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15.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100894

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 27.03.2009 – I-1 W 13/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf

I-1 W 13/09

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 14. Januar 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für ihre beabsichtigte Klage insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen.

Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug Rechtsanwalt G. in B. beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.
Die Antragstellerin stützt den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch im Wesentlichen auf die Behauptung, dass sie bei dem Unfall vom 16. Mai 2008 eine Fehlgeburt erlitten habe. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht der Klage kann entgegen dem Landgericht nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Antragstellerin den erforderlichen Kausalitätsnachweis nicht führen könne. Zutreffend ist, dass das Verbot der Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nur begrenzt gilt. Eine Beweisantizipation ist insbesondere erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rdnr. 26 m.N.). Vorliegend fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der von der Antragstellerin angebotene Sachverständigenbeweis sehr wahrscheinlich zu ihrem Nachteil ausgehen wird. Soweit der Facharzt für Frauenheilkunde L. angegeben hat, über die mögliche Genese der Fehlgeburt keine Angaben machen zu können, besagt dies nicht, dass die Untersuchung durch einen fachmedizinischen Sachverständigen zu weitergehenden Erkenntnissen führen kann, auch wenn diesem nicht wesentlich andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen sollten als dem behandelnden Gynäkologen. Überdies kommen der Antragstellerin die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute. Denn insoweit geht es um das Ausmaß und die Folgen ihrer unstreitig bei dem Unfall vom 16. Mai 2008 erlittenen Körperverletzung. Für den von der Antragstellerin zu führenden Nachweis, dass auch die Fehlgeburt durch den Unfall verursacht worden ist, reicht also schon eine überwiegende (höhere/deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit aus (BGH NZV 2003, 167; vgl. auch LG Berlin NZV 1997, 45: Fehlgeburt nach Gefahrbremsung). Darüber hinaus genügt es, dass der Unfall bzw. die bei dem Unfall erlittenen Primärverletzungen mitursächlich für die Fehlgeburt geworden sind. Der schon von dem Landgericht aufgezeigte zeitliche Zusammenhang von Unfall und Fehlgeburt ist jedenfalls ein auf die Kausalität hinweisendes Indiz.
Soweit die Antragstellerin allerdings die beabsichtigte Klage auf ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Vorstellung einer Höhe von 50.000,-- € verbindet, ist das unter Zugrundelegung ihres bisherigen Vortrages jedenfalls überhöht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen dürfte die Obergrenze eines Schmerzensgeldes hier bei allenfalls 7.000,- € liegen. Sollte zudem der etwa 2 Monate vor dem Unfallgeschehen vorgenommene Schwangerschaftsabbruch die erneute Fehlgeburt im Anschluss an den Verkehrsunfall begünstigt haben, wird dies bei der Bemessung eines der Billigkeit entsprechenden Schmerzensgeldes mindernd Berücksichtigung zu finden haben (BGH VersR 1997, 122; 1998, 201).
Im Übrigen hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss kann verwiesen werden. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abändernden Beurteilung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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