Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

03.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092514

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 16.01.2009 – 26 K 4142/07

Die Regelung in § 4 Abs 2 lit. b S 1 BVO NRW, wonach Aufwendungen nach Abschnitt K nur bei den fünf dort genannten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil die Vorschrift mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist.(Rn.21)



Durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW kann die fehlende Verhältnismäßigkeit des § 4 Abs 2 lit b BVO NRW nicht wiederhergestellt werden(Rn.25)



Das Gericht erachtet die Indikation in Ziffer 5.5 Satz 1 lit. b der VVzBVO alt (Freiendlücke) ebenso wie die Indikation in Ziffer 5.5 Satz 1 lit. (Einzelzahnlücke) als allgemeingültige
Konstellation, in denen ein Implantatversorgung dem Grunde nach i.S.v. § 3 Abs 1 Nr 1 BVO NRW medizinisch notwendig ist(Rn.33)



Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3 fachen Gebührensatz ist vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchsten durchschnittlich
schwierige und aufwändige Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt, sondern für die große
Mehrzahl aller Behandlungsfälle und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigen und aufwändigeren Behandlungsfälle ab.(Rn.41).


26 K 4142/07

Tenor

Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung (auf Grund der Ankündigung der Gewährung von Beihilfe zu den Suprakonstruktionen gemäß Rechnung der U Dentaltechnik vom 29. September 2006 durch das beklagte Land) ist das Verfahren beendet.

Im Umfang der Klagerücknahme (betreffend die Gewährung von Beihilfe zu mehr als zwei Implantaten gemäß Rechnungen des Zahnarztes X vom 17. Juli 2006 und vom 9. Oktober 2006 sowie gemäß dem mehr als zweimaligem Ansatz der Positionen Ziffern 1902, 3905, 9464 und 9481 der Rechnung der U Dentaltechnik vom 29. September 2006) wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 26. Oktober 2006 sowie unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2007 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnungen des Zahnarztes X vom 17. Juli 2006 und vom 9. Oktober 2006 sowie auf die Positionen Ziffern 1902, 3905, 9464 und 9481 der Rechnung der U Dentaltechnik vom 29. September 2006 eine weitere Beihilfe in Höhe von 924,26 EUR zu gewähren und ferner verurteilt, auf diesen Betrag 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2007 zu zahlen.

Im Übrigen (sämtliche Schwellenwertüberschreitungen) wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 63% und das beklagte Land zu 37%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu jeweils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.1957 geborene Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des beklagen Landes; er versieht seinen Dienst im Finanzamt E-Nord.

Mit Begleitschreiben vom 4. April 2006 legte er seiner vormaligen Beihilfestelle, der Oberfinanzdirektion (= OFD) Rheinland, drei Kostenvoranschläge zu einer beabsichtigten Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer links vor. Gem. Plan vom 27. März 2006 sollten die nicht erhaltungswürdigen Reste der bereits überkronten Zähne 34, 35 und 38 jeweils entfernt werden. Da die Zähne 36 und 37 bereits fehlten, sah der Behandlungsplan das Einsetzen von drei Implantaten in Regio 34, 35 und 37 und die Versorgung mit darauf fest angebrachtem Zahnersatz vor. Der Plan veranschlagte für das Stadium bis zum Einbringen der Implantate Kosten in Höhe von insgesamt 2.919,72 EUR. Für die Interimsversorgung veranschlagte der Zahnarzt mit weiterem (undatiertem) Plan voraussichtliche 346,84 EUR. Für die abschließende Versorgung veranschlagte der Zahnarzt mit Plan vom 28. März 2006 weitere 4.755,06 EUR, darin eingeschlossen 2.966,96 EUR Material- und Laborkosten. Mit dem Begleitschreiben bat der Kläger um Prüfung und Stellungnahme, inwieweit die Kosten der Behandlung übernommen werden könnten. Die OFD Rheinland teilte dem Kläger daraufhin mit formlosem Schreiben vom 7. April 2006 mit, nach § 4 Abs. 2 lit. b BVO seien Implantatversorgungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur in bestimmten Konstellationen notwendig. Nach Schilderung von fünf Varianten wird ausgeführt, dass nach den eingereichten Unterlagen keine der vorstehenden Voraussetzungen vorliege. Daher würden für die ersten drei durch Implantat ersetzte Zähne jeweils 450, EUR und für jeden weiteren durch Implantat ersetzten Zahn jeweils 250, EUR als beihilfefähig anerkannt (VV 11c VVzBVO), und zwar unter Anrechnung bereits vorhandener nicht indizierter Implantate. Damit seien sämtliche Kosten der Versorgung abgegolten.

