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08.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101054

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 22.02.2010 – 16 U 146/08

1. Bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes für Schmerzen und Einschränkungen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, handelt es sich um eine zulässige Teilklage und nicht um die Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes.



2. Unterlässt der Linksabbieger die Anzeige seiner Abbiegeabsicht, ist in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen.



3. Bei der Geltendmachung von Fahrtkosten als Schadensersatz können bei Benutzung eines PKW nur die reinen Betriebskosten geltend gemacht werden. Diese betragen nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 JVEG 0,25 € pro km.


16 U 146/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 (2-26 O 320/03) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.251,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ... Mai 2003 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger stattgefunden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 43 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 87.027,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... Mai 2003 auf der … aus Richtung Stadt1 in Richtung ... ereignet hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 (Bl. 491 - 493 d. A.).
Das Landgericht hat mit diesem Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.339,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2004 zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom …. Mai 2003 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger stattgefunden hat.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe den Unfall allein verschuldet. Er sei nach links abgebogen, ohne dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen, insbesondere ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Aus der Geschwindigkeit von 60 km/h beim Abbiegen folge, dass der Abbiegevorgang für den nachfolgenden Verkehr überraschend gewesen sei. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen für ein Mitverschulden des Klägers wegen zu hoher Geschwindigkeit. Eine etwaige Betriebsgefahr trete wegen des erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 2) zurück. Dem Kläger stünden unstreitige Positionen von 9.281,12 € zu. Fahrkosten könnte er nur in Höhe von 1.174,30 € statt von 2.037,60 € verlangen, da der Kläger den begründeten Abzügen der Beklagten nicht entgegengetreten sei. Die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Krankentagegeld betrage unter Berücksichtigung der Eigenersparnis 860,- € statt 1.188,- €. Die beschädigten Stiefel und Handschuhe seien mit 440,90 €, andere Teile mit 250,- € zu ersetzen. Der Verdienstausfall des Klägers belaufe sich auf 23.333,- €. Dies ergebe sich aus der ergänzenden Auskunft der Firma A GmbH.
Kosten für den orthopädischen Autositz seien nicht zu ersetzen, da lediglich unsubstantiiert die Notwendigkeit eines solchen Sitzes behauptet werde.
Die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung seien nicht zuzusprechen gewesen, da der Kläger keinen Beweis angetreten habe, dass auf die Provision Rentenbeiträge zu zahlen sind. Auch bestehe kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, da der Kläger infolge der Verletzungen das Fahrzeug nicht hätte nutzen können. Auch habe er keinen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, da nicht anzunehmen sei, dass er nicht in der Lage war, den Haushalt zu führen.
Das Schmerzensgeld sei mit 17.000,- € angemessen. Neben einer 9-monatigen Arbeitsunfähigkeit seien erhebliche Schmerzen des Klägers und Bewegungseinschränkungen zu berücksichtigten. Außerdem spiele für die Bemessung eine Rolle, dass dem Kläger eine Kreuzbandprothese eingesetzt worden sei, die zu Einschränkungen der Belastbarkeit und Stabilität des Knies geführt habe und damit die Möglichkeiten der sportlichen Betätigung eingeschränkt seien.
Gegen dieses dem Kläger am 25. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 24. Juli 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. September 2008 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger aus, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nur ein Teilschmerzensgeld beantragt gewesen sei. Das Schmerzensgeld von 17.000,- € sei auch als Teilschmerzensgeld nicht angemessen. Das Landgericht hätte den Sachverständigen auch zur Höhe der Erwerbsminderung befragen müssen. In vergleichbaren Fällen seien höhere Schmerzensgelder gezahlt worden.
Die Kürzung bei der Motorradkleidung sei unangemessen, da diese als Schutzkleidung keinen hohen Wertverlust erleide und insoweit ein Gebrauchtmarkt existiere. Die Fahrkosten seien voll mit einem Kilometersatz von 0,30 € zu ersetzen. Die Differenz zwischen Lohn und Krankengeld sei vollständig zu ersetzen.
Der vom Landgericht vorgenommene Abzug von 328,- € für ersparte Aufwendungen sei unberechtigt, da nichts erspart werde. Über die nichterhaltene Erstattungsleistung des Arbeitgebers für die private Krankenversicherung habe das Landgericht keinerlei Ausführungen gemacht. Der Verlust der Zahlungen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung sei ebenfalls zuzusprechen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei kein Beweis dafür anzubieten, dass derartige Arbeitgeberanteile angefallen wären, da dies eine Rechtsfrage sei.
