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28.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100307

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 23.06.2009 – 4 U 143/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


I-4 U 143/08

Tenor:
1.) Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.06.2009 wird aufgehoben.

2.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

3.) Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2009.

Gründe
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere hält der Senat seine im Beschluss vom 01.10.2008 geäußerten Zweifel daran, dass die Berufung in zulässiger Weise begründet worden ist, nicht aufrecht. Nach erneuter Beratung ist der Zusatz "pro abs. ..." dem Zusatz "i.A." nicht dahin gleichzusetzen, dass der für einen Kollegen unterschreibende Rechtsanwalt sich den Inhalt des Schriftsatzes nicht zu eigen mache. Vielmehr ist der Zusatz "pro abs." gleichzusetzen dem Zusatz für "Rechtsanwalt ..., nach Diktat verreist", für den der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehme (BGH NJW 2003, 2028 f.).

II. Die Berufung ist aber ersichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag für den PKW F. G. TD Trend mit dem amtlichen Kennzeichen ... keinen Anspruch auf Leistung deshalb, weil ihm dieses Fahrzeug entwendet worden ist.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug dem Kläger entsprechend seiner Behauptung am 10.12.2005 auf der U.-straße in D. tatsächlich entwendet worden ist, oder ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit spreche dafür, dass der Entwendungsfall nur vorgetäuscht sei.

Denn jedenfalls ist die Beklagte wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers in seiner Schadensanzeige vom 18.12.2005 (GA Bl. 40-42) nach § 7 Nr. II 2.1, IV 1. AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit falschen Angaben zum Zustand des Fahrzeugs seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Beklagten vorsätzlich verletzt hat.

Trotz der sowohl in der Schadenanzeige als auch der dazugehörigen Ergänzung über der Unterschrift des Klägers in Fettdruck deutlich hervorgehobenen Belehrung über den Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz bei bewusst unwahren oder unvollständigen Angaben auch dann, wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht, hat der Kläger auf die Frage nach früheren reparierten Beschädigungen des Fahrzeugs lediglich "Lackschäden die behoben wurden" und in Frage 2) der Ergänzung zu den Fragen nach Mängeln des Fahrzeugs beim Kauf angegeben "Lackschäden". Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese Angaben bezüglich des Schadensumfangs unrichtig waren, und dass der Kläger dies auch wusste. Es hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass das Fahrzeug bei Kauf und Übernahme durch den Kläger nicht lediglich Lackschäden aufgewiesen hatte, sondern erheblich darüber hinaus gehende Schäden, wie sie in dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 21.12.2004 (Bl. 43 ff. GA) aufgeführt waren. Danach waren u.a. Frontspoiler, Kühlergrill, Scheinwerfer links und rechts, Tür hinten rechts und die Dachreling links und rechts zu erneuern. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 529 ZPO). Es sind nicht nur keine ernsten Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung durch das Landgericht ersichtlich, der Senat tritt der Würdigung der Beweise durch das Landgericht vielmehr ausdrücklich bei.

Der Kläger hat damit in seiner Schadenanzeige gegenüber der Beklagten den bestehenden erheblichen Vorschaden wissentlich bagatellisiert, indem er ihn lediglich als "Lackschaden" bezeichnete. Dass ein solch erheblicher Vorschaden für die Ermittlung des Werts des Fahrzeugs von Bedeutung war, lag auf der Hand. Für die bagatellisierende Angabe gibt es vernünftigerweise keine andere Erklärung, als dass der Kläger bei der Beklagten bewusst einen irrigen Eindruck über den Umfang des Vorschadens hervorrufen und damit zu seinen Gunsten auf die Regulierungsentscheidung Einfluss nehmen wollte. Er handelte damit arglistig.

III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

RechtsgebieteAKB, VVG a.F., ZPOVorschriften§ 7 Nr. II 2.1 AKB § 7 Nr. IV 1 AKB § 6 Abs. 3 VVG a.F. § 520 Abs. 1 ZPO

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