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09.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100457

Landgericht Heilbronn: Beschluss vom 05.05.2009 – 1 T 8/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 T 8/09

In dem Restschuldbefreiungsverfahren
...
hat das Landgericht Heilbronn
durch
Richter am Landgericht Buchmüller als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 28.11.2008 (Az. 7 IN 676/03) wird zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.200,00 EUR.

Gründe
I.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 28.11.2008 ist gemäß § 296 Abs. 3 S. 1 InsO zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Zur Begründung verweist das BeschwGer. zunächst auf die zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Heilbronn vom 28.11.2008 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.1.2009. Es liegen die Versagungsgründe der §§ 295 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 296 InsO vor.

1.

Es besteht eine Obliegenheitsverletzung gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO darin, dass der Schuldner den Bezug von Arbeitslohn neben dem Arbeitslosengeld im Zeitraum September 2005 bis Februar 2006 insbesondere gegenüber dem Treuhänder verschwiegen hat. Die Vermögensverheimlichung setzt dabei keine aktive Tätigkeit des Schuldners voraus; bloßes Verschweigen genügt (vgl. AG Göttingen ZInsO 2007, 1001). Ferner besteht eine entsprechende Obliegenheitsverletzung darin, dass der Treuhänder den Schuldner mit Schreiben vom 16.6.2005 aufgefordert hatte, Verdienstabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 vorzulegen und hierfür eine Frist gesetzt hatte, welcher der Schuldner fruchtlos hat verstreichen lassen. Erst mit Schreiben vom 29.6.2005 teilte der Schuldner dem Treuhänder mit, dass er arbeitslos gemeldet sei. Der Schuldner hat sich dann beim Treuhänder nicht mehr gemeldet und auch keine Verdienstnachweise vorgelegt. Erst auf erneutes Nachhaken des Treuhänders gab der Schuldner unter dem 18. September 2005 an, dass er arbeitslos sei, aber noch über einen Nebenverdienst verfüge, jedoch reichte er auch insoweit keine Verdienstnachweise ein. Die Verdienstnachweise forderte der Treuhänder erneut mit Schreiben vom 19.4.2006 unter Fristsetzung auf den 3.5.2006 an. Auch diese Frist ließ der Schuldner verstreichen. Nach einer weiteren Mahnung gingen die Unterlagen erst am 8.5.2006 beim Treuhänder ein. Dieses Auskunftsverhalten zeigt nach Ansicht des Beschwerdegerichts deutlich, dass dem Schuldner nicht an der Erfüllung seiner Obliegenheiten im Sinne des § 295 InsO gelegen war und er sogar auf Verlangen des Treuhänders über seine Erwerbstätigkeit und sein Vermögen zunächst gar nicht und in der Folgezeit bestenfalls schleppend Auskunft erteilt hat. Dasselbe gilt für den gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenfalls unverzüglich dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht anzuzeigenden Wohnsitzwechsel. Auch dies hat der Schuldner nicht unverzüglich, sondern erst mit erheblicher Verspätung angezeigt. Diesen substantiierten Vortrag des Treuhänders hat der Schuldner nicht bzw. jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Insbesondere mit Schriftsatz vom 28.4.2009 lässt der Schuldner lediglich vortragen, er habe seine geringfügige Beschäftigung und den Wohnsitzwechsel angezeigt. Er hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass er entgegen dem substantiierten Vortrag des Treuhänders etwa den Wohnsitzwechsel und die Arbeitsaufnahme auch unverzüglich angezeigt hätte.

Falls man auf Grund des Vortrags des Treuhänders in seinem Schreiben vom 29.1.2009 und insbesondere auf Grund des Mitteilungsschreibens des Schuldners an den Treuhänder vom 18.9.2005 davon ausgehen sollte, dass bezüglich der Nichtmitteilung des Arbeitslohnes keine Obliegenheitsverletzung vorliegt, so besteht diese jedenfalls im sonstigen zögerlichen Auskunftsverhalten des Schuldners, insbesondere in der trotz Aufforderung monatelang nicht erfolgten Vorlage von entsprechenden Belegen und in der verspäteten Meldung des Wohnsitzwechsels und der Arbeitsaufnahme. Denn es wurden jedenfalls weder der Wechsel der Arbeitsstelle noch der Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Treuhänder mitgeteilt. Jedoch ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts auch die bloße Mitteilung am 18.9.2005, dass der Schuldner über Nebenverdienst verfüge, ohne Vorlage entsprechender Belege ebenfalls nicht ausreichend zur Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295 InsO.

2.

