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06.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093501

Landessozialgericht Bayern: Urteil vom 23.04.2009 – L 4 KR 118/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 4 KR 118/07
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.05.1997 bis 31.10.2005 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A. GmbH (Beigeladene zu 1)) stand.
Die 1964 geborene Klägerin hat den Beruf einer Industriekauffrau erlernt. Sie war gemäß Arbeitsvertrag vom 30.04.1997 ab 01.05.1997 bei der Firma P. und A. A. Gesellschaft Bürgerlichen Rechts als Bürofachkraft beschäftigt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.03.1999 erfolgte dann die Gründung der Firma A. GmbH (Beigeladene zu 1)). Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ist A., der Ehemann der Klägerin. Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte ohne Vertragsänderung weiter bei der GmbH. Für die Klägerin war ein Direktversicherungsvertrag abgeschlossen worden, die Klägerin hat zusammen mit ihrem Ehemann Bürgschaften für die Beigeladene zu 1) übernommen.
Mit Schreiben vom 12.12.2005 haben die Bevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten beantragt, den sozialversicherungsrechtlichen Status seit 01.05.1997 zu überprüfen und die zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Die Klägerin sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft im Betrieb im eingegliedert. Als mitarbeitende Familienangehörige habe sie bei der Führung des Betriebs mitgewirkt. Die Mitarbeit sei auf Grund familiärer Rücksichtnahme durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zu ihrem Mann als Inhaber des Unternehmens geprägt gewesen. Sie sei für sämtliche Büroarbeiten, Personaldisposition, Buchhaltung, Organisation zuständig. Sie sei "Kopf und Seele" des Unternehmens in den Bereichen Büroarbeiten, Personaldisposition, Buchhaltung, Organisation. Es finde keine dienende Teilhabe am normalen Arbeitsprozess statt, es würden keine regelmäßigen
Berichte an den Arbeitgeber erstellt, Weisungen seien nicht zu befolgen, Arbeitsanordnungen lägen nicht vor. Die Beklagte hat sich daraufhin mit Schreiben vom 28.02.2006 an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Abteilung Prüfdienst gewendet und um gutachterliche Stellungnahme zur sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Klägerin gebeten. Die neue Krankenkasse der Klägerin, die HEK (Beigeladene zu 4), habe festgestellt, die Klägerin befinde sich nicht seit 01.05.1997 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dieser Auffassung konnte sich die Deutsche Rentenversicherung nicht anschließen. Eine vollkommen weisungsfreie Tätigkeit liege aus ihrer Sicht nicht vor, da der Ehemann letztendlich als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschicke der GmbH lenke und somit auch Einfluss auf die Tätigkeit seiner Ehefrau ausübe. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.05.2006 festgestellt, dass die Klägerin seit 01.05.1997 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Sie sei nicht an der GmbH beteiligt. Es bestehe ein Beschäftigungsverhältnis in der GmbH. Die Klägerin sei mit Arbeitsvertrag als Bürofachkraft eingestellt worden. Der Arbeitsvertrag sei arbeitnehmertypisch aufgefasst (Regelung der Arbeitszeit, festes monatliches Gehalt, Urlaubsregelung wie Zahlung von Urlaub- und Weihnachtsgeld). Die Beschäftigung sei ordnungsgemäß angemeldet und entsprechend Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Dadurch sei ein ernsthaft gewolltes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis gegründet worden. Eine vollkommen weisungsfrei Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Die Mitunterzeichnung von Darlehen bzw. Bürgschaften sei in familiär geführten Unternehmen durchaus üblich. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 23.05.2006 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch, der unter anderem damit begründet wurde, dem Ehemann der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass mitarbeitende Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Die tatsächliche Situation sei falsch beurteilt worden. Es gebe innerhalb der betroffenen Zielgruppe ein gewaltiges Informationsdefizit, welches es dem Arbeitgeber nahezu unmöglich mache, eine richtige Entscheidung zu treffen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die am 02.11.2006 beim Sozialgericht Regensburg eingegangene Klage, zu deren Begründung vorgetragen wird, auch nach Gründung der GmbH sei nach Auffassung der Klägerin die Frage der Versicherungspflicht zweifelhaft. Die GmbH sei aus der Umwandlung eines Einzelunternehmens hervorgegangen, bei der der vorherige Alleininhaber auch mit 100 % am Gesellschaftskapital beteiligt und als einziger Geschäftsführer tätig ist. Die Entscheidung zu Gunsten einer GmbH sei aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen geschehen. An den tatsächlichen Verhältnissen habe sich dabei nichts geändert. Es handele sich also ausdrücklich um eine Familien-GmbH. Dies rechtfertige auch eine Beurteilung unter dem Aspekt der familienhaften Mitarbeit.