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30.10.2009 · IWW-Abrufnummer 092699

Oberlandesgericht München: Urteil vom 23.04.2009 – 8 U 4070/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 8 U 4070/08
4 O 526/07 LG Passau

Verkündet am 23.04.2009

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz

erlässt der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2009 folgendes

ENDURTEIL

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 07.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 25.000 € wegen verspäteter Lieferung eines Ford-Transit, hilfsweise Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.434,09 €. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Bezahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 7.667,50 €. Der Kläger bestellte am 24.07.2006 bei der Beklagten einen Ford Transit, der nach Auslieferung bei der Firma R. für sein Rohrreinigungsunternehmen ausgebaut werden sollte. Dorthin wurde das Fahrzeug am 21.11.2006 geliefert und festgestellt, dass Ford das Fahrzeug nicht mit der richtigen Dachhöhe gebaut hatte, obwohl die Beklagte die Bestellung zutreffend weitergeleitet hatte. Es erfolgte eine Neubestellung, die endgültige Auslieferung war am 19.02.2007. Der Kläger hatte der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2006 eine Nachfrist bis 20.12.2006 gesetzt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des Landgerichts Passau vom 07.07.2008 wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme bzgl. der Vereinbarungen zum Liefertermin und Sachverständigengutachten zu den behaupteten Mängeln der Klage – Zug um Zug gegen Restkaufpreiszahlung in Höhe von 4.500 € – nur insoweit stattgegeben, wie sie auf Bezahlung von Mängelbeseitigungskosten gerichtet ist; der Widerklage wurde wegen des 4.500 € überschießenden Betrages stattgegeben. Das Landgericht begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beklagte die Lieferverzögerung nicht zu vertreten habe; als Vertragshändler hafte sie insoweit auch nicht für das Verschulden der Herstellerfirma Ford.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er erklärt nunmehr die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.434,09 € gegen die Restkaufpreisforderung, an der er weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht unzutreffend den Verzug der Beklagten verneint habe; sie müsse sich das Verschulden von Ford zurechnen lassen; außerdem sei ihr eigenes Verschulden anzulasten. Verzugsbegründend sei die falsche Auslieferung des ersten Fahrzeugs bzw. der Zugang der Mahnung des Klägers gewesen. Ferner rügt er, dass das Landgericht nicht Beweis über die Schadenshöhe erhoben hat.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Passau vom 04.07.2008, Az. 4 O 526/07, wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben wurde.
2. Der Rechtsstreit wird gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht Passau zurückverwiesen.
Hilfsweise:
1. Das Urteil des Landgerichts Passau vom 07.07.2008, Az. 4 O 526/07, wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 25.000,00 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.03.2007 sowie vorgerichtliches, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzbares Anwaltshonorar in Höhe von 808,90 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von 6.233,41 € brutto durch den Kläger an die Beklagte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei Verzug verneint habe. Jedenfalls habe der Kläger die Schadenshöhe nicht substantiiert vorgetragen; im Übrigen meint die Beklagte, dass der Kläger zur Schadensminderung auch vom Kaufvertrag hätte zurücktreten können.

Auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Berufungsbegründung und -erwiderung sowie auf alle Anlagen und Protokolle wird zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend den Schadensersatzanspruch des Klägers abgewiesen, soweit er auf der Lieferung eines Fahrzeugs mit der falschen Höhe beruht.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt vorliegend ein Verzug wegen verschuldeter Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung nicht in Betracht. Die Beklagte hat am 21.11.2006 ihre Leistung dadurch erbracht, dass das bestellte Kraftfahrzeug, wie vom Kläger gewünscht, an die Firma R. geliefert wurde. Dass die Leistung vor dem tatsächlichen Liefertermin fällig gewesen und vom Kläger angemahnt worden wäre, hat er selbst nicht behauptet. Dass die Lieferung des Fahrzeugs von der Beklagten vorher angekündigt worden war, ist für eine „Selbstmahnung“ nicht ausreichend.

Abgesehen davon hat das Landgericht auch zutreffend ein Verschulden der Beklagten für etwaige Verzögerungen der Lieferung verneint. Grundsätzlich ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (vgl. dazu noch im Einzelnen unter 2.). Die bezüglich der Rechtzeitigkeit der Lieferung anders lautende Entscheidung des OLG Frankfurt/Main in BB 77, 13 betraf einen Fall, in dem der Verkäufer einen verbindlichen Liefertermin zugesagt hatte, so dass eine stillschweigende Übernahme der Gewähr für die Rechtzeitigkeit der Lieferung angenommen wurde. Eine solche Zusage lag aber im Verhältnis der Parteien nicht vor.

2. In Betracht kommt bei Lieferung einer mangelhaften Sache allerdings auch ein Verspätungsschaden, der dem Käufer dadurch entsteht, dass er den vertragsgemäß mangelfreien Kaufgegenstand nicht rechtzeitig erhält, zum Beispiel ein Nutzungsausfallschaden; aber auch dieser Anspruch setzt Schuldnerverzug und damit ein Verschulden des Verkäufers voraus (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., Rdnr. 36 zu § 437). Ungeachtet der weiteren Verzugsvoraussetzungen trägt jedoch die Beklagte kein Verschulden daran, dass dem Kläger ein mangelbehaftetes Fahrzeug geliefert wurde, da sie unstreitig die Bestellung richtig an die Firma Ford weitergegeben hat. Die Beklagte haftet auch nicht gem. § 278 BGB für das Verschulden der Firma Ford, da bei einem Kaufvertrag der Hersteller im Verhältnis zum Käufer nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist, woran sich auch durch die seit 2002 geltenden Neuregelungen im Kaufrecht nichts geändert hat (vgl. Palandt/Heinreichs, a.a.O, Rdnr. 13 zu § 278, m.w.N, insbesondere BGH NJW 2008, 2837 zum neuen Kaufrecht).

3. Lediglich ergänzend ist noch auszuführen, dass das Landgericht auch zutreffend den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus dem weiteren Grund abgelehnt hat, dass der Kläger dessen Höhe trotz Rüge der Beklagten und ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht schlüssig dargelegt hat.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind nicht gegeben; keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegt vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. oben unter 2.).

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