Der Kläger begann daraufhin am 24. April 2006 durch X eine Zahnersatzversorgung für den Unterkiefer links. Im weiteren Verlauf entfernte X wie geplant die Zahnreste in Regio 34, 35 und 38. Abweichend von der Planung setze er dem Kläger bis zum 6. Juli 2006 jeweils in Regio 37, 36, 35 und 34 zusammen mit begleitendem Maßnahmen zum Wiederaufbau des Kieferknochens nicht 3, sondern insgesamt 4 Implantate ein. Hierfür stellte er dem Kläger unter dem 17. Juli 2006 insgesamt 3.458,58 EUR in Rechnung. In der Zeit zwischen dem 10. August 2006 und dem 12. September 2006 verankerte X auf diesen Implantaten fest sitzenden, von der Firma U Dentaltechnik hergestellten Zahnersatz und berechnete dem Kläger hierfür (unter Einschluss der Auslagen) unter dem 9. Oktober 2006 weitere 5.500, EUR.

Der Kläger legte die Rechnungen mit Antrag vom 17. Oktober 2006 der OFD Rheinland vor, die mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 aus der Rechnung vom 17. Juli 2006 einen Teilbetrag von 157,80 EUR und aus der Rechnung vom 9. Oktober 2006 einen Teilbetrag von 89,43 EUR (beide nicht näher aufgeschlüsselt) anerkannte. Im Übrigen wurden fiktiv für die ersten drei Implantate 450, EUR und für das 4. Implantat 250, EUR als beihilfefähiger Aufwand anerkannt (insgesamt also 1.847,23 EUR) und dem Kläger hierauf Beihilfe nach seinem Bemessungssatz (50%) bewilligt.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 20. November 2006 Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 26. Oktober 2006 und trug vor, die abgerechneten Leistungen seien medizinisch notwendig; die Notwendigkeit dürfe nicht aus Kostenaspekten verneint werden. Zur Begründung berief er sich auf beigefügte Stellungnahmen der Zahnärztekammer Nordrhein an seinen Zahnarzt und des Inkassobüros an ihn persönlich.

Die OFD Rheinland erwiderte mit Schreiben vom 11. Januar 2007, maßgeblich für die Notwendigkeit sei die BVO NRW und nicht die Rechtsauffassung der Zahnärztekammer; zudem fehle es an der erforderlichen notwendigen Vorabanerkennung einschließlich des amtsärztlichen Gutachtens.

Nachdem der Kläger hierauf seinen Widerspruch aufrecht erhielt, wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) diesen mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2007, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt am 22. August 2007, unter Zusammenfassung der im Verfahren vorgebrachten Erwägungen zurück.

Am 12. September 2007 hat der Kläger Klage erhoben und mit Schreiben vom 27. November 2007 u.a. den Antrag angekündigt, das beklagte Land unter Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide zu verpflichten, ihm auf die Rechnungen des X vom 17. Juli 2006 und 9. Oktober 2006 eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.305,67 EUR zu gewähren.