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2007 abgewiesen. Die Klage erstrecke sich nur auf einen Zeitraum bis zum 31.10.2005, da ab 01.11.2005 durch die Beigeladene zu 4) ohnehin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verneint worden sei. Soweit es den Zeitraum vom 24.03.1999 bis zum genannten Endzeitpunkt betreffe, sei ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) "selbstredend". Die Klägerin sei nicht bei ihrem Ehemann, sondern bei einer GmbH beschäftigt. Eine Versicherungsfreiheit sei hier nur zu diskutieren, sofern eine Gesellschafterstellung bzw. allenfalls noch eine Geschäftsführerstellung mit überwiegendem Einfluss auf die GmbH durch die Klägerin gegeben gewesen wäre. Die Tatsache einer möglichen Versicherungsfreiheit eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH brauche nicht diskutiert zu werden, da nur der Ehemann der Klägerin Gesellschafter-Geschäftsführer sei. Die Klägerin weise somit unbestreitbar einen Arbeitnehmerstatus gegenüber die GmbH, an der sie nicht beteiligt gewesen sei, auf. Auch für den Zeitraum vom Mai 1997 bis 23.03.1999 ergebe sich aus der Betrachtung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Klägerin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Schon die getätigten steuerlichen Vorgaben der Abführung von Lohnsteuer bzw. der Buchung von Betriebsausgaben sprächen eine deutliche Sprache. Ein Beschäftigungsverhältnis sei hieraus abzuleiten. § 17 Abs.1 Satz 2 SGB IV zeige, dass der Gesetzgeber eine möglichst große Übereinstimmung des Sozialversicherungsrechts mit dem Steuerrecht anstrebe. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages belege die Ernsthaftigkeit der Vertragspartner zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV. Es könne nicht sein, dass steuerrechtlich gesehen an einem Arbeitsvertrag festgehalten werde, dieser aber, soweit es das Sozialversicherungsrecht betrifft, nicht gelten solle. Zudem weise auch der Abschluss einer Direktversicherung für die Klägerin auf den Arbeitnehmerstatus hin. Die Behauptung, es habe Handlungsvollmacht bestanden, schließe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Ein Unternehmerrisiko der Klägerin könne nicht gesehen werden. Der Beklagten sei Recht zu geben, dass die Bürgschaften bzw. Darlehen üblicherweise bei "Familienunternehmen" durch die Kreditinstitute von beiden Ehepartnern abgesichert bzw. gezeichnet würden. Diese Haftungsvereinbarung sage jedoch nichts bezüglich eines Beschäftigungsverhältnisses aus.
Die Bevollmächtigten der Klägerin legen gegen dieses Urteil am 04.04.2007 Berufung ein. Zusätzlich zu ihrem bisherigen Sachvortrag führen sie aus, für den zu prüfenden Zeitraum habe der Arbeitgeber Meldungen abgegeben. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich verpflichtet, bei Eintritt einer Beschäftigung die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht vorzunehmen. Dies bedeute jedoch keinesfalls, dass damit auch die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung richtig sei und in der Folge einen Leistungsanspruch nach sich ziehe. Die Abgabe solcher Meldungen habe keinerlei Einfluss auf die tatsächliche Feststellung der Versicherungspflicht. Die Mitarbeit sei im vorliegenden Fall maßgeblich durch eigenes wirtschaftliche Interesse an dem Familienunternehmen und die familienrechtlichen Beziehungen zum formal als Betriebsinhaber auftretenden Ehemann geprägt gewesen. Die Klägerin sei Kopf und Seele des administrativen Bereiches und habe über Einstellungen und Entlassungen entschieden. Ihr Ehemann kümmere sich um den technischen Teil des Unternehmens.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 05.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.1997 bis 23.03.1999 in der Firma und A. A., und ab dem 24.03.1999 im Unternehmen ihres Ehemannes, der Firma A. GmbH nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie habe im Zuge der Sachverhaltsermittlung Feststellungen getroffen, die den gemachten Angaben erheblich widersprechen würden. Auch die Angaben zur Einstellung vom Personal und der damit angeblich verbundenen Weisungsfreiheit stünden im Widerspruch zu sonstigen Angaben. Der Bescheid der HEK habe keinen Beweiswert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt die Entscheidung auf schriftlichem Wege, die Beteiligten sind damit einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Der Senat kann, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärten, gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Ehemann bzw. bei der Beigeladenen zu 1) gestanden hat.
