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11.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100046

Landgericht Hamburg: Urteil vom 27.02.2009 – 320 S 89/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LG Hamburg

Urteil vom 27.2.2009

320 S 89/08

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung nach einem Streitwert von 2.011,44 Euro.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 27.5.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Rückzahlung der vereinnahmten Courtage an den Kläger gemäß §§ 5 Abs. 1 WoVermG, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB verurteilt. Die Beklagte hatte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage für den Nachweis oder die Vermittlung der streitgegenständlichen Mietwohnung. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte überhaupt eine solche Maklerleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 WoVermG erbracht hat. Ein Zahlungsanspruch wäre jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG ausgeschlossen.

Auch nach Auffassung der Kammer war die Beklagte mit dem Verwalter der streitgegenständlichen Wohnung, A B Immobilien, wirtschaftlich so verflochten, dass ein Ausschluss des Provisionsanspruchs nach dem Normzweck des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG gerechtfertigt erscheint. Danach sollen die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Außerdem soll die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden. Maßgeblich ist die Möglichkeit eines Interessenkonflikts für den Makler, unabhängig davon, ob dieser im Einzelfall auch eintritt. Dies ist der Fall, wenn aus der maßgeblichen Sicht des Wohnungssuchenden (BGH NJW 2004, 286, 287) der Makler zum „Lager“ des Eigentümers/Vermieters gehört (vgl. BGH NJW 2003, 1393, 1394). Wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

Die Beklagte war Mitarbeiterin der A B Immobilien und wurde als solche auf der Internetseite des Unternehmens präsentiert. Unstreitig ist sie unter einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse des Unternehmens erreichbar. Aus der Sicht des Wohnungssuchenden besteht allein dadurch eine Nähe zur Hausverwaltung, die den Eindruck erwecken kann, die Beklagte werde im Konfliktfall seine Interessen gegenüber der Hausverwaltung und dem Eigentümer nicht hinreichend wahren. Dass sie nach eigenem Vortrag lediglich mit dem Verkauf von Immobilien und nicht mit Verwaltungstätigkeiten befasst war, ist deshalb ebenso unerheblich, wie ihre Behauptung, sie betreibe ihre Maklergeschäfte nicht aus den Geschäftsräumen der A B Immobilien.

Dass die Beklagte nach § 2 Abs. 2 WoVermG einen Provisionsanspruch auch nicht auf eine unabhängige Courtagevereinbarung stützen kann, hat das Amtsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt. Mit einer solchen Vereinbarung wird der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 WoVermG umgangen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert - § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

RechtsgebietMaklerrechtVorschriften§ 2 WoVermG

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