Der Kläger vertritt unter Berufung auf zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 (6 A 4309/05 und 6 A 2861/06) die Auffassung, die Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW über die beschränkte Beihilfefähigkeit von Implantaten sei unwirksam. Die ihm eingesetzten Implantate einschließlich der Suprakonstruktion seien medizinisch notwendig. Eine Vorabanerkennung sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unterblieben: den notwendigen Antrag habe er gestellt. Wegen des damals akut fortschreitenden Kieferknochenschwundes und des Zustandes seines Gebisses habe auch sofort mit der Behandlung begonnen werden müssen, wobei es auch sachgerecht gewesen sei, die Implantate sofort in den Kiefer einzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des beklagten Landes erklärt, die Suprakonstruktionen gemäß der Rechnung des Dentallabors U vom 29. September 2006 dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen, mit Ausnahme der Positionen Ziffern 1902, 3905, 9464 und 9481. Hiervon seien allerdings 160, EUR (2 x 80 EUR) abzuziehen, die auf die beihilferechtlich nicht notwendige Verblendung der beiden äußeren Zähne entfielen. Von dem sich danach ergebenden Betrag sei anteilig 60% (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 BVO NRW) beihilfefähig; hierauf werde dem Kläger Beihilfe bewilligt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Ferner hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als er nicht mehr die tatsächliche Abrechnung mit 4 Implantaten, sondern nur noch die Versorgung mit zwei Implantaten als beihilfefähig weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 26. Oktober 2006 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2007 zu verpflichten, ihm auf die Rechnungen des Zahnarztes X vom 17. Juli 2006 und vom 9. Oktober 2006 sowie auf die Ziffern 1902, 3905, 9464 und 9481 aus der Rechnung des Zahndentaltechniklabors U vom 29. September 2006 unter Beschränkung auf zwei statt vier tatsächlich versorgter Implantate sowie unter Anrechnung bereits gewährter Beihilfe eine weitere Beihilfe zu bewilligen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2007 zu verzinsen.

Das beklage Land beantragt,
die Klage abzuweisen.

Es trägt vor, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 seien vorliegend nicht einschlägig, weil gemäß den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur BVO in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung seither nicht nur zu nicht beihilfefähigen Implantaten höhere Pauschalen (450, EUR jeweils für die ersten drei Zähne und 250, EUR für weitere Zähne) gewährt würden, sondern nunmehr auch die Aufwendungen für die Suprakonstruktionen erstattet würden. Von einem vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit könne daher nicht mehr die Rede sein. Ferner beanstandet das beklagte Land die Schwellenwertüberschreitungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung war deklaratorisch auszusprechen, dass das Verfahren beendet ist. Ferner war das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungs- und Leistungsklage ist in dem tenorierten Umfang begründet; im
Übrigen hat sie keinen Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 42 Abs. 1 VwGO).

Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den Rechnungen des X vom 17. Juli 2006 und vom 9. Oktober 2006. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 88 LBG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW (in der Fassung durch Artikel 1 [zweiter Teil] des Gesetzes vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 498 LpartAnpG ).

Die dem Begehren formal allerdings entgegen stehende, mit Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756) in die BVO NRW eingeführte Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW, wonach Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei den fünf dort genannten, hier ersichtlich nicht vorliegenden, Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam; die Kammer wendet sie daher nicht an. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die Vorschrift mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist.
Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008, 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06 , beide Juris, verwiesen, denen sich die Kammer anschließt. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beanspruchen für die seither in ihrem Wesenskern unveränderte Vorschrift weiterhin Geltung. Eine "Reparatur" der unverhältnismäßigen Vorschrift durch Verwaltungsvorschriften ist schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 lit. b BVO keine Grundlage finden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. (6 A 4309/05), Randziffer 75 der Juris-Veröffentlichung.

