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10.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093961

Landgericht Hamburg: Urteil vom 11.05.2009 – 309 S 21/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hamburg

309 S 21/09

Beschluss

vom 11.5.2009

In der Sache XXX

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 9, durch XXX:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9.1.2009 (Geschäftsnr.: 318C C 203/08) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.287,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 20.3.2009 verwiesen.

Die mit Schriftsatz vom 22.4.2009 vorgetragenen Gesichtspunkte geben der Kammer keine Veranlassung zu abweichender Beurteilung.

Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Ansicht, dass eine Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers nicht vorliegt. Denn abzustellen ist nicht auf den Schaden, der am Fahrzeug des Klägers entstanden ist, sondern auf die Pflichtverletzung der Beklagten. Diese lag in der Lieferung einer mangelhaften Sache, nicht aber in einem "Eingriff in die Sachsubstanz" des Fahrzeuges des Klägers.

Mit dem Kläger und dem BGH ist die Kammer - wie im Beschluss vom 20.3.2009 ausgeführt - der Ansicht, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zusteht, da dieser nicht nur im Delikts- sondern auch im Vertragsrecht zu zahlen ist. Dieser Anspruch ist aber nach der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 1 BGB in der Form der Naturalrestution zu erfüllen und nicht als Geldersatz.

251 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten für einige Zeit nicht im Besitz seines Fahrzeuges. Dieser Schaden in Form der fehlenden Nutzungsmöglichkeit hätte durch die Überlassung eines Ersatzfahrzeuges an den Kläger vollständig behoben werden können.

Die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Wie ausgeführt weicht die Kammer mit der Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BGH ab, sondern folgt ihr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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