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20.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100059

Landgericht Köln: Beschluss vom 19.11.2009 – 105 Qs OWi 382/09

Dem Betroffenen ist im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er die Fahrerlaubnis für seinen Arbeitsplatz in einem kleinen Betrieb benötigt und gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher — zum Teil auch erheblicher — Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen.


LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
105 Qs OWi 382/09 LG Köln
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 19.11.2009 der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 10.11.2009 (Aktenzeichen 52 OWi 29 Js 1158/09 OWi 290/09) aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin K. aus B. aus Bonn als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der verfahrensrechtlich bedenkenfreie, auf § 304 StPO gestützte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Absatz 1 StPO ist zwar nicht gegeben.
Die Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO gebietet aber die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kommt eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren nur ausnahmsweise in Betracht. Dem angefochtenen Beschluss ist auch insoweit zuzustimmen, als der Tatsache dass der Betroffenen nicht muttersprachlich Deutscher ist, keine ausschlagegebende Bedeutung zukommt: Der Betroffene ist in Deutschland geboren und arbeitet in einem von Deutschen betriebenen Autohaus in Bonn. Die Sachlage ist auch nicht schwierig, zumal der Betroffene ausweislich der Stellungnahmen seiner Verteidigerin die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in Abrede stellt.
Auch die Höhe der Geldbuße (640,- €) und die Dauer des verhängten Fahrverbotes rechtfertigen für sich allein noch nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Durch die nachvollziehbare dargelegte Bedeutung des Führerscheins für den Arbeitsplatz des Betroffenen in einem kleinen Betrieb und durch die Tatsache, dass gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher — zum Teil auch erheblicher — Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen, erhält die Bußgeldsache aber für den Betroffenen eine überragenden Bedeutung, so dass ausnahmsweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 60 OWiG geboten erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 StPO.
Köln, 09.12.2009

RechtsgebieteOwi, Pflichtverteidiger Vorschriften§ 140 StPO

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