Insbesondere nachdem der Verordnungsgeber der BVO (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 durch 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 596) den Wortlaut des § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW um die Passage "... sowie der Suprakonstruktionen ..." ergänzt hat, kann im Ansatz nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers bei Nichtvorliegen der entsprechenden Indikationen nicht nur die Implantate im engeren Sinne (Leistungen insbesondere nach den Ziffern 900 ff GOZ), sondern auch die darauf verankerten Suprakonstruktionen nicht beihilfefähig sein sollen. Diesen Willen kann und darf der Verfasser der Verwaltungsvorschriften nicht unterlaufen. Daher fehlt den Verwaltungsvorschriften nicht nur eine formale Ermächtigung (zur Rückausnahme); sie widersprechen darüber hinaus auch materiell ihnen im Range vorgehendem Recht. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Verwaltungsvorschriften schon nach ihrem Wortlaut (... "bestehen keine Bedenken"...) keinen Leistungsanspruch begründen können und wollen, wozu sie nach ihrer Rechtsnatur auch nicht in der Lage wären. Durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW kann daher die fehlende Verhältnismäßigkeit des § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW nicht wiederhergestellt werden.

Der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit der Behandlung zuvor nicht auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes bejaht worden ist. Denn die dies fordernde Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b Satz 3 BVO NRW kann ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil ihr Prüfungsmaßstab in Gestalt von § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW unwirksam ist. Nach dem Vorstellungsbild des Verordnungsgebers bestimmt sich nämlich die vom Amtsarzt zu prüfende "Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme" nicht nach allgemeinen medizinischen Maßstäben, sondern am spezielleren Maßstab des § 4 Abs. 2 lit. B Satz 1 BVO NRW. Ob § 4 Abs. 2 lit. b Satz 3 BVO NRW einen eigenständigen Regelungsgehalt dahingehend besitzt, dass neben der amtszahnärztlichen Bejahung auch erforderlich ist, dass der die Beihilfe festsetzenden Stelle zuvor ein Kostenvoranschlag eingereicht wird, ist der Kläger dem nachgekommen, wobei angesichts der konkreten Beschränkung der Klage auf 2 Implantate unerheblich ist, dass tatsächlich "mehr" Implantate eingesetzt wurden als der Feststellungsstelle angezeigt (vier statt drei Implantate). Im konkreten Fall stellt die tatsächlich durchgeführte Versorgung (mit 4 Implantaten) sowohl im Verhältnis zu der der OFD Rheinland Vorgestellten (mit drei Implantaten) als auch zu der zuletzt weiter Verfolgten (mit zwei Implantaten) weniger ein aliud, als eher ein plus dar.

Die Versorgung des Klägers mit einem auf zwei Implantate gestützten, fest sitzenden Zahnersatz im Unterkiefer links ist dem Grunde nach im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW medizinisch notwendig. Die Notwendigkeit ergibt sich allerdings weder aus der tatsächlichen Ausführung noch aus dem (von der Ausführung insbesondere nach der Anzahl der Implantate abweichenden) Heil- und Kostenplan. Denn ausweislich Seite 1 der Rechnung vom 17. Juli 2006 ist der Kläger durch X eingehend über die Möglichkeiten des Zahnersatzes beraten worden. Hierbei sind augenscheinlich auch Möglichkeiten eines herausnehmbaren Zahnersatzes ("Teleskoparbeit") erörtert worden, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Unterkiefer links des Klägers z.B. auch mit einem herausnehmbaren Zahnersatz hätte versorgt werden können. Von dieser Möglichkeit geht ersichtlich auch X in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2009 aus. Die alternative Versorgung des Klägers mit fest sitzendem, auf vier Implantate gestützten Zahnersatz im Unterkiefer links erfolgte demgegenüber ausweislich der Rechnung auf Wunsch des Klägers. Eine medizinische Notwendigkeit kann mit dem Wunsch des Patienten allein jedoch nicht begründet werden. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass eine andere Versorgung als durch vier Implantate ohne Eingriff in gesunde Zahnsubstanz nicht möglich gewesen wäre.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
15. August 2008, a.a.O..