Über die Notwendigkeit eines orthopädischen Sitzes hätte das Landgericht Beweis erheben müssen. Der Kläger habe auch Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Ihm könne nicht zugemutet werden, andere Familienangehörige um Hilfe in der Haushaltsführung zu bitten, zumal teilweise auch schwere körperliche Arbeiten zu leisten seien.
Weiterhin macht der Kläger in der Berufungsinstanz die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem üblicherweise erzielten Lohn in Höhe von 20.592,36 € geltend. Zur Begründung wird insoweit vorgetragen, der Kläger sei infolge des Unfalls arbeitslos geworden zum 1. Januar 2005, obwohl er in den vorangegangenen Geschäftsjahren die gesteckten Umsatzziele erreicht habe.
Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil man während seiner Erkrankung gesehen habe, es gehe auch ohne den Kläger und aufgrund einer Weisung „von oben“ ein Außendienstmitarbeiter zu entlassen war.
Vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 sei hieraus ein Schaden von 20.592,36 € entstanden.
Die Geltendmachung dieses Betrages sei keine Klageänderung, sondern eine Klageerweiterung.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des am 10. Juni 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Geschäftsnummer: 2-26 O 320/03, soweit den Klageanträgen ganz oder teilweise nicht stattgegeben wurde,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die im angegriffen Urteil zugesprochenen 22.309,02 € hinaus, weitere 11.521,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2004 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von weiteren 33.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2004, in des nicht unterschreiten sollte, zu zahlen (zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld),
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 20.592,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem ihnen eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 31. Oktober 2008 gesetzt worden war, haben die Beklagten mit einem am 30. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.
Sie beantragen,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. das Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 (2-26 O 320/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an den Kläger einen über 7.925,72 € hinausgehenden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2004 zu zahlen, weiterhin festgestellt worden ist, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle über eine Haftungsquote von 75 % hinausgehenden weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom …Mai 2003 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsverträger stattgefunden hat.
Zur Begründung ihrer Anträge führen die Beklagten aus, das Landgericht habe einen Rechenfehler begangen bei der Addition der seiner Auffassung nach berechtigten Schadenspositionen. Statt 22.239,02 € hätte es nur 20.567,63 € zusprechen dürfen.
Bei einer Mithaftungsquote von 25 % blieben unter Berücksichtigung der Vorschussleistung von 30.000,- € nur noch 7.925,72 € zugunsten des Klägers übrig.
Hinsichtlich der Motorradkleidung habe das Landgericht zu Recht für die 5 Jahre alten Gegenstände einen Abzug Neu für Alt vorgenommen. Fahrkosten könne der Kläger nur mit 0,20 € pro Kilometer ersetzt verlangen, da Fixkosten vorfallsunabhängig angefallen seien.
Deshalb könne er nur die reinen Betriebskosten verlangen. Bei der Lohndifferenz zum Krankentagegeld hätte eigentlich ein Abzug von 10 % des Nettogehalts für ersparte berufliche Aufwendungen vorgenommen werden müssen, sodass das Landgericht hierfür überhaupt nichts hätte zusprechen dürfen. Bei den Erstattungsleistungen des Arbeitgebers für die private Krankenversicherung sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nur den hälftigen Beitrag zu leisten habe. Außerdem sei der Kläger mit 860,- € hinsichtlich des der Differenz zwischen Lohn und Krankengeld überzahlt. Der Arbeitgeberanteil zugunsten der Rentenversicherung sei nur steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Außerdem greife hier § 119 SGB X ein.
Hinsichtlich des orthopädischen Autositzes sei das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert. Beim Haushaltsführungsschaden hätte die Ehefrau verstärkt in Anspruch genommen werden können. Wegen der starken beruflichen Inanspruchnahme habe der Kläger keine 10 Stunden pro Woche im Haushalt mithelfen können. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 17.000,- € sei angemessen.
Ein Anspruch auf entgangenen Verdienst bestehe nicht, da der Unfall nicht ursächlich für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2004 war, denn seit 9. Februar 2004 sei der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen. Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Den Kläger treffe ein Mithaftungsanteil von 25 %, da er eine Kolonne überholt habe und der Beklagte zu 2) seine Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert habe.
