Gutachter hat weiterhin festgestellt, dass die Schließanlage der Heckklappe nicht ordnungsgemäß funktioniert, da der Bestattungswagen von innen völlig gasdicht ist. Der dadurch jeweils beim Schließen der Heckklappe verursachte Druck hat dazu geführt, dass die Heckscheibe hinausgedrückt wurde und die kleine Seitenscheibe hinten gewandert ist. Außerdem ist es in diesem Bereich wegen des erforderlichen "Zuschlagens" der Heckklappe zu Lackabplatzungen gekommen.
bb) Unbeschadet dessen wies der Bestattungswagen bei Übergabe auch nicht in vollem Umfang die vereinbarte Beschaffenheit auf (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
(1) Die Beklagte schuldete jedenfalls den Einbau eines Navigationsgeräts. Dies ergibt sich - unabhängig von der Frage der Einbeziehung des Inhalts der Ausstattungsliste in den Kaufvertrag - aus der Übernahmebestätigung vom 20. Juni 2007. Dort hat die Beklagte bestätigt, dass der Ford Mondeo mit einem Navigationssystem nachgerüstet werde. Auf den im Kaufvertrag sowohl handschriftlich als auch formularmäßig vereinbarten Vorbehalt der technischen Machbarkeit vermag sich die Beklagte insofern nicht mit Erfolg zu berufen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V ist die Nachrüstung eines Navigationssystems technisch möglich.
(2) Ob darüber hinaus weitere Ausstattungsmerkmale verbindlich vereinbart waren, deren Fehlen weitere Sachmängel begründet, kann vor dem Hintergrund der bereits festgestellten Mängel offen bleiben.
c) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht wegen Verletzung ihrer Rügeobliegenheit aus § 377 HGB erloschen.
aa) Zwar lag ein Handelskauf vor, so dass es der Klägerin gemäß § 377 Abs. 1 HGB oblag, den Bestattungswagen unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen und etwaige dabei entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen. Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist die Klägerin indes gerecht geworden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges am 12. Januar 2008 rügte, dass der Bestattungswagen zu tief liege und die Heckklappenautomatik sowie das Navigationsgerät fehlten.
Dies haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen M3, Q, M4 und O übereinstimmend bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Bekundungen zu zweifeln. Sämtliche Zeugen haben das Geschehen glaubhaft, nämlich nachvollziehbar, in sich schlüssig und lebensnah geschildert. Dass die Zeugen nicht mehr alle Details erinnern konnten, ist aufgrund der zeitlichen Distanz nachvollziehbar. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen mit den eidesstattlichen Versicherungen auf falsche Aussagen "vorbereitet" worden seien, bestehen nicht. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen ebenso wenig. Der Zeuge M3 hat weder ein persönliches noch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die übrigen Zeugen mögen zwar eher im Lager der Klägerin stehen. Ihre Angaben lassen jedoch keine Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten erkennen. Die auf den Aussagen der vorstehend genannten Zeugen gegründete Überzeugung des Senats von einer rechtzeitigen Mängelrüge wird durch die Bekundungen der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, der Zeugin I, nicht erschüttert. Die Zeugin hat selbst eingeräumt, nicht alle Einzelheiten des Übergabegesprächs mitbekommen zu haben.
bb) Die Mängelanzeige der Klägerin erstreckte sich auf alle vom Senat festgestellten Mängel. Der Käufer genügt seiner Pflicht zur Mängelanzeige, wenn er das Erscheinungsbild des Mangels hinreichend genau beschreibt, so dass eine Überprüfung seiner Angaben – auch im Hinblick auf etwaige Fahr- oder Bedienungsfehler – möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1987 - VIII ZR 324/86, BGHR HGB § 377 Abs 1 Mängelrüge 1 = juris, Tz. 19; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 349). Danach hat die Klägerin mit der hinreichend konkreten Beanstandung, dass das Fahrzeug zu tief liege, sowie der Rüge des Fehlens der automatischen Schließanlage alle dem Fahrzeug insofern anhaftenden Fehler, auf welche die beanstandeten äußeren Erscheinungen zurückzuführen sind, sowie die durch sie verursachten Folgeschäden zum Gegenstand dieser Erklärung gemacht.
d) Die Klägerin hat der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt (§ 323 Abs. 1 BGB). Die ihr mit Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 2008 sowie mit Anwaltsschreiben vom 28. Januar 2008 gesetzten Fristen zur Beseitigung der gerügten Mängel hat die Beklagte verstreichen lassen.
e) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, denn die vorliegenden Pflichtverletzungen sind nicht unerheblich.
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er - im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111). Damit sind die nach dem früheren Kaufrecht maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit heranzuziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2008 – I-1 U 152/07, juris, Tz. 30). Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Daher ist bei technischen Mängeln, auch wenn sie behebbar sind, nicht allein auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen; dies ist nur einer von mehreren maßgeblichen Gesichtspunkten.
Zwar verursacht der Einbau eines automatischen Niveauausgleichs nach den Feststellungen des Sachverständigen Kosten in Höhe von nur etwa 2.000 €; beim alternativ möglichen Einbau von Stoßdämpfern würden Kosten in Höhe von nur 1.000 € entstehen. Die Kosten des nachträgliches Einbaus eines Navigationsgeräts hat der Sachverständige mit bis zu 2.500 € veranschlagt. Durch die Reparatur der weiteren Mängel würden nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt - einschließlich der vorgenannten Summen - Kosten nicht über 5.000 € entstehen. Darauf kommt es vorliegenden Fall indes nicht allein an. Ohnehin ist bei Neufahrzeugen - jedenfalls im vorliegenden Preissegment - die Bagatellgrenze tendenziell enger zu ziehen als bei Gebrauchtwagen. Maßgeblich ist hier folgender Gesichtspunkt: Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Fahrzeug nach dem Umbau keine Zulassung erhalten und - namentlich wegen des zu geringen Freiraums - und auch keine Zulassung erhalten würde. Als Folge der vorhandenen Mängel war der Bestattungswagen nicht verkehrssicher und zulassungsfähig. Die Klägerin war dadurch in der Fahrzeugnutzung nachhaltig beeinträchtigt. Es war von Anfang an zur beabsichtigten Verwendung ungeeignet. Die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs in ihrem Gewerbebetrieb war für die Klägerin jedoch von zentraler Bedeutung für die Kaufentscheidung.
f) Da die Klägerin somit wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kaufpreis zurückzugewähren. Sie hat daher der Leasinggeberin 53.350,05 € zu erstatten und der Klägerin den von dieser selbst an die Beklagte gezahlten Teil des Kaufpreises in Höhe von 23.800,00 € zurückzuzahlen.
2. Den vom Landgericht zutreffend festgestellten Annahmeverzug (§§ 293, 295 BGB) greift die Berufung mit dem Vortrag, die Klägerin habe ihr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wegen des Risses in der Frontscheibe nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben können, vergeblich an. Der Riss in der Windschutzscheibe beruht - wie bereits ausgeführt - auf einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel. Er steht mithin dem Eintritt des Annahmeverzugs nicht entgegen.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

RechtsgebieteBGB, HGBVorschriften§ 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 377 Abs. 1 HGB

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