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10.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093963

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 20.07.2009 – 5 O 259/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Düsseldorf

5 O 259/05

Tenor:

1. Das Versäumnisurteil vom 22.02.2006 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.330,07 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.08.2005 zu zahlen und dass die Verpflichtung, das Fahrzeug Ford Transit Bus FT 300 Diesel mit der Fahrgestellnummer P9T39152 Zug um Zug zurückzugeben, entfällt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit eingestellt werden.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über den Kauf eines Gebrauchtwagens. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte handeln mit Kraftfahrzeugen. Der An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen erfolgt teilweise über Versteigerungen. Ein derartiger Versteigerer ist die Firma X in Neuss. Nach den Versteigerungsbedingungen der Firma X erfolgt die Versteigerung im fremden Namen und auf eigene Rechnung.

Der Beklagte stellte am 23.01.2003 einen Ford Transit 2.0 TDI FT 300 Bus, 74 kw, 47.600 km, Erstzulassung 1.06.2001, weiß, Fahrgestellnummer X bei der Firma X zur Auktion in die Versteigerung ein. Der Versteigerung lagen die Versteigerungsbedingungen der Firma X zugrunde. In der Versteigerungsliste (Bl. 7 d.A.) heißt es "Vorschaden bekannt 4000". In einem DEKRA-Gutachten vom 8.08.2002 wird für das Fahrzeug ein Einkaufswert von 9.913,79 EUR netto sowie ein geschätzter merkantiler Minderwert von 500 EUR angegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des DEKRA-Gutachtens wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung gemäß Bl. 16ff d.A. verwiesen. Der Kläger ersteigerte das Fahrzeug für einen Preis von 9.500,00 EUR netto. Neben diesem Nettokaufpreis zahlte der Kläger die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.520,00 EUR sowie das Auktionsaufgeld in Höhe von 190,00 EUR und den auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuerbetrag von 30,40 EUR, insgesamt 11.240,40 EUR.

Der Kläger übernahm das Fahrzeug und hielt es zunächst in Reserve. Erst im Herbst 2004 bewarb der Kläger das Fahrzeug und fand im Oktober 2004 eine Kaufinteressentin, die bereit war, 12.950 EUR brutto (inklusive Mehrwehrsteuer) für das Fahrzeug zu zahlen. Als der Kläger das Fahrzeug für den Verkauf herrichten wollte, zog er Erkundigungen ein und stellte fest, dass die Firma X das Fahrzeug im Oktober 2002 wegen eines Frontschadens für 7.651,68 EUR ohne bzw. 8.883,09 EUR inklusive Mehrwertsteuer repariert hatte. Hinsichtlich der Rechnung der Firma X wird auf die zu den Akten gereichte Anlage gemäß Bl. 12 d.A. verwiesen. Nach einer Reparaturkosten-Kalkulation der Firma X vom 4.12.2001 sollten die Reparaturkosten für den Frontschaden 6.695,88 EUR ohne bzw. 7.737,76 EUR inklusive Mehrwertsteuer betragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ablichtung gemäß Bl. 33 d. A. verwiesen. Die Kaufinteressentin nahm Abstand von dem Kauf.

Ebenfalls im Oktober 2004 musste der Kläger, der nur einen Fahrzeugschlüssel erhalten hatte, einen zweiten Fahrzeugschlüssel anschaffen, um die Wegfahrsperre des Fahrzeugs deaktivieren zu können. Dabei entstanden ihm gemäß der Rechnung der Firma X Kosten in Höhe von 103,63 EUR (vgl. Bl. 23 d.A.).

