18.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090922
Amtsgericht Hannover: Urteil vom 22.11.2007 – 425 C 14144/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Hannover
425 C 14144/07
In Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 22.11.2007 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag kein weiterer Erstattungsanspruch zu, weil ihr Prozessbevollmächtigter für die Vertretung im Verehrsordnungswidrigkeitenverfahren keine Gebühr gem. Nr. 5115 VV RVG verlangen kann. Nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten entsteht diese Gebühr nur dann, wenn die Hauptverhandlung an sich und nicht nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift wonach "die Hauptverhandlung" entbehrlich sein muss, sowie dem weiteren Kontext der Vorschrift, wonach auch eine Einspruchrücknahme zeitig vor der Hauptverhandlung erfolgen muss, um den Gebührentatbestand auszulösen. Bestätigt wird dieses weiterhin durch den 3. Absatz der Vorschrift, wonach die Hauptverhandlung im jeweiligen Rechtszug vermieden worden sein muss.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.