Der Kläger sei mit mehr als 100 km/h gefahren. Hierüber hätte das Landgericht Beweis erheben müssen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100km/h deutlich überschritten und sei mindestens 130 km/h gefahren, der Kläger habe nicht abgebremst und sein Motorrad nach links gelenkt, hätte der Kläger entweder seine Geschwindigkeit reduziert oder nach rechts gelenkt, wäre der Unfall vermieden worden, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 2. Oktober 2009 (Bl. 641 - 667 d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist ebenso zulässig wie die Anschlussberufung der Beklagten. Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel des Klägers bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, während das Rechtsmittel der Beklagten zu einem geringen Erfolg führt.
Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger mit seiner Klage ein Teilschmerzensgeld begehrt, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Teilklage, da der Kläger nur den Betrag des Schmerzensgeldes zugesprochen haben will, der ihm bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstanden ist (vgl. zur Abgrenzung der Teilklage im Schmerzensgeldprozess von der Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes BGH VersR 2004, 1334 f.).
Eine solche Teilklage ist nach allgemeiner Ansicht (BGH a. a. O. m. w. N.) zulässig, da der Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich teilbar ist.
Auch die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht mit dem Eintritt eines weiteren immateriellen Schadens wenigstens zu rechnen. Insoweit hätte es der offenen Teilklage nicht bedurft, da sich der Kläger durch seinen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden seinen Anspruch gesichert hat. Gleichwohl bestehen auch gegen die Zulässigkeit dieser Teilklage keine Bedenken, da der Anspruch hinreichend individualisiert ist.
Das Landgericht hat auch das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO bejaht, was nicht zu beanstanden ist.
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagten dem Kläger zum Ersatz des gesamten aus dem Verkehrsunfall vom … Mai 2003 entstanden Schaden verpflichtet sind, da der Beklagte zu 2) den Unfall allein verschuldet hat.
Unterlässt der Linksabbieger die Anzeige seiner Abbiegeabsicht, ist in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen. Überholt jedoch ein Fahrzeug mit besonders hoher Geschwindigkeit gleichzeitig mehrere Fahrzeuge, so trifft den Überholenden eine besondere Sorgfaltspflicht, da er mit einem Ausscheren aus der Kolonne rechnen muss (BGH VersR 1967, 347, OLG Düsseldorf ZfS 1981, 161 m.w. N.).
Wer die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, hat in der Regel eine Mithaftung zu tragen, deren Höhe sich nach dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung richtet und bis zu 50 % betragen kann (OLG Hamm VRS 70109).
Dies bedeutet, dass grundsätzlich von einer 100%igen Haftung der Beklagten auszugehen ist. Der überholende Kläger musste aber mit mäßig erhöhter Geschwindigkeit an der Kolonne vorbeifahren, da er infolge der hinter dem Beklagten zu 2) fahrenden Fahrzeuge möglicherweise die Fahrweise des Beklagten zu 2) und einen evtl. gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger oder ein Bremslicht nicht erkennt.
Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, der Kläger habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h deutlich überschritten. Er sei mindestens 130 km/h gefahren und beim Abbiegen des Beklagten zu 2) habe er nicht abgebremst und auch nach links und nicht nach rechts gelenkt. Hätte er nicht nach links gelenkt, wäre die Kollision vermieden worden.
All dies ist vom Kläger bestritten worden.
Das Gericht hat deshalb ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten hat nicht den Beweis einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit des Klägers erbracht.
An der Unfallstelle war die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Der Sachverständiger SV1 gelangt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2009 zu dem Ergebnis, dass die Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 85 km/h und 95 km/h betrug. Eine genaue Feststellung der Bremsausgangsgeschwindigkeit war dem Sachverständigen nicht möglich. Sie lag nach seinen Feststellungen zwischen 96 km/h und 123 km/h je nachdem, welche Reaktions-, Verlust- und Bremsschwellzeit zugrunde gelegt wird.
Angesichts dieser Feststellungen des Sachverständigen kann von einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit des Klägers beim Überholen des Beklagten zu 2) keine Rede sein. Der Unfall war für den Kläger nach den Feststellungen des Gutachters nicht vermeidbar.
Dem Kläger konnte auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er das Fahrzeug nicht nach rechts gelenkt hat, um die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) zu vermeiden. Mit einem Ausweichen nach rechts hätte er sich nämlich der Gefahr ausgesetzt, mit den Fahrzeugen zu kollidieren, die hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) fuhren. Nach den Feststellungen des Gutachters stand insoweit für den Kläger kein Ausweichraum zur Verfügung.
Der materielle Schaden des Klägers, der aus dem Unfall entstanden ist, setzt sich aus zwischen den Parteien streitigen und unstreitigen Positionen zusammen.