Da der Kläger hoffte, das Fahrzeug an einen Interessenten zu einem Preis von 10.500 EUR netto veräußern zu können, forderte er den Beklagten mit Schreiben vom 8. und 11.02.2007 auf, ihm den Differenzbetrag von 2.450,00 EUR brutto abzüglich 337,93 EUR Mehrwertsteuer, also 2.112,07 EUR zu erstatten. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Schreiben wird auf Bl. 19f und 21f d.A. verwiesen. Hierfür setzte er dem Beklagten eine Frist von einer Woche. Mit Schreiben vom 24.02.2005 forderte der Kläger den Beklagten auf, das Fahrzeug zurückzunehmen, wenn er den ursprünglich geforderten Betrag von 2.112,07 EUR nicht zahlen würde und setzte dem Beklagten eine Frist von einer Woche, sich hierüber zu erklären; bezüglich des genauen Inhalts wird auf die Ablichtung gemäß Bl. 79 d.A. verwiesen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11.240,40 EUR, die er insgesamt für die Ersteigerung des Fahrzeugs aufwenden musste, sowie der 103,63 EUR für den Schlüssel, insgesamt also 11.344,03 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Ford Transit, zu verurteilen. Die Kammer hat gegen den in der Sitzung vom 22.02.2006 nicht erschienenen Beklagten nach diesem Antrag Versäumnisurteil erlassen (Bl. 41 d.A.).

Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil, ihm zugestellt am 9.03.2006 (Bl. 55 d.A.), mit Schriftsatz vom 09.03.2006, eingegangen bei Gericht am 13.03.2006, Einspruch eingelegt.

Anschließend einigten sich der Kläger und der Beklagte, dass der Kläger das Fahrzeug versteigern lassen sollte, da weder der Kläger noch der Beklagte das Fahrzeug weiter in ihrem Eigentum haben wollten. Der Kläger ließ es dementsprechend am 17.05.2006 versteigern. Dabei wurde das Fahrzeug zu einem Preis von 6.900,00 EUR netto bzw. 8.004,00 EUR brutto versteigert. Nach Abzug der Versteigerungskosten in Höhe von 220,40 EUR erhielt der Kläger einen Betrag von 7.783,06 EUR ausgezahlt.

Der Kläger behauptet, er habe erst anlässlich des beabsichtigten Verkaufs im Herbst 2004 festgestellt, dass das Fahrzeug keine Fahrgestellnummer habe und dann den Unfallschaden festgestellt. Deshalb habe die Kaufinteressentin von dem Kauf Abstand genommen. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe arglistig gehandelt, als der den Unfallschaden mit 4.000 EUR angegeben habe. Diese Angaben seien aus der Luft gegriffen und überdies habe der Beklagte durch die Angabe eines Unfallschadens von 4.000 EUR eine Beschaffenheitsgarantie i.S.v. § 444 BGB übernommen.

Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.02.2006 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 11.344,03 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 abzüglich ab dem 26.05.2006 anzurechnender 7.787,60 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, er sei bereits nicht passivlegitimiert. Aus Ziffer D III. der von ihm überreichten Versteigerungsbedingungen (vgl. Bl. 102 d.A.) ergebe sich, dass nur zwischen Käufer und Versteigerer ein Vertragsverhältnis zustande komme. Überdies seien Ansprüche des Klägers gemäß § 377 HGB ausgeschlossen, da der Kläger seine Rügeobliegenheit verletzt habe. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe nicht arglistig gehandelt, da er in gutem Glauben gehandelt habe. Die Firma X habe mehr gemacht, als nötig, denn nach der Kalkulation der Firma X hätten sich die Kosten für die Reparatur nur auf 6.695,88 EUR netto belaufen. Auch dieser Kalkulation sei aber nicht zu folgen. Er habe das Fahrzeug selbst untersucht und sei aufgrund eigener Kenntnis und des DEKRA-Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Unfallschaden in Höhe von 4.000,00 EUR vorliege. Wenn sich der Vorschaden hinterher als höher herausstelle, liege allenfalls ein Kalkulationsirrtum vor, der nicht den Vorwurf der Arglist begründen könne. Überdies müsse der Kläger Wertersatz für die Verschlechterung des Fahrzeugs leisten und habe für die von ihm gefahrenen Kilometer Nutzungsersatz in Höhe von 126,73 EUR zu zahlen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 3 1. Alt., 440, 281 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.240,40 EUR abzüglich ab dem 26.05.2006 anzurechnender 7.787,60 EUR zu, also noch 3.330,07 EUR.

1.