Durch diese Obliegenheitsverletzungen hat der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Für die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob nach Abzug von Verfahrenskosten noch ein pfändbarer Betrag verbleibt, vielmehr ist entscheidend, dass überhaupt ein pfändbarer Betrag verbleibt (LG Göttingen ZInsO 2008, 1033). Insofern sind sämtliche Einkünfte zusammenzurechnen und nicht lediglich die verschwiegenen Einkünfte isoliert zu betrachten. Danach verbleibt hier unstreitig ein, wenn auch geringer, pfändbarer Betrag von 146,40 Euro (siehe Aktenseite 322). Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (hier jedenfalls in Gestalt der nicht unverzüglichen Mitteilung des Wechsels von Wohnsitz und Arbeitsstelle, ebenfalls bzgl. der nicht unverzüglichen Mitteilung der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ab September 2009 sowie der verspäteten Vorlage entsprechend angeforderter Einkommensnachweise) setzt im übrigen eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus (BGH WM 2009, 515).

3.

Die Mitteilungspflicht bzgl. des Einkommens entfällt auch nicht dadurch, dass es sich hier um relativ geringe Beträge handelt. Eine solche Wesentlichkeitsgrenze ist bislang im Gesetz nicht vorgesehen. Es genügt, dass ein konkreter Verlust für die Masse messbar ist, was hier der Fall ist. Auch hat der Schuldner über einen nicht geringfügigen Zeitraum von immerhin sechs Monaten Einkünfte bzw. Vermögen verheimlicht. Daher wäre es verfehlt, allein auf die Höhe oder sogar nur auf die pfändbare Höhe der verheimlichten Einkünfte bzw. des verheimlichten Vermögens abzustellen. Ferner ist eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund dieser mehrfachen Obliegenheitsverletzungen über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht unverhältnismäßig kann nicht als unerhebliche oder nur geringfügige Verfehlung abgetan werden.

4.

Eine Heilung des Versagungsgrundes durch Begleichung der Beträge ist grundsätzlich nicht möglich, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, da hier die Rückzahlung erst nach Stellung des Versagungsantrages erfolgt ist. Jedenfalls in diesem Fall heilt die nachträgliche Zahlung die bereits eingetretene Gläubigerbeeinträchtigung nicht (vgl. BGH ZInsO 2007, 96). Schon gar nicht kann die nachträgliche Zahlung die weiteren Obliegenheitsverletzungen des Schuldners bezüglich der nicht unverzüglichen Mitteilung des Wechsels der Arbeitsstelle und des Wohnsitzes heilen.

5.

Das Verschulden des Schuldners wird gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO vermutet. Er konnte vorliegend den Entlastungsbeweis nicht führen. Für fehlendes Verschulden trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO. 4. Aufl. 2006. § 296 Rdnr. 9). Allein die Tatsache, dass es sich um keine allzu hohen Beträge handelt, kann nicht zur Ausräumung zumindest des Fahrlässigkeitsvorwurfes genügen, zumal der Schuldner die Offenbarungspflichtigen Einkünfte über einen Zeitraum von immerhin sechs Monaten hinweg bezogen hat. Auch hat der Schuldner nicht schlüssig darzutun und zu beweisen vermocht, inwiefern er entgegen dem Vortrag des Treuhänders diesen gegenüber seinen sonstigen Auskunftspflichten (insb. unverzügliche Mitteilung von Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnsitzes) nachgekommen wäre.

6.

Auch ist die Rügbarkeit des Fehlverhaltens des Schuldners durch die Gläubiger nicht präkludiert, da der Zeitraum der Erzielung des nicht offenbarten Einkommens zwischen September 2005 und Februar 2006 und daher zeitlich nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24.03.2005 lag, mit welchem dem Schuldner gem. § 291 InsO Restschuldbefreiung angekündigt worden ist.

7.

Die Antragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO ist eingehalten. Danach kann der Antrag nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Obliegenheitsverletzung hinsichtlich der Nichtangabe von erzieltem Einkommen den Gläubigern durch den Bericht des Treuhänders vom 21.1.2008 bekannt. Der Vertreter der antragstellenden Gläubiger stellte unter dem 11.1.2008 unter Beigabe des genannten Berichts des Treuhänders den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Damit ist die Frist eingehalten. Durch den genannten Bericht des Treuhänders und dessen ergänzenden Vortrag, insbesondere vom 29.1.2009 und vom 26.3.2009, sind auch die weiteren Versagungsgründe / Obliegenheitsverletzungen glaubhaft gemacht.

II.

Nach alledem ¡st die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Beschwerdewert wurde in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 25.5.2008 (Az. IX ZB 91/06) in Höhe von 1,200 Euro festgesetzt, da der Gesamtbetrag der offenen Forderungen der antragstellenden Gläubiger lediglich knapp 4.000 EUR betrug und damit unter dem vom BGH üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert von 5.000 EUR liegt.

RechtsgebietInsOVorschriften§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO

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