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14.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091199

Amtsgericht Bochum: Beschluss vom 20.02.2009 – 28 Ls-21 Js 450/08-175/08

Für den Anfall des Haftzuschlages ist es unerheblich, ob sich der Mandant in einer anderen Sache, in der führenden Sache oder gerade in der Sache, in der die Gebühr geltend gemacht wird, in Haft befindet.


28 Ls-21 Js 450/08-175/08

Amtsgericht Bochum

Jugendschöffengericht

Beschluss

In der Jugendstrafsache
gegen pp.
türkischer Staatsangehöriger, ledig
Verteidiger: Rechtsanwalt
hier: Kostenfestsetzung

Die an Rechtsanwalt X. aus der Staatskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 583,41 Euro.

Gründe:

Im Streit steht allein der geltend gemachte Haftzuschlag für jedes der verbundenen Verfahren.

Mit der absolut herrschenden Meinung geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass es bei dem Anfall des Haftzuschlages unerheblich ist, ob sich der Mandant in einer anderen Sache, in der führenden Sache oder gerade in der Sache, in der die Gebühr geltend gemacht wird, in Haft befindet.

Die abweichende Entscheidung des OLG Hamm verkennt die Rechtslage und ist deshalb zu Recht auf allgemeine Ablehnung gestoßen.

Bochum, den 20.02.2009

RechtsgebieteZivilrecht, Anwaltliches Vergütungsrecht VorschriftenVorbem. 4 Abs. 4 VV RVG

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