Das Klagebegehren des Klägers ist als Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung und nicht als Rücktritt auszulegen. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift zunächst die Zahlung von 11.240,40 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges begehrt, doch steht dies einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes konnte der Kläger den von ihm für das Fahrzeug gezahlten Betrag von insgesamt 11.240,40 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, § 281, Rn. 46). Infolge der Versteigerung des Fahrzeugs am 17.05.2006 mit Einverständnis des Beklagten braucht der Kläger das Fahrzeug nicht mehr zurückzugeben, muss sich aber den dabei erzielten Veräußerungserlös auf seinen Anspruch anrechnen lassen.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann nicht als Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2 1. Alt., 440, 323, 346 BGB ausgelegt werden. Gemäß § 346 BGB haben die Parteien sich im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Beklagte hat vom Kläger aber nicht die 190,00 EUR Auktionsaufgeld und die darauf entfallenden 30,40 EUR Mehrwertsteuer empfangen, die neben dem Nettopreis von 9.500,00 EUR für die Versteigerung die Klageforderung ausmachen. Das Auktionsaufgeld samt Mehrwertsteuer hat der Kläger an die Firma X gezahlt.

2.
Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Er ist durch die über die Firma X erfolgte Versteigerung Vertragspartner des Klägers geworden. Aus Ziffer D. V der von ihm vorgelegten Versteigerungsbedingungen (vgl. Bl. 102 d.A.), wonach X das Inkassorisiko trägt, ergibt sich nichts gegenteiliges. Dabei kann offen bleiben, ob diese Klausel überhaupt für die streitgegenständliche Versteigerung galt, was nicht eindeutig ist, denn die vom Beklagten vorgelegten Versteigerungsbedingungen gemäß Bl. 99ff d.A. datieren vom 1.07.2004, während die streitgegenständliche Versteigerung am 23.01.2003 stattfand. Die vom Kläger vorgelegten Versteigerungsbedingungen vom 01.06.2002 (Bl. 102a ff d.A.) enthalten keine derartige Klausel. Selbst wenn die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen eine derartige Klausel enthalten hätten, würde das nicht bedeuten, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert wäre. Die Übernahme des Inkassorisikos durch die Firma X besagt nur, dass dem Einlieferer, also dem Beklagten, auch dann den Versteigerungserlös auszahlen muss, wenn sie diesen selbst nicht vom Erwerber einziehen kann, nicht aber, dass die Firma X auch Vertragspartner des Erwerbers wird. Überdies erfolgt gemäß Ziffer I.3 der vom Kläger (vgl. Bl. 102c d.A.) und Ziffer A. IV der vom Beklagten (Bl. 102 d.A.) vorgelegten Versteigerungsbedingungen der Verkauf im fremden Namen und auf eigene Rechnung. Wenn eine Versteigerung im fremden Namen erfolgt, liegt eine Stellvertretung des Auftraggebers durch den Versteigerer vor (vgl. Palandt-Putzo, 66. Auflage, vor § 433, Rn. 12).

3.
Die Tatsache, dass das Fahrzeug einen Frontschaden hatte, stellt einen nicht nur unerheblichen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar.

4.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist auch nicht gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Da der Beklagte arglistig gehandelt hat, greifen gemäß § 442 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 377 Abs. 5 HGB die Haftungsausschlüsse zugunsten des Beklagten nicht ein.

