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14.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093373

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 16.12.2008 – I R 23/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


I R 20/07
I R 21/07
I R 22/07
I R 23/07
I R 24/07
I R 25/07
I R 26/07

Gründe:

I. Die Rügeführerin hat sich durch mit "Beschwerde" überschriebene Schriftsätze an das Finanzgericht (FG) gegen Kostenrechnungen der Gerichtskasse hinsichtlich verschiedener finanzgerichtlicher Verfahren gewandt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die betreffenden Verfahren seien ohne von ihr gestellte Anträge in Gang gesetzt worden.

Die entsprechenden Beschwerden der Rügeführerin hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2007 I B 116-122/07 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dem Kostenschuldner gegen die Kostenansätze der Staatskasse nur das Rechtsmittel der Erinnerung zustehe, nicht aber die Beschwerde. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfsbegehrens scheide hier aus, weil mit dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerdebegründungen auch Erinnerungen nicht zulässig gewesen wären. Denn mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) könnten nur Einwendungen wegen Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden. Die Rügeführerin wende sich aber gegen die gerichtliche Kostengrundentscheidung, die nur im Rahmen des jeweiligen Gerichtsverfahrens angegriffen werden könne.

Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Rügeführerin mit ihren Anhörungsrügen.

II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anhörungsrügen sind gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt ihnen an einer substantiierten Darlegung (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO) des Vorliegens der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen.

Die Rügeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er über die Beschwerden entschieden habe, ohne die Rügeführerin vorher zu der beabsichtigten Anwendung von § 66 GKG anzuhören. Sie hätte im Falle einer Anhörung noch vorgetragen, dass den Kostenansätzen der Gerichtskasse jeweils keine Kostengrundentscheidungen des FG vorausgegangen seien. Das FG habe lediglich die Einstellung der jeweiligen Verfahren mitgeteilt und keine Kostenentscheidungen getroffen. Im Übrigen hätte die Rügeführerin vorgetragen, dass inzwischen auf Beklagtenseite ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten sei.

Mit ihrer Rüge, der Senat habe über die Beschwerden ohne vorherige Anhörung der Rügeführerin entschieden, hat die Rügeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargetan. Denn das Gericht ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 I S 2/07, juris, m.w.N.).

Dass es den angefochtenen Kostenansätzen der Gerichtskasse an Kostengrundentscheidungen ermangele, hat die Rügeführerin erstmals in ihren Anhörungsrügen vorgebracht. Insoweit ist eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Soweit die Rügeführerin der Auffassung sein sollte, der Senat sei in den Beschwerdeverfahren von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob Kostengrundentscheidungen vorhanden seien, könnte im Unterlassen dieser Prüfung zwar ggf. ein Verfahrensfehler, nicht aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Rüge, der Senat habe den von der Rügeführerin für gegeben erachteten gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf Seiten des Beklagten nicht "herbeigeführt"; auch hierzu hat die Rügeführerin erstmals nach Abschluss der Beschwerdeverfahren vorgetragen.

RechtsgebieteGKG, FGOVorschriftenGKG § 66 GKG § 66 Abs. 1 FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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