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03.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083717

Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 21.07.2008 – 5 U 44/08

1. Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen.



2. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.



Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, auf den hin die Berufung zurückgenommen wurde.


Oberlandesgericht Stuttgart
5. Zivilsenat
Beschluss

Geschäftsnummer:
5 U 44/08

21. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein,
Richter am Oberlandesgericht Dr. Brennenstuhl und
Richter am Landgericht Dold

beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2008 - Geschäftsnummer: 26 O 397/06 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen.

Gründe:

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz auf Grund eines Motorradunfalls in Anspruch.

Der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 nahmen als Motorradfahrer am 13.5.2006 an einer von der GmbH organisierten Trainingsveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit auf der Grand Prix-Strecke in B /Tschechoslowakei teil.

Im Rahmen des Trainings kollidierten sie in einer Rechtskurve miteinander, wobei das Motorrad des Klägers und seine Motorradbekleidung beschädigt wurden, der Kläger jedoch unverletzt blieb. Der Kläger wirft dem Beklagten Ziff. 1 vor, den Unfall verschuldet zu haben und hat ihn und die Bekl. Ziff. 2 als Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 10.162,18 Euro in Anspruch genommen.

In den Teilnahmebedingungen des Veranstalters, die beide Fahrer unterzeichnet haben, finden sich unter der Überschrift "Haftungsverzicht" u. a. folgende Regelungen:

1. Ich nehme auf eigene Gefahr an der Veranstaltung " -Trainings" teil, die Gefahren durch das Befahren von Rennstrecken mit dem Motorrad sind mir bewusst.

2. Der Veranstalter GmbH haftet nicht für durch Dritte zugeführte Personen- bzw. Sachschäden. Eine Haftung durch den Veranstalter und deren Mitarbeiter wird nur in Fällen der groben Fahrlässigkeit und Vorsatz übernommen.

3. Ich hafte selbst für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Personen- bzw. Sachschäden an Dritten.

4. ...

5. ...

6. Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere Teilnehmer nicht gefährdet werden.

...

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Unfallhergang und die Höhe des Schadens die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.091,93 ¤ nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 374,90 Euro verurteilt. Es ist von einem Schaden in Höhe von 8.183,86 ¤ ausgegangen und hat eine 50-%ige Haftung der Beklagten angenommen. Der Unfallhergang und die Verantwortlichkeit habe nicht geklärt werden können. Da keine der Parteien den Unabwendbarkeitsbeweis nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG habe erbringen können, hafteten gem. §§ 7, 17, 18 StVG, die auch auf Lehrgangsveranstaltungen auf Rennstrecken außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums Anwendung fänden, beide Seiten zu gleichen Teilen.

Entgegen dem Verständnis der Beklagten sei ein Haftungsausschluss im Vertrag mit dem Veranstalter nicht vereinbart bzw. erfasse er die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht. Auch ein stillschweigender Haftungsausschluss wegen gemeinsamer Teilnahme an einem motorsportlichen Wettbewerb mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial liege nicht vor.

Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung wie in 1. Instanz das Ziel der Klageabweisung. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Haftungsausschluss verneint.

II.

Das Landgericht hat das Unfallgeschehen zutreffend beurteilt und die Parteien auf der Grundlage der angeführten gesetzlichen Vorschriften zu Recht zu gleichen Teilen als für das Unfallgeschehen verantwortlich angesehen. Dies wird von der Berufung auch nicht beanstandet, ebensowenig die Ausführungen zur Höhe des Schadens. Die Angriffe der Berufung beschränken sich darauf, das Landgericht habe zu Unrecht einen ausdrücklichen oder konkludenten Haftungsausschluss verneint.

Auch insoweit ist dem Landgericht jedoch zu folgen.

1)

Für die Frage, ob von einem konkludenten Ausschluss der Haftung der Beklagten auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 98/07- Urteil vom 29.1.2008) vor allem die versicherungsrechtliche Seite von mitentscheidender Bedeutung:

Dort, wo der Schädiger haftpflichtversichert ist, insbesondere eine Pflichtversicherung besteht, entspricht es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, eine Haftung auszuschließen. Ein solcher Ausschluss läge ausschließlich im Interesse des Versicherers, nicht hingegen in dem der Beteiligten und ist deshalb im Zweifel nicht gewollt. Dies zumal der Versicherungsschutz beiden zugutekommt und vor dem Schadensereignis offen ist, wer ggfs. bei Eintritt des Schadens Geschädigter und wer Schädiger sein wird.

Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes käme hier gem. §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, § 2 b Abs. 3b AKB nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Veranstaltung um eine Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder um eine dazu gehörende Übungsfahrt gehandelt hätte, wobei der Haftungsausschluss nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen gilt (weil dann vom Vorliegen einer besonderen Rennversicherung ausgegangen werden kann; vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. § 2 b AKB Rdnr. 154 ff).