Folgende Positionen sind unstreitig:
1. Wiederbeschaffungswert des Motorrades 6.105,43 €
2. Differenz zwischen Brutto- und Nettowert der Wiederbeschaffung 204,57 €
3. Gutachterkosten 583,77 €
4. Abschleppkosten 214,60 €
5. An- und Abmeldekosten 60,00 €
6. Parkgebühren 84,04 €
7. Porto 17,71 €
8. entgangene Vermögenswirksame Leistungen 239,31 €
9. Kostenpauschale (nicht angegriffen) 26,00 €
7.535,43 €
Folgende Positionen sind zwischen den Parteien streitig:
a) Nutzungsausfallentschädigung 420,00 €
Der Kläger begehrt Ersatz für eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen á 30,00 €, die Beklagte verweigert die Zahlung, da der Kläger wegen seiner schweren Verletzungen keine Nutzungsmöglichkeiten hatte und die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs nicht im Zusammenhang mit dem Unfall geschehen sei.
Das Landgericht hat diesen Anspruch auch abgelehnt. Dies wird in der Berufung ausdrücklich (Bl. 547 d. A.) nicht angegriffen, sodass dem Kläger insoweit kein Anspruch zusteht.
b) Verdienstausfall 32.000,00 €
Das Landgericht hat dem Kläger einen Verdienstausfall von 23.333,- € zugesprochen aufgrund einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Auch diese Position wird von keiner der Parteien ausdrücklich angegriffen, sodass dem Kläger in dieser Höhe auch ein Anspruch auf Verdienstausfall zusteht.
c) Beschädigte Motorradkleidung 1.500,00 €
Der Kläger kaufte seinen Helm im Jahre 1998 für 700,- €. Außerdem erwarb er seine Lederkombi für 1.500,- €. Am 7. Mai 2003 erwarb er Motorradstiefel für 287,95 € und Handschuhe für 152,95 €. Das Landgericht hat insoweit einen Betrag von 440,90 € für Stiefel und Handschuhe berücksichtigt und für die weitere Kleidung 250,- €
Dies erscheint unangemessen. Der Neupreis für Helm und Lederkombi lag bei 2.200,- €. Soweit das Landgericht lediglich einen Betrag von 250,- € festgesetzt hat, erscheint dies unangemessen, da diese Motorradkleidung erst 5 Jahre alt war.
Gemäß § 287 ZPO wird der Zeitwert von Helm und Lederkombi auf 500,- € geschätzt. Zusammen mit den 440,90 € ergibt sich ein Anspruch wegen beschädigter Motorradkleidung in Höhe von 940,90 €.
d) Fahrtkosten 2.037,60 €
Der Kläger macht für den Zeitraum vom …. Mai 2003 bis zum 1. März 2004 Fahrtkosten unter Berechnung von 0,30 € pro Kilometer geltend. Die Beklagte wendet insoweit ein, dass nur die reinen Betriebskosten zu ersetzen sind. Zutreffend hat das Landgericht dies ebenso gesehen.
Nach herrschender Meinung (BGH NJW 1991, 2340) ist der Ersatz auf die unvermeidbaren Kosten zu beschränken. Nur die wirtschaftlichste Beförderungsart ist auch nur im Rahmen wirtschaftlicher Notwendigkeit zu ersetzen. Bei Nutzung eines PKW können deshalb nur die reinen Betriebskosten ersetzt werden (so auch Saarländisches OLG OLGR 1992, 212 und OLG Hamm NJW-RR 1995, 599). Die Betriebskosten betragen nach § 5 Abs 2 Nr. 1 JVEG 0,25 € pro Kilometer, sodass dem Kläger statt 2.037,60 € nur 1.698,00 € zustehen.
e) Differenz zwischen Lohn und Krankentagegeld 1.188,00 €
Der Kläger erhielt bis zum 10. Juli 2003 Lohnfortzahlung und begehrt für die Zeit vom 11. Juli 2003 bis 5. Februar 2004 die Differenz zum Krankentagegeld.
Das Landgericht hat dem Kläger lediglich einen Betrag von 860,00 € zugesprochen, weil es eine Eigenersparnis abgezogen hat. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Ersatzes des Erwerbsschadens sind ersparte berufsbedingte Aufwendung als Vorteil zu berücksichtigen (BGH NJW 1980, 1787). Üblicherweise werden diese gemäß § 287 ZPO mit 10 % des Nettoeinkommens geschätzt (OLG Stuttgart NJW 1985, 310).