Maßstab für die Beurteilung ist § 7 SGB IV und die hierzu ergangene umfangreiche Rechtsprechung. Danach ist unter Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, vorrangig in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt dies vor, wenn der Beschäftigte in dem Betriebsablauf eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt, wobei der zugewiesene Verantwortungsbereich sich in einem engen, aber auch in einem weiten Rahmen bewegen kann. In einem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer frei von Geschäftsrisiken bzw. wirtschaftlichem Engagement und besetzt keine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft liegt beim Arbeitgeber. Die Statusfeststellung hängt davon ab, welche Merkmale im Einzelnen überwiegen, wobei maßgeblich das Gesamtbild der Tätigkeit ist (BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, die Beiträge Beilage 07, 212, 215). Liegt ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1 SGB IV vor, besteht Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht in allen Zeigen der Sozialversicherung (§ 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI bezüglich der Rentenversicherung, § 25 Abs.3 SGB III und deren Vorläufervorschrift § 168 Abs.1 AFG für die Arbeitslosenversicherung, § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V für die Krankenversicherung und § 20 Abs.1 Nr.1 SGB IX für die Pflegeversicherung). Die Klägerin selbst ist offensichtlich bis zur Antragstellung im Juni 2005 davon ausgegangen, dass sie über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum versicherungspflichtig bei ihrem Ehemann bzw. bei der GmbH beschäftigt war. Dies war auch die Auffassung ihres Arbeitsgebers, er hat die Klägerin entsprechend gemeldet, es wurden vom Lohn Beiträge abgeführt. Laut vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden hat die Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (anders als ihr Ehemann), sondern aus nicht selbständiger Arbeit.
Es sprechen keine vernünftigen rechtlichen Gründe dafür, nunmehr rückwirkend in das jahrelang mit Billigung der Beteiligten bestehende Versicherungsverhältnis einzugreifen. Schwerwiegende Fehler, Ungereimtheiten oder Erschleichung eines Versicherungsschutzes sind auszuschließen. Gerade weil eine in die Vergangenheit zielende Umwandlung eines jahrelang aus dem Blickwinkel aller Beteiligten zutreffenden Rechtszustands zu Unklarheiten und Unsicherheiten führt, hat das Bundessozialgericht den einleuchtenden Rechtssatz formuliert, dass die Versicherungsverhältnisse grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden sollen (BSG vom 08.12.1999; BSGE 85, 208, 213). Der Gedanke von der Kontinuität eines Versicherungslebens, wonach Änderungen darin erst für die Zukunft gelten sollen, ist ein beachtlicher Grundsatz und Grundlage einer soliden Zukunftssicherung, wie sie von der Beigeladenen zu 3) ohne Rücksicht auf konjunkturbestimmte oder andere Gestaltungsmöglichkeiten konstant zu leisten ist (so der Senat in zahlreichen Entscheidungen, z.B. L 4 KR 155/07 vom 23.10.2008 m.w.N.).
Als der Gesetzgeber zum 01.01.1967 durch Art.1 des 2. Rentenversicherungsänderungs-gesetzes vom 23.12.1966 (BGBl.I S.445) die bis dahin bestehende Versicherungsfreiheit von Ehegatten durch § 1228 Abs.1 Nr.1 RVO aufhob, beabsichtigte er, die mitarbeitenden Ehefrauen sozialversicherungsrechtlich besser zu schützen, wohl wissend um die Abgrenzungsschwierigkeiten, die zuvor der Gesetzgeber als maßgeblich erachtet hatte, um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unter Eheleuten auszuschließen. Diese gesetzgeberische Intention kann nunmehr nicht nachträglich von der Klägerin unterlaufen werden, indem sie für sich beansprucht, gewissermaßen nach altem Recht behandelt zu werden. Vielmehr hat sie sich über all die Jahre hinweg als Arbeitnehmerin entlohnen und behandeln und keinerlei Zweifel an ihrem Versichertenstatus erkennen lassen.
Auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe eigenverantwortlich in ihrem Bereich gehandelt und es seien von der GmbH bzw. ihrem Ehemann keine Weisungen erteilt worden, ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Abhängigkeit unter Familienangehörigen ist im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt als in Betrieben außerhalb eines Familienverbandes. Der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass die umfangreich vorgetragenen rechtlichen Erwägungen nicht durch Tatsachenvortrag gestützt sind.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist zutreffend, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.

RechtsgebietSGB IVVorschriften§ 7 SGB IV

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