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21.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091296

Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 22.03.2001 – 13 U 112/00

Irreführung der Werbung eines KfzHandels und Werkstattbetriebs mit dem Hinweis „Opel in W.“


Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

13 U 112/00
9 O 72/99 LG #######

Verkündet am 22. März 2001

In dem Rechtsstreit

#######

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und #######auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts #############vom 27. März 2000 teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis „#######“ so zu werben, wie dies in der Anzeige in der Zeitung WUM vom 20. März 1998, Anlage zu Protokoll des Landgerichts vom 21. Februar 2000, geschehen ist, soweit der Beklagte nicht schon eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Dem Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu zahlen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: jeweils unter 60.000 DM.

Tatbestand

Der Beklagte betreibt in Worpswede eine Kraftfahrzeugwerkstatt und einen Kraftfahrzeughandel. Er warb am 20. März 1998 in der Tageszeitung „WUM“ mit dem #######Schriftzug und dem #######Emblem für den neuen #######. Die Werbung enthielt neben dem Firmennamen des Beklagten den Schriftzug „#######in #######“. Auf eine Abmahnung des Klägers hin verpflichtete sich der Beklagte strafbewehrt, die Werbung mit dem Schriftzug und Emblem zu unterlassen und nicht durch Hinweise auf die #######Premiere den Eindruck zu erwecken, als ob er Mitglied der #######Betriebsorganisation sei. Die weiter gehende, vom Kläger vorbereitete Erklärung, sich zur Unterlassung der Werbung mit dem Hinweis „#######“ zu verpflichten, gab der Beklagte nicht ab.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Hinweis „#######“ werde von einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher dahin verstanden, dass der Beklagte Vertragshändler der ####### AG sei. Tatsächlich treffe dies - unstreitig - nicht zu.

Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis „#######“ zu werben.

Das Landgericht hat die Klage auf Antrag des Beklagten abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er beantragt hilfsweise,
dem Beklagten zu verbieten, die Worte „#######“ im geschäftlichen Verkehr in einer solchen Werbung zu benutzen, wie sie in der Anlage zum Protokoll vom 21. Februar 2000, Bl. 38 d. A., verwendet wird, soweit der Beklagte nicht schon eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist teilweise begründet.

I.

Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussage „#######“ steht dem Kläger nach Maßgabe des „Hilfsantrags“ zu.

1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, WRP 1997, 946, 947).

2. Die Werbung des Beklagten in der Zeitung „WUM“ vom 20. März 1998 ist irreführend i. S. von § 3 UWG, weil sie bei einem rechtlich relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck erweckt, bei dem Beklagten handele es sich um einen Vertragshändler und als betreibe er eine Vertragswerkstatt.

Es ist anerkannt, dass die Werbung eines KfzHandels oder Werkstattbetriebs, in welcher im Zusammenhang mit dem Firmennamen ohne einschränkenden Zusatz die Marke des KfzHerstellers aufgeführt wird, grundsätzlich geeignet ist, beim Verkehr die Vorstellung hervorzurufen, ein Vertragshändler oder einer der Inhaber einer autorisierten Vertragswerkstatt biete seine Dienste an (BGH, GRUR 1970, 467, 469; Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3 UWG Rn. 352 ff. m. w. N.).

So ist es hier durch die Verwendung des Herstellernamens #######. Die Irreführungsgefahr wird verstärkt durch den Zusatz „#######“, der den Eindruck erweckt, dem Unternehmen komme lokal eine besondere Bedeutung zu. Bei einem Unternehmen mit lokaler Bedeutung, das mit der Marke #######wirbt, geht der Verkehr um so eher davon aus, es handele sich um einen #######Vertragshändler bzw. eine #######Vertragswerkstatt. Der Schriftzug „#######“ ist dem Firmennamen des Beklagten unmittelbar vorangestellt und nur unwesentlich kleiner gedruckt. Durch die farblich abweichende Markierung des Schriftzugs wird die Aufmerksamkeit des Lesers auf „#######“ gelenkt. Diese Umstände reichen aus, um eine erhebliche Irreführungsgefahr der konkreten Werbung zu bejahen.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, eine Irreführungsgefahr sei deshalb nicht gegeben, weil nicht der typische #######Schriftzug und das #######Emblem verwendet werde, und weil die Anzeige im Farbton von der Werbung eines #######Vertragshändlers abweiche. Bei der Feststellung der Irreführungsgefahr ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der die genaue Gestaltung des vom KfzHersteller vorgeschriebenen Schriftzugs möglicherweise nicht kennt oder nicht erwartet, dass ein Vertragshändler stets nur den typischen Schriftzug des Markennamens benutzt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der durchschnittliche Verbraucher die Werbung insoweit kritisch hinterfragt. Aus diesen Gründen kann die Verwendung der Herstellermarke auch dann irreführend sein, wenn sie sich von dem typischen HerstellerSchriftzug deutlich unterscheidet (vgl. Senat, WRP 1988, 458).

Soweit der Beklagte geltend macht, jedermann in #######und Umgebung sei darüber informiert, dass er nicht Vertragshändler sei, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er einem Vertragshändler vergleichbare Leistungen anbiete, insbesondere #######Neufahrzeuge verkaufe und über einen Vertragshändler aktuelle ProduktInformationen erhalte. Der Hinweis des Beklagten, sein Werbeschriftzug unterscheide sich stark von dem seines Wettbewerbers in #######, eines #######Vertragshändlers, reicht zur Darlegung des behaupteten Verkehrsverständnisses nicht aus.

Richtig ist zwar, dass auch freie KfzHändler bzw. Werkstätten die Möglichkeit haben müssen, mit ihrer Spezialisierung auch für Fahrzeuge einer bestimmten Marke zu werben. Dabei ist die Grenze nicht zu eng zu ziehen. Denn die freien Händler oder Werkstätten haben ein legitimes Interesse daran, ihre Leistungen werblich herauszustellen und ihren Wettbewerb auch gegenüber Vertragshändlern zu fördern (vgl. EuGH, EuZW 1999, 244). Zudem besteht insoweit ein Informationsinteresse möglicher Nachfrager (UWG Großkommentar/Lindacher, § 3 UWG Rn. 387). Mit der Werbung „#######“ in der Zeitungsanzeige vom 20. März 1998 ist die Grenze zulässiger Fabrikatswerbung indes überschritten. Denn der Grad der damit verbundenen Irreführungsgefahr ist erheblich und mit einer zumutbaren Änderung der Werbung ließe sich eine Irreführung vermeiden.

3. Der in erster Linie geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zu weit gefasst.

Dem Beklagten kann nicht generell verboten werden, mit dem Hinweis „#######“ zu werben. Wie der Senat bereits im Verfügungsverfahren ausgeführt hat, kommt es für die Frage der Irreführung entscheidend darauf an, in welcher Gestaltung und in welchem Zusammenhang mit der übrigen Anzeige der Hinweis „#######“ verwendet wird. Denkbar ist insbesondere, dass sich die Irreführungsgefahr durch einen klarstellenden Zusatz ausschließen ließe.

4. Die irreführende Werbung ist geeignet, den Wettbewerb auf dem nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgeblichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Erfahrungsgemäß geben Kaufinteressenten oft dem direkten Kontakt mit dem Verkäufer Vorzug vor dem Kauf über einen Vermittler. Das ist besonders beim Neuwagenkauf der Fall, weil der Pkw vom Vertragshändler gewartet werden muss, wenn die Herstellergarantie nicht verloren gehen soll (BGH, GR 1970, 467, 468; Senat a. a. O., Baumbach/Hefermehl, § 3 Rn. 352a). Auch im Hinblick auf die Qualität etwaiger Wartungs und Reparaturarbeiten wird jedenfalls ein rechtlich nicht unbeachtlicher Teil der Kunden einer Vertragswerkstatt der Vorzug gegeben. Es ist eine verbreitete Ansicht, dass es sich bei einer Vertragswerkstatt um eine vom Hersteller besonders ausgesuchte Werkstatt handelt, die über bessere Informationen hinsichtlich technischer Neuerungen usw. verfügt, und deren Personal in der Pflege, Wartung und Reparatur der Fahrzeuge dieses Herstellers regelmäßig geschult und fortgebildet wird (Senat a. a. O.).

5. Die auf Grund der Verletzungshandlung bestehende Wiederholungsgefahr ist auf Grund der vom Beklagten abgegebenen Unterwerfungserklärung nicht beseitigt. Verlangt der Gläubiger, wie hier, eine den Anspruch in vollem Umfang abdeckende Unterwerfungserklärung und verweigert der Schuldner diese zum Teil, so besteht die Wiederholungsgefahr bezüglich des von der Unterwerfungserklärung nicht abgedeckten Teils fort. Denn der Schuldner bringt mit der von ihm vorgenommenen Einschränkung zum Ausdruck, dass nach seiner Ansicht insoweit keine Unterlassungsverpflichtung bestehe (Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Seite 59).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenUWG § 3

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