Die vorliegende Konstellation ergibt, nachdem der Kläger zuletzt nur noch zwei Implantate dem Grunde nach verfolgt, keinen Anlass zu einer Beweiserhebung, ob eine Implantatversorgung dem Grunde nach im Verhältnis zu einer Versorgung mit herausnehmbaren Zahnersatz (Prothese) medizinisch notwendig ist. Abgesehen davon, dass die Beantwortung der Frage letztlich dem Gericht vorbehalten bleiben muss, weil der Zahnarzt, wenn wie hier beide Varianten dem Grunde nach eröffnet sind, nur die relativen Vor- und Nachteile der jeweiligen Behandlung benennen kann, liegt in Gestalt der vormals geltenden Ziffer 5.5. der Verwaltungsvorschriften zur BVO eine vormalige Rechtsauffassung des beklagten Landes zu der Frage vor, wann eine Implantatversorgung dem Grunde nach notwendig ist, die die Kammer innerhalb ihres bejahenden Anwendungsbereichs für sachgerecht, insbesondere für verhältnismäßig hält und sich daher zu eigen macht. Vor der Einführung von § 4 Abs. 2 lit. B BVO NRW in die Beihilfeverordnung (durch die 19. ÄndVO) bestimmte die durch Runderlass des Finanzministeriums vom 23. Mai 1997 B 3100 0.7 IV A 4 (MBL. NRW. S. 700) in die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO NRW eingeführte Nummer 5.5 (nachfolgend VVzBVO alt genannt):

(Satz 1) Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren Leistungen können nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden: a) Versorgung eines atrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese; b) einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht, sieben und sechs fehlen; c) Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind. (Satz 2) Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. (Satz 3) Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sowie andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen von Implantaten sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (...).

Wie sich aus dem Umkehrschluss aus Satz 3 ebenda (... andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen ...) ergibt, erkannte das beklagte Land danach bis zum Erlass der Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW eine Versorgung mit Implantaten in den in Satz 1 genannten Fällen dem Grunde nach als medizinisch notwendig an. Die Anerkennung der einseitigen Freiendlücke als Indikation für die Notwendigkeit einer Versorgung mit Implantaten "dem Grunde nach" beruht wahrscheinlich auch auf der zahnmedizinischen Erkenntnis, dass sich in den Fällen der einseitigen Freiendlücke die Fixierung eines herausnehmbaren Gebisses (Prothese) aus Gründen der Asymmetrie deutlich schwieriger gestaltet als bei der (symmetrischen) beidseitigen Freiendlücke.
Vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2007, 6 A 440/05 , Juris.

Die Kammer erachtet daher die Indikation in Ziffer 5.5. Satz 1 lit. b der VVzBVO alt (ebenso wie die Indikation in Ziffer 5.5 Satz 1 lit. c, Einzelzahnlücke,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. August 2008, a.a.O.)
als allgemeingültige Konstellation, in denen eine Implantatversorgung dem Grunde nach i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW medizinisch notwendig ist. Diese Konstellation lag bei dem Kläger ausweislich der nach dem Heil- und Kostenplan nicht erhaltungswürdigen Zähne 34, 35 und 38, die ausweislich der Rechnung auch sämtlich entfernt worden sind, jedoch vor. Der Kläger verfügte vor dem Beginn der Behandlung über eine einseitige Freiendlücke im Unterkiefer links bei Fehlen der Zähne 34 bis 38 (= Zähne 4 bis 8 im Sinne der Zählung der VVzBVO alt).

Die Kammer geht ferner auch davon aus, dass bei dem Kläger zwei Implantate medizinisch notwendig sind. Mit Rücksicht auf den Zweck und Hintergrund der Regelung in Ziffer 5.5 Satz 1 lit. b VVzBVO alt soll im Rahmen der einseitigen Freiendlücke ersichtlich die Fixierung eines einseitigen, fest sitzenden Zahnersatzes ermöglicht werden. Hierzu sind, wenn nicht mittig ein Zahn als Ankerpunkt zur Verfügung steht, mindestens zwei Implantate erforderlich. Im konkreten Fall des Klägers waren danach zwei Implantate erforderlich, um einen fest sitzenden Zahnersatz aufzubringen. Eine Befestigung nur an einem seitlichen Implantat unter mittiger Verankerung des Zahnersatzes an dem vorhandenen Zahn 33 war ungeachtet der Frage, ob eine derart weite Spanne mit lediglich zwei Ankerpunkten ausreichend sicher überbrückt werden kann, dem Kläger auch deshalb nicht zumutbar, weil der Zahn 33 nach Aktenlage (Heil- und Kostenplan) nicht prothetisch vorversorgt war und er daher zur Befestigung des Zahnersatzes hätte angeschliffen (beschädigt) werden müssen.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die einzelnen Positionen der Rechnung des X vom 17. Juli 2006 und vom 9. Oktober 2006 wegen der Anerkennung von nur 2 weiter verfolgter, insoweit notwendiger statt der berechneten 4 Implantate als dem Grunde nach beihilfefähig wie folgt zu kürzen:

