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23.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100671

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 20.01.2010 – IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWI) 178/09 I

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2009 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt.
G r ü n d e
Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte gegen die Betroffene am 19. August 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 130 € und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg rügt die Betroffene die Verletzung formellen Rechts.
a) Die Rüge der Betroffenen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Verteidiger gestellten Beweisanträge auf Einholung eines humanbiologischen Sachverständigengutachtens und eines Sachverständigengutachtens zur Zuverlässigkeit und Messgenauigkeit des "PoliScan-Speed"-Geschwindigkeitsmessverfahrens seien vom Amtsgericht nicht beschieden worden, ist jedenfalls unbegründet. Das Amtsgericht hat diese Anträge durch in der Hauptverhandlung am 19. August 2009 verkündete und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene (Bl. 66R d.A.) Beschlüsse abgelehnt.
b) Soweit in dem Vorbringen, das Amtsgericht sei den beiden vorbezeichneten Beweisanträgen rechtsfehlerhaft "nicht nachgegangen", die Rüge zu erblicken sein sollte, das Amtsgericht habe die Anträge rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist die Verfahrensrüge bereits deshalb unzulässig, weil in der Beschwerderechtfertigung der Inhalt der hinsichtlich der Beweisanträge ergangenen gerichtlichen Ablehnungsbeschlüsse nicht mitgeteilt wird und die Rüge daher den Begründungserfordernissen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. [2009], § 244 Rdnr. 85).
c) Die Aufklärungsrüge (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO), mit der die Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe durch die Nichterhebung der in den beiden Beweisanträgen bezeichneten Beweise seine Amtsaufklärungspflicht verletzt, ist ebenfalls mangels einer ausreichenden Begründung (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass in der – nach seiner Auffassung – fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages zugleich eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht liege, können an die Begründung der Aufklärungsrüge keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Begründung der Rüge fehlerhafter Behandlung des Beweisantrages (BGH, NStZ 1984, 329; NJW 1998, 2229). Insbesondere kann der Beschwerdeführer dem Erfordernis der Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht dadurch entgehen, dass er anstelle der Rüge der fehlerhaften Behandlung seines Beweisantrages die Aufklärungsrüge erhebt (BGH, NStZ 1984, 329). Die Betroffene hätte in ihrer Beschwerderechtfertigung mithin auch zur Begründung der Aufklärungsrüge den Inhalt der hinsichtlich der beiden Beweisanträge ergangenen gerichtlichen Ablehnungsbeschlüsse mitteilen müssen.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben. Besonderer Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
a) Die Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen zum Tatzeitpunkt sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen wirksam nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das im Rahmen der Verkehrsüberwachungsmaßnahme angefertigte Lichtbild der Fahrerin des Tatfahrzeuges verwiesen und seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft der Betroffenen unter Verweis auf konkrete individuelle Merkmale der Betroffenen einerseits und der auf dem Lichtbild abgebildeten Person andererseits rechtsfehlerfrei begründet.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde zu diesem Punkt läuft darauf hinaus, dass die Betroffene ihre Sicht der Dinge in den Vordergrund rückt und die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der angeblich unrichtigen des Tatrichters setzt. Eine abweichende Wertung der Beweise kann aber grundsätzlich einer Rechtsbeschwerde, die auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsfehler beschränkt ist, nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, StV 2004, 521, 522; NJW 2007, 384; 5 StR 570/03 vom 15. März 2005; 4 StR 527/06 vom 12. Dezember 2006; 2 StR 270/07 vom 4. Juli 2007, Rdnr. 2; 5 StR 103/07 vom 29. August 2007, Rdnr. 50 ; jeweils zur identischen Rechtslage bei der Revision).
b) Auch die Darlegungen des Amtsgerichts zur gefahrenen Geschwindigkeit halten materiell-rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Ist die gefahrene Geschwindigkeit durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelt worden, genügt der Tatrichter seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn er im Urteil das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilt (BGHSt 39, 291; 43, 277). Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277). Hierzu zählen insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physika-lisch-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmessgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können in den Fällen der Geschwindigkeitsermittlung durch ein standardisiertes Messverfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden (BGH, a.a.O.).
bb) Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem "PoliScan-Speed"-Verfahren handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. [2009], Rdnr. 1328), dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (Burhoff, a.a.O., Rdnr. 1252), und damit um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Amtsgericht hat seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht genügt, indem es im Urteil das angewendete Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitgeteilt hat.
cc) Darüber hinaus hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen auf von der Verteidigung geäußerte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem "PoliScan-Speed"-Verfahren hingewiesen, diese Zweifel aber im Ergebnis als nicht durchgreifend erachtet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts sind sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind nachvollziehbar, frei von erkennbaren Lücken, in sich widerspruchsfrei und verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze (vgl. zu diesen sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung: Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rdnr. 27). Die Rechtsbeschwerdebegründung läuft auch zu diesem Punkt letztlich darauf hinaus, dass die Betroffene ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der angeblich unrichtigen des Tatrichters setzen will.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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