Der Kläger hatte ein Nettogehalt von 3.200,- € und erhielt ein Krankentagegeld von 3.067,- €. Die Differenz liegt bei nur 4 %. Ausgehend von 10 % wären monatlich 320,00 € zu berücksichtigen als Ersparnis, also insgesamt weit über 2.000,- €, sodass der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 860,- € dem Kläger nicht zusteht.
f) Entgangene Erstattungsleistungen des Arbeitgebers für Krankenversicherungen 1.743,79 €
Das Landgericht hat insoweit keine Ausführungen gemacht, im Ergebnis aber diesen Betrag zugesprochen. Dies wird von den Beklagten auch nicht angegriffen. Diese wollen lediglich die zu unrecht zugesprochen 860,00 €, die oben unter e) erwähnt wurden, anrechnen. Da dieser Betrag in die Gesamtabrechnung nicht einfließt, verbleibt es bei dem geltend gemachten Betrag von 1.743,79 €.
g) Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 2.201,63 €
Das Landgericht hat diesen Betrag nicht zugesprochen, da der Kläger ihn nicht nachgewiesen hat. Dem Kläger steht dieser Betrag auch nicht zu. Er ist insoweit nicht aktivlegitimiert, da etwaige Ansprüche gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangen sind.
h) Orthopädischer Autositz 3.200,00 €
Der Kläger hat vorgetragen, er benötige aufgrund der erheblichen Unfallfolgen und schwerwiegenden Verletzungen einen orthopädischen Sitz. Die Beklagten haben dies bestritten. Weitere Ausführungen zur medizinischen Notwendigkeit wurden vom Kläger nicht vorgenommen.
Grundsätzlich umfasst der Schadensersatzanspruch auch die Kosten für einen nach den Bedürfnissen des Behinderten umgebauten PKW. Jedoch muss dargelegt werden, warum der Sitz notwendig ist, insbesondere welche Verletzungen die Anschaffungen eines Spezialsitzes erforderlich machen. Dauerhafte Verletzungen der Wirbelsäule sind jedenfalls vom Sachverständigen SV2 nicht festgestellt worden, sodass Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines orthopädischen Autositzes nicht in ausreichendem Umfang dargelegt wurden.
i) Haushaltsführungsschaden 2.375,82 €
Der Kläger macht für den Zeitraum Mai bis September 2003 eine Einschränkung in der Haushaltsführung von 100 %, von Oktober 2003 bis Januar 2004 von 60 % und danach bis Juni 2004 von 30 % geltend. Ausgehend von 10 Stunden Haushaltstätigkeit pro Woche ergeben sich nach seiner Berechnung 855,00 € plus 935,82 € und 585,00 € = 2.375,82 € bis Ende Juni 2004.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da der Kläger in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu führen und außerdem erforderlichenfalls Verwandte hätte in Anspruch nehmen müssen.
Angesichts der Schwere der Verletzungen ist nachvollziehbar, dass der Kläger nicht den Haushalt führen kann. Allerdings kommt eine Ersatzpflicht nur in Betracht, wenn er vor dem Unfall in größerem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt war und nicht nur Hilfeleistungen in geringem Umfange (Mithilfe bei schweren Arbeiten, teilweise Beaufsichtigung von Schularbeiten, gelegentliche Einkäufe) erbracht hat. In diesen Fällen besteht kein Anspruch (OLG Oldenburg VersR 1983, 890, Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rz. 181).
Da der Kläger behauptet, beruflich sehr stark eingespannt gewesen zu sein und auch nur vorträgt, bei schweren Gartenarbeiten und Reparaturen im Haushalt tätig gewesen zu sein, kann ein Haushaltsführungsschaden nicht festgestellt werden.
j) Schmerzensgeld 50.000,00 €
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 BGB zu.
Er hat bei dem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitten:
- Wadenbeinfraktur rechts,
- Kreuzbandriss rechts,
- Kniegelenksinnenverletzung (Gelenkerguss - Schleimbeutelentzündung mit Ödem),
- Prellung und Distorsion im Kniegelenk rechts,
- Muskelfaserriss am rechten Oberschenkel,
- Hämatome am Brustkorb und Oberschenkel,
- Gehirnerschütterung,
- Nackenzerrung und
- einen Zungenbiss.
Er hat zwei stationäre Aufenthalte von 3 Tagen und 7 Tagen mitgemacht und war über einen Zeitraum von 8 Monaten Arbeitsunfähig (vom …. Mai 2003 - 5. Februar 2004). Als Dauerschäden hat er eine eingeschränkte Stabilität und Belastbarkeit des Knies davongetragen, sodass belastende Sportarten nicht mehr möglich sind.
Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von 17.000,- € als angemessen angesehen. Diese Bemessung erscheint in vollem Umfang gerechtfertigt. Auch der Senat sieht ein Schmerzensgeld von 17.000,- € als angemessenen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen und die Schmerzen und Beeinträchtigungen an, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
k) Differenz zwischen Arbeitslosengeld und üblicherweise erzieltem Lohn 20.592,36 €
Insoweit stellt sich für das Gericht die Frage, ob es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO handelt oder um eine bloße Erweiterung des Klageantrages. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ändert neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität den Klagegrund so lange nicht, wie er einzelne Positionen des gleichen Schadens betrifft (BGH Report 1996, 256, WM 1991, 609). Innerhalb der gleichen Schadensart stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen lediglich unselbstständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs dar, die im Rahmen des verlangten Gesamtbetrages austauschbar sind (BGHZ 36, 316).
Hier macht der Kläger für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Verdienstausfall geltend mit der Begründung, er habe seinen Arbeitsplatz infolge des Unfalls verloren. Die Kündigung des Arbeitgebers und der daraus resultierende Verdienstausfall war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sodass fraglich ist, ob es hier nur um eine andere Berechnungsart eines Verdienstausfalls geht oder ob ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Im letzteren Fall wären die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt, da kein erstinstanzlicher Vortrag vom Landgericht festgestellt wurde, der der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist.
Aber selbst wenn man die Klageänderung als sachdienlich zulassen würde, würde kein Schadensersatzanspruch bestehen, da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses betriebsbedingt war. Der Kläger hat mehrere Monate gut mit gutem Erfolg seine Arbeitsleistung erfüllt. Außerdem hat der Kläger vorgetragen, dass die Kündigung aufgrund einer Weisung „von oben“ erfolgt ist, dass also sachfremde Erwägungen die Kündigung verursacht haben. Deshalb hat er auch eine Kündigungsschutzklage erhoben.
Zu Recht hat deshalb das Landgericht angenommen, dass nicht der Unfall die
Ursache für die Kündigung war, sondern betriebsbedingte Gründe zur Kündigung führten.
Aber selbst wenn dies anders gewesen sein sollte, wäre kein Anspruch gegeben, da die Kündigung unwirksam war und der Kläger sich darauf berufen konnte. Der Kläger hat aber gleichwohl der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt und einen Abfindungsvergleich geschlossen. Der Verdienstausfallschaden wäre also vermieden worden, wenn er auf einer Weiterbeschäftigung bestanden hätte. Der Umstand, dass er eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, stellt ein so starkes Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB dar, dass ein Anspruch nicht besteht.
Dem steht die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2001 (ZfSch 2002, 20 ff.) nicht entgegen. In jenem Verfahren war dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, weil er aufgrund erheblicher Beschwerdesymptomatik den beruflichen Anforderungen nicht mehr genügen konnte und auch eine Umsetzung auf eine andere Stelle nicht möglich war.
Ein derartiger Sachverhalt lag aber hier nicht vor.
Damit errechnet sich der bisherige Schadensersatzanspruch des Klägers wie folgt:
Unstreitige Positionen 7.535,43 €
Verdienstausfall 23.333,00 €
Motorradkleidung 940,90 €
Fahrtkosten 1.698,00 €
Erstattungsleistungen für Krankenversicherung 1.743,79 €
Schmerzensgeld 17.000,00 €
52.251,12 €
abzüglich gezahlter 30.000,00 €
restlicher Schaden 22.251,12 €.
Der Zinsanspruch besteht des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Verzinsung beginnt mit der Zustellung der Klageerweiterung vom 3. September 2004 am 13. Dezember 2004. Der Zinsanspruch ist auch von keiner Partei angegriffen worden.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, da nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Der Antrag ist auch begründet, da die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger vollen Schadensersatz zu leisten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92. Abs 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass in den verschiedenen Instanzen unterschiedliche Streitwerte vorlagen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht anstanden und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz war auf 87.027,30 € festzusetzen.
Davon entfallen 65.114,00 € (11.521,64 € + 33.000,00 € + 20.592,36 €) auf die Berufung und 21.913,30 € auf die Anschlussberufung.

RechtsgebieteBGB, JVEG, SGB 10, ZPOVorschriften§ 253 BGB, § 5 Abs 2 Nr 1 JVEG, § 119 SGB 10, § 287 ZPO

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