1. Rechnung vom 17. Juli 2006: Von den insgesamt 12 Anästhesieleistungen nach den Ziffer 009 und 006 GOZ auf Seite 2 Mitte der Rechnung sind 6 anzuerkennen (Aufwand anteilig 46,50 EUR statt [Summe aus 69,75 EUR plus 23,25 EUR]). Die jeweils 4 x angesetzten Ziffern 901, 902, 903 GOZ sind jeweils nur 2 x anzusetzen. Die Summe der Verbrauchsmaterialen Seite 6 unten aus 223,63 EUR plus 670,89 EUR ist durch 2 zu teilen (Aufwand anteilig 447,26 EUR). Ebenso die Summe der Verbrauchsmaterialien Positionen 1 bis 6 auf Seite 7 oben (112,80 EUR statt 225,59 EUR). Von den ebenda auf Seite 7 8 mal berechneten Ziffern 330 GOZ sind vier anzuerkennen (33,64 EUR). Von den am 6. Juli 2006 (Seite 8 oben) berechneten 8 Anästhesien sind 4 anzuerkennen (31, EUR). Die Position 904 GOZ ist dem Grunde nach nicht 4, sondern 2 x anzusetzen. Die Summe der Positionen 7 und 8 auf Seite 8 (7 x Verbrauchsmaterial zu 116,00 EUR und 24,03 EUR) ist durch 2 zu teilen (70,02 EUR). Die Ziffer 330 ebenda unten ist nicht viermal, sondern zweimal anzusetzen (16,82 EUR).

2. Rechnung vom 9. Oktober 2008: Auf Seite 1 ist das Verbrauchsmaterial von 4 x auf 2 x zu kürzen (208,80 EUR statt 417,60 EUR). Auf Seite 3 ist die Position 905 GOZ nur 2 x statt 4 x anzusetzen (Aufwand 82,80 EUR). Die Leistungen zu Ziffer 220 GOZ an Zahn 34, 500 an Zahn 35, 36 und 37 sowie die Position 507 an Zahn 36 sind jeweils dem Grunde nach nur zu 50% ansetzbar.

3. Zusätzlich zu 50% beihilfefähig ist die Summe der jeweils 4 x angesetzten Positionen 1902, 3905, 9464 und 9481 aus der Rechnung des Dentallabors U vom 29. September 2006. Bei den Positionen Implantate m. Schraube (1902), Verschraubung/Verbolzung (3905), Frialit-2 Prothetikaufbauteile (9464) und Horizontalschrauben (9481) handelt es sich ersichtlich um vorkonfektionierte Materialen als Bestandteile der eigentlichen, aus mehreren Elementen bestehenden Implantatkonstruktionen, im Gegensatz zu der individuell hergestellten und auf die Implantate gesetzten Suprakonstruktionen (eigentlicher Zahnersatz). Da diese Materialien Teil der eigentlichen Implantate sind, erstreckt sich die Beihilfezusage des beklagten Landes betreffend die Suprakonstruktionen aus der mündlichen Verhandlung hierauf nicht, wiewohl der Aufwand dieser Materialien bei zu bejahender Notwendigkeit auch zu 100% beihilfefähig ist, da die BVO NRW ersichtlich zwischen Implantaten einerseits und zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen andererseits (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BVO NRW) unterscheidet.

