11.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093995
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 15.10.2009 – 2 Ss OWi 1169/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 Ss OWi 1169/09
2 Ss OWi 1169/09
OLG Bamberg
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht in dem Bußgeldverfahren gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
am 15. Oktober 2009
folgenden
Beschluss.
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 28. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.
lI. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz .1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14,10.2009 im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 1.10.2009 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.10.2009 ist ergänzend hierzu anzumerken:
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfolgte die Bildaufnahme im Zuge der Ermittlung der dem Betroffenen angelasteten Abstandsunterschreitung verdachtsabhängig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse auch und gerade nach Maßgabe der von der Verteidigung geltend gemachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.82009, Az. 2 BvR 94:1108, gerechtfertigt (s. dort insbesondere Abschnitt 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß.§ 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.