Diese Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss sind von den Beklagten nicht schlüssig dargetan und bewiesen.

Nach den ausdrücklichen Teilnahmebedingungen des Veranstalters handelt sich es sich gerade nicht um eine Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Sinne dieser Vorschriften, sondern um eine Trainingsveranstaltung zur Perfektionierung der Beherrschung des Fahrzeugs im Interesse der Fahrsicherheit, gerade auch in Gefahrsituationen. Dies entspricht auch der Schilderung beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 31.10.2006.

Vor diesem Hintergrund kann von einem stillschweigenden Haftungsausschluss, der allein im Interesse der Versicherung läge, nicht ausgegangen werden.

2)

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Teilnahmebedingungen des Veranstalters keinen Ausschluss auf Ansprüche des Klägers beinhalten.

Zum einen beinhaltet die Klarstellung des Bestehens einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Ziff. 3 der Teilnahmebedingungen schon vom Wortlaut her keinen Verzicht auf Ansprüche gegen Dritte, schon gar nicht im Blick auf eine gesetzlich bestehende Haftung. Die Klausel spricht nur von der Eigenhaftung, nicht aber von einem Verzicht auf etwaige Ansprüche gegen Dritte, auch wenn dies - spiegelbildlich betrachtet - vielleicht logische Konsequenz sein mag. Jedenfalls unter Heranziehung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB und unter Beachtung des Transparenzgebots kann in dieser Regelung mit dem Landgericht ein Haftungsausschluss in dem von den Beklagten vertretenen Sinne nicht gesehen werden.

Die Überschrift "Haftungsverzicht" kann nach dem übrigen Inhalt der Regelungen auch nur auf das Verhältnis zum Veranstalter bezogen verstanden werden, zumal die Teilnehmer der Veranstaltung untereinander nicht in vertraglichen Beziehungen stehen und nach dem Verständnis der Beklagten den Teilnahmebedingungen je nach Konstellation eines Unfallgeschehens der Charakter eines Vertrags zu Gunsten oder zu Lasten der Mitteilnehmer zukäme, eine sehr ungewöhnliche Rechtskonstruktion.

Auch kann es aus den bereits genannten Gründen nicht Wille des Veranstalters sein, bestehenden Versicherungsschutz der Teilnehmer ohne Not auszuschließen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Veranstalter selbst an anderer Stelle der Teilnahmebedingungen - unmittelbar über der mit Haftungsverzicht überschriebenen Passage - gerade den Abschluss einer Unfallversicherung ausdrücklich verlangt und zur Bedingung der Teilnahme macht. Damit stünde ein Verzicht auf etwaige Ansprüche aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung in eklatantem Widerspruch.

Vor diesem Hintergrund müsste eine anderweitige Auslegung auch als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB verstanden werden.

Auch unter Berücksichtigung dessen kann die Klausel nicht in dem von den Beklagten vertretenen Sinn eines Verzichts auf Ansprüche trotz bestehenden Versicherungsschutzes verstanden werden. Auch dabei sind die angeführten Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs mit zu berücksichtigen.

Auch unabhängig davon erscheint zweifelhaft, ob ein etwaiger Haftungsausschluss wirksam wäre.

Ein Verzicht stünde in krassem Widerspruch zur Intention des Pflichtversicherungsschutzes, der zum Abschluss einer Versicherung zwingt und die Benutzung von Kraftfahrzeugen ohne Versicherungsschutz gar unter Strafe stellt. Damit erschiene es schwer vereinbar, es Teilnehmern an einer Veranstaltung, für die Versicherungsschutz besteht, freizustellen, auf diesen Schutz ohne weiteres zu verzichten, jedenfalls wenn dies wie hier durch Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschehen soll.

In der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur wird deshalb gem. §§ 307, 309 Nr. 7 BGB u.a ein Haftungsausschluss für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Widerspruchs zu der im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Risikozurechnung für unwirksam gehalten (OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1333 = DB 1989,2 1065; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, § 309 Nr. 7 Rdnr. 39; Münchner Kommentar/Kieninger, BGB § 309 Nr. 7 Rdnr. 8; Ulmer/Brandner/Hensen/Wolf, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 7 Rdnr. 39; Wolf/Lindacher/Stein, AGB-Gesetz, § 11 Rdnr. 72).

III.

Nachdem der Berufung aus diesen Gründen keine Erfolgsaussicht eingeräumt werden kann, wird den Beklagten - auch unter Kostengesichtspunkten - anheim gestellt, die Berufung zurückzunehmen.

Die Anschlussberufung des Klägers verliert in diesem Falle - ebenso wie bei einer Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO - gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Auf die Anschlussberufung ist im derzeitigen Stadium daher nicht näher einzugehen.

RechtsgebieteStVG, KfzPflVV, AKBVorschriftenStVG § 7 StVG § 17 StVG § 18 KfzPflVV § 4 KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2 AKB § 2 b Abs. 3 b

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