Nicht beihilfefähig sind sämtliche Schwellenwertüberschreitungen aus den beiden Rechnungen des Zahnarztes X, weil offenkundig insgesamt ein sachlich falscher Maßstab angelegt worden ist. Dies folgt bereits aus der ergänzenden Stellungnahme des Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrums (DZR-) GmbH vom 8. August 2006, die dem Zahnarzt und der Begründung seiner Rechnung uneingeschränkt zuzurechnen ist. Gemäß dem Schreiben der DZR-GmbH vom 8. August 2006 beruht die Abstufung zwischen Leistungen, die nach dem Schwellenwert abgerechnet worden sind, und Leistungen, die den Schwellenwert überschreiten, auf einer Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ, wonach einfache Leistungen unter, durchschnittlich schwierige Leistungen zum und überdurchschnittlich schwierige Leistungen über dem 2,3fachen Steigerungssatz abgerechnet werden dürfen. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Gebührensatz vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2007, 6 A 3566/05 , Juris, Randziffer 6 der Juris-Veröffentlichung mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Randziffer 7.

Ausgehend hiervon mag mit den Begründungen der Überschreitungen der jeweiligen Schwellenwerte nach dem Vorstellungsbild des den Maßstab der DZR-GmbH anwendenden Rechnungsausstellers das Vorliegen eines überdurchschnittlich schwierigen Behandlungsfalles jeweils dokumentiert sein, der jedoch die Berechnung eines den Schwellenwert übersteigenden Steigerungsfaktors wegen des falschen rechtlichen Maßstabes gerade noch nicht erlaubt. Die von dem Zahnarzt in der Rechnung geschilderten Begründungen ergeben auch individuell keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Überschreitung des Schwellenwertes begründen könnten. Dass bei Maßnahmen nach den Ziffer 900 ff GOZ auf die Lage benachbarter Nerv-Gefäßbündel Rücksicht zu nehmen ist, liegt in der Behandlungssituation begründet und kann daher einen Ausnahmefall nicht begründen (zu Ziffer 900 und alle Ziffern 901 und 903 GOZ). Nicht nur der Kläger verfügt über schutzbedürftige Nerv- und Gefäßbündel, sondern jeder Patient in vergleichbarer Behandlungssituation. Darüber hinaus hat der Behandler im Unterkiefer links des Klägers wegen der Zahnlosigkeit ein "frei ausgeräumtes Arbeitsfeld" vorgefunden, in dem Implantate im Vergleich zu Konstellationen mit in der Nachbarschaft vorhandener Bezahnung wie z.B. der Einzelzahnlücke durchaus erleichtert einzusetzen waren. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass und warum die Leistungen zu den Ziffern 800 ff GOZ herausragend schwierig und/oder atypisch gewesen sein sollen. Die von dem Behandler insoweit geschilderten Schwierigkeiten sind jeder Freiendsituation und damit einer Vielzahl von Behandlungsfällen immanent und rechtfertigen daher keine Überschreitung des Schwellenwertes. Auch die Begründungen zu den Ziffern 220, 500 und 507 GOZ lassen das Vorliegen einer atypischen Situation nicht erkennen. Abgesehen davon kann von jedem Zahnarzt eine "besondere Präzision der Suprakonstruktion" (alle Begründungen insoweit) auch zum Schwellenwert erwartet werden.

Das nachgereichte Schreiben des X vom 13. Januar 2009 vermag ebenfalls keine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es aus den Gründen des schriftlichen Hinweises des Einzelrichters an die Beteiligten vom 14. Januar 2009 zu einem anderen (hier nicht mehr streitigen) Punkt nach Lage der Akten ersichtlich "ins Blaue hinein" unzutreffende Behauptungen anstellt, erachtet der Einzelrichter die Argumentation des Behandlers zu einem angeblich 4fachen Zeitaufwand im Vergleich zu einer einfachen Implantation auch nicht als schlüssig, irgendeine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen.

