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14.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091198

Amtsgericht Zossen: Beschluss vom 12.11.2008 – 11 OWi 4159 Js-Owi 286/08 (70/098)

Der für eine Mitwirkung i.S. des Nr. 5115 VV RVG erforderliche Ursächlichkeitszusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der Verfahrenseinstellung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Anwalt die Einstellung bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anregte, jedoch erst das Gericht diese Anregung aufnahm.


11 OWi 4159 Js-OWi 286/08 (70/098)

Amtsgericht Zossen

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 05.09.2007
hat das AG Zossen - Bußgeldrichter - am 12. November 2008
beschlossen:

Auf die befristete Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Zossen vom 10.7.2008 - Az. 11 OWi 70/08 - wird jener Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass neben den in diesem Beschluss festgesetzten Gebühren auch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG i. H. v. 55 Euro und die darauf entfallende Mehrwertsteuer i. H. v. 10,45 Euro festgesetzt werden.

Die Erstattungspflicht ergibt sich aus dem Beschluss des AG Zossen vom 11.2.2008.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Erinnerungsführers trägt die Staatskasse.

Gründe

Das AG Zossen hat das Verfahren gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 11. 2. 2008 gemäß § 47 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Hintergrund war eine dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung am 5.9.2007, wegen derer der Landrat des Landkreises Teltow-Fläming am 6.11.2007 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erließ. Bereits auf das Anhörungsschreiben der Behörde hin, meldete sich der Verteidiger mit Schreiben vom 10.10.2007 für den Betroffenen.

Er ließ sich für den Betroffenen dahingehend ein, dass dieser das Verkehrszeichen, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wurde, nicht erkannt habe, da dieses durch ein Fahrzeug verdeckt gewesen sei, E3- reichte Fotos zur Akte, die nach Behauptung des Betroffenen direkt nach der Messung aufgenommen worden seien. Die Behörde wies bei Erlass des Bußgeldbescheides darauf hin, dass diese Einlassung den Betroffenen nicht entlasten könne.

Das Gericht begründete die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG damit, dass nicht auszuschließen sei, dass das Verkehrszeichen 274-53 von einem anderen Fahrzeug verdeckt war.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.2.2008 hin, der neben hier nicht in Rede stehenden weiteren Gebühren eine Gebühr für die Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung nach Nr. 5115 VV RVG enthielt, wurde durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Zossen vom 10.7.2008 ein Betrag von 202,40 Euro festgesetzt. Die beantragte Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG wurde dabei nicht berücksichtigt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, dass es an einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit fehle. Der Beschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG bedürfe nicht der Mitwirkung des Betroffenen. Die Zustimmung des Verteidigers zu der beabsichtigten Einstellung stelle daher keine anwaltliche Mitwirkung dar.

Gegen diesen Beschluss, der dem Erinnerungsführer am 21.7.2008 zugestellt wurde, richtet sich dieser mit seinem als „Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel, dass am 24.7.2008 bei Gericht einging. Der Rechtspfleger hat der befristeten Erinnerung nicht abgeholfen.

Das als befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG auszulegende Rechtmittel des Beschwerdeführers ist statthaft, denn nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 11 Abs. 1 und 2 RPflG, 304 Abs. 3 StPO.

Es ist. auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist es fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die befristete Erinnerung Erfolg.

Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist entstanden. Durch anwaltliche Mitwirkung ist die Durchführung einer Hauptverhandlung entbehrlich geworden. Das Verfahren wurde endgültig eingestellt. Die Entstehung der Gebühr ist auch nicht nach Abs. 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG ausgeschlossen, denn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers ist zweifellos ersichtlich.

Erforderlich für die Entstehung einer Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist, dass de: Erfolg - hier die endgültige Einstellung des Verfahrens - durch die Mitwirkung des Anwaltes eingetreten ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rn. 1 zu VV 5115). Insoweit genügt ein ersichtlicher Beitrag des Anwaltes, der in irgendeiner Form mitursächIich geworden ist.

Hier hat der Verteidiger bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die - Einstellung; des Verfahrens angeregt und dies mit einer ausführlichen Begründung versehen sowie mit Fotos untermauert. Das Gericht ist der Argumentation de~ Verteidigers bei der Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens offensichtlich gefolgt. Es hat die Argumentation des Verteidigers zur Begründung der Einstellung übernommen.

Der Ursächlichkeitszusammenhang dieser anwaltlichen Tätigkeit zur Verfahrenseinstellung wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Anwalt die Einstellung bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anregte, jedoch erst das Gericht diese Anregung aufnahm (vgl. auch Beschluss des LG Potsdam vom 19.6.2003, Az. 21 Qs 76/03; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rn. 4 zu VV 5115).

Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes wirkt auch im gerichtlichen Verfahren nach, denn sie war objektiv geeignet das Verfahren im Sinne des Einstellungsbeschlusses nach § 47 Abs. 2 OWiG zu fördern. Grundlage für die Einstellungsentscheidung war die gesamte Verfahrensakte, die dem AG Zossen vorlag.

Dieses Ergebnis trägt dem Regelungszweck der zusätzlichen Gebühren Rechnung. Durch diese soll die anwaltliche Mithilfe zu einer Vereinfachung und/oder Verkürzung des Verfahrens belohnt werden. Ausgeschlossen werden sollen nur sachfremde Äußerungen des Anwaltes oder solche Tätigkeiten, die offensichtlich nicht als ein ersichtlicher Beitrag zur Förderung zu werten sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rn. 3 zu VV 5115).

Die Höhe der angesetzten Gebühr richtet sich nach der Höhe der antragsgemäß festgesetzten Verfahrensgebühr von 55 Euro.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 46 OWiG, 473 StPO, 12 Abs. 4 RPflG.

RechtsgebieteZivilrecht, Anwaltliches Vergütungsrecht VorschriftenNr. 5115 VV RVG

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