Die Arglist des Beklagten ergibt sich daraus, dass er ins Blaue hinein Angaben zum Unfallschaden gemacht hat. Der Kläger hat durch die von ihm vorgelegte Rechnung der Firma X vom 17.10.2002 (Bl. 12 d.A.) substantiiert dargelegt, dass das Fahrzeug einen Frontschaden in Höhe von 7.651,68 EUR netto und nicht nur 4.000,00 EUR, wie vom Beklagten angegeben, erlitten hat. Dass der Unfallschaden nicht diese Höhe hatte, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Er hat nicht dargelegt, warum seiner Meinung nach nur ein Unfallschaden von 4.000,00 EUR aufgetreten sein soll. Seine diesbezüglichen Ausführungen, er habe den Unfallschaden nach Inaugenscheinnahme und unter Zuhilfenahme des DEKRA-Gutachtens auf 4.000,00 EUR geschätzt, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat nicht näher dargelegt, auf welcher Grundlage er zu seiner Einschätzung kam, insbesondere, was er genau für Untersuchungsmaßnahmen vorgenommen hat. Dies hat er auch nicht auf den Hinweis des Klägers auf S. 4 in dessen Schriftsatz vom 28.04.2006 (Bl. 63 d.A.) und den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 (Bl. 103 d.A.) hin getan. Auch das DEKRA-Gutachten ist unerheblich. Da es einen – unstreitig vorliegenden – Unfallschaden nicht erwähnt, konnte der Beklagte es nicht als Grundlage seiner Schadensschätzung verwenden, da es nur einen merkantilen Minderwert von 500,00 EUR angibt. Dass der Beklagte in gutem Glauben an die Richtigkeit seiner Angaben war, schließt seine Arglist nicht aus (vgl. BGH NJW 1980, 2460, 2461). Ein arglistiges Handeln des Beklagten ergibt sich auch dann, wenn man die von ihm vorgelegte Reparatur-Kalkulation der Firma X (Bl. 33 d.A.) zugrunde legt. Seine Angabe von 4.000,00 EUR weicht auch von den darin angegebenen Kosten in Höhe von 6.695,88 EUR in erheblicher Weise ab.

5.
Ob eine Wertminderung, wie vom Beklagten behauptet, eingetreten ist, kann offen bleiben. Der Kläger muss sich von seinem Anspruch nicht eine möglicherweise eingetretene Wertminderung abziehen lassen. Bei arglistigem Handeln des Rücktrittsgegners muss der Rücktrittsberechtigte im Interesse der Billigkeit keinen Wertersatz für Wertminderungen leisten, wenn ihn kein Verschulden an der Wertminderung trifft (vgl. BGHZ 53, 144ff). Dies muss auch für den hier vorliegenden großen Schadensersatzanspruch gelten, da dieser hinsichtlich der Kaufsache wie ein Rücktritt wirkt und den Kläger kein Verschulden an einer Wertminderung treffen würde.

6.
Jedoch hat der Kläger für die von ihm gefahrenen Kilometer Nutzungsersatz in Höhe von 126,73 EUR zu zahlen. Insoweit hat er in seinem Schriftsatz vom 26.07.2006 (S. 3, Bl. 90 d.A.) auch einen entsprechenden Anspruch des Beklagten anerkannt.

7.
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger gemäß § 291 BGB erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu. Diese trat ausweislich der Zustellungsurkunde gemäß Bl. 26 d.A. am 3.08.2005 ein. Der Zinsanspruch des Klägers kann nicht bereits am 1.03.2005 beginnen, da er den Beklagten in seinem Schreiben vom 24.02.2005 nicht eindeutig zur Rückzahlung aufgefordert hat, sondern es in das Belieben des Beklagten gestellt hat, ob dieser das Fahrzeug zurückgeben oder aber den Differenzbetrag von 2.112,07 EUR zahlen wolle. Der Zinssatz ergibt sich aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 2 BGB, da beide Parteien als Kraftfahrzeughändler Kaufleute sind.

II.

Dagegen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung des Zweitschlüssels in Höhe von 103,63 EUR netto gemäß §§ §§ 437 Nr. 3 1. Alt., 440, 281 BGB. Die arglistige Täuschung des Beklagten war insoweit nicht ursächlich. Der Kläger hätte den Schlüssel in jedem Fall nachmachen lassen müssen, sobald er die Wegfahrsperre nach deren Aktivierung wieder hätte entsperren wollen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO. Hinsichtlich des teilweisen Unterliegens des Klägers wegen des Nutzungsersatzes gilt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich des teilweisen Unterliegens wegen des Zinsanspruches ist § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anwendbar. Im Übrigen liegt ein Teilunterliegen des Klägers nicht vor, da die Anrechnung der durch die Versteigerung erzielten 7.783,60 EUR dadurch begründet ist, dass der Kläger insoweit diesen Teil der Klageforderung bereits erhalten hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 11.344,03 EUR.

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