Denn X schildert als besonders zeitaufwändige Umstände insoweit unter anderem solche weiteren Leistungen (hier: vorherige Extraktion der Zähne und Augmentation des Kiefers), die ihrerseits nach der GOZ gesondert berechnungsfähig sind und von diesem auch konkret in Rechnung gestellt worden sind. Im Vergleich zu einer Implantatversorgung in einer vorgefundenen Freiendsituation mit gesundem und ausreichendem Kieferknochen ohne Notwendigkeit einer Zahnextraktion und Knochenaugmentation muss die Behandlung deshalb ersichtlich deutlich länger dauern, ohne dass dies einen erhöhten Steigerungssatz zu den Ziffern 900 ff GOZ zu rechtfertigen vermag.

Ausgehend von diesen Erwägungen (Beihilfefähigkeit von 2 Implantaten dem Grunde nach unter Beschränkung aller dem Grunde nach anzuerkennender Positionen jeweils auf den Schwellenwert) ergibt sich zugunsten des Klägers folgender beihilfefähiger Gesamtaufwand:

1. Rechnung X vom 17. Juli 2006: (Summe aus) Honorar und Verbrauchsmaterial: 1.871,60 EUR Fremdlabor: 27,80 EUR Zwischensumme 1: 1.899,40 EUR

2. Rechnung X vom 9. Oktober 2006: (Summe aus) Honorar und Verbrauchsmaterial: 1.021,96 EUR Eigenlabor 33,13 EUR zuzüglich Positionen Ziffer 1902, 3905, 9464 und 9481 aus der Rechnung Dentallabor U vom 29. September 2006 (zu 50%) 741,40 EUR abzüglich 0,15 EUR (siehe Rechnung) 0,15 EUR Zwischensumme 2: 1.796,34 EUR

Von der hieraus sich ergebenden Endsumme des beihilfefähigen Aufwandes in Höhe von 3.695,74 EUR abzuziehen ist der durch den angefochtenen Bescheid bereits (tatsächlich bzw. fiktiv) anerkannte Aufwand in Höhe von insgesamt 1.847,23 EUR, womit sich als noch ungedeckter beihilfefähiger Aufwand ein Betrag in Höhe von 1.848,51 EUR und somit bei einem Beihilfebemessungssatz von 50% eine weitere Beihilfe in Höhe von 924,26 EUR ergibt.

Die zulässige Zinsklage hat ebenfalls Erfolg. Betreffend den weiteren Beihilfeanspruch in Höhe von 924,26 EUR hat der Kläger Anspruch auf Prozesszinsen. Der weitere Beihilfeanspruch in dieser Höhe ist insbesondere wie dargelegt auch ohne Beweisaufnahme berechenbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 3.305,67 EUR. Der Kläger obsiegt mit 924,26 EUR. Im Rahmen der Hauptsachenerledigung (Kosten der Suprakonstruktion) tragen die Beteiligten die Kosten nach den Grundsätzen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO insoweit jeweils zur Hälfte. Ohne die freiwillige Zuerkennung der Suprakonstruktionen durch das beklagte Land hätte die Kammer voraussichtlich auch den Aufwand insoweit um 50% gekürzt bzw. mindestens Beweis erheben müssen, weil durch die Versorgung von 4 Einzelimplantaten ein höherer Aufwand entsteht als bei Versorgung mit einem fest sitzenden, auf 2 Implantaten gestützten Element. Nach Abzug der 4 Positionen Implantatbestandteile (siehe oben) wäre insoweit weiterer Aufwand in Höhe von 1.992,87 EUR streitig gewesen, davon 60% ergeben 1.195,72, mal 50% Beihilfebemessungssatz ein weitere Beihilfeteilforderung in Höhe von 597,86 EUR. Die Hälfte hiervon ergibt daher weiteres kostenmäßiges Obsiegen des Klägers (298,93 EUR). Der Kläger obsiegt daher insgesamt mit 1.223,19 EUR und damit im Verhältnis zur ursprünglichen Klageforderung mit ca. 37%.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

RechtsgebietBhV NWVorschriften§ 4 Abs 2 Buchst b BhV NW

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr