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17.10.2008 · IWW-Abrufnummer 083185

Oberlandesgericht Bamberg: Urteil vom 17.12.2007 – 4 U 33/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


4 U 33/07
22 O 1574/06 LG Würzburg

Oberlandesgericht Bamberg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht xxx, xxxx und xxxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2007

für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

V. Berufungsstreitwert: 110.000,--EUR

G r ü n d e:

I.

Der Kläger beansprucht im Wege der Teilklage vom Beklagten Zahlung von 110.000,--€ aufgrund einer testamentarischen Zuwendung des am 1.5.2002 verstorbenen Erblassers V., der ein Testament vom 01.06.1991 hinterließ.

Dieses Testament hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Sollte mich Frau L. überleben und über die Verteilung meines Nachlasses unsicher sein, oder wir beide gleichzeitig sterben, soll für meinen Nachlaß folgendes gelten:

Es erben:
Herr M., Anwalt in Z., das Haus L-Straße und das R-Grundstück in O..

Das Geld in B., J. (er hat Bankvollmacht) mit der Bedingung, mein Skript als Buch innerhalb von drei Jahren herauszugeben, sonst fällt das Geld ebenfalls an M..
……..
Anwalt für die richtige Abwicklung ist M.…“

Wegen der weiteren inhaltlichen Einzelheiten des Testaments wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Beide Parteien waren mit dem Erblasser befreundet. Mit dem im Testament angesprochenen Skript war eine Abhandlung des Erblassers über Magersucht bei Knaben gemeint. Der Erblasser hatte vergeblich versucht, einen Verleger für das Werk zu finden. Im Jahr 2000 gab er es schließlich mit Hilfe eines weiteren Freundes unter einem Pseudonym in Form einer Print on demand-Ausgabe als Buch heraus.

Das OLG München hat im Nachlassverfahren mit Beschluss vom 11.01.2006 (Wx 63/05) entschieden, dass dem Beklagten ein Erbschein als Alleinerbe zu erteilen sei. Die Zuwendung an den Kläger stufte es als Vermächtnis ein. Auf diese Entscheidung stützt sich nunmehr der Kläger, der im Wesentlichen der Auffassung ist, dass die Herausgabe des Skripts eine auflösende Bedingung für die Zuwendung darstelle, die durch die Veröffentlichung des Skripts durch den Erblasser noch vor dem Erbfall unmöglich geworden sei. Nur die Bedingung, nicht aber die Zuwendung sei deshalb wirkungslos.

Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass dahinstehen könne, ob die Frist für die Herausgabe des Skriptes ab Testamtenserrichtung oder ab dem Erbfall laufen solle. Auch könne weiter offen bleiben, ob eine aufschiebende oder auflösende Bedingung anzunehmen sei. Das Testament könne unabhängig von der Einordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Erblasser dem Kläger das Vermächtnis auf jeden Fall – unabhängig von der Erfüllung der Bedingung – zuwenden wollte.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Zahlungsantrag weiter und greift die Testamentsauslegung des Landgerichts mit folgender Begründung an: Das Landgericht habe nicht in Betracht gezogen, dass der Erblasser lediglich ein Motiv, nicht eine Bedingung zum Ausdruck bringen wollte. Zudem habe es bei seiner Auslegung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Erblasser die Klausel nach Herausgabe des Buches nicht gestrichen habe und dass der Kläger bis zum Tod des Erblassers noch Bankvollmachten hinsichtlich dessen S. Konten hatte. Die Klausel könne nur als auflösende Bedingung im Sinne einer „Strafklausel“ verstanden werden. Das Geld sollte ihm zufallen, weil ihm ein Unterlassen nicht vorzuwerfen sei. Schließlich beanstandet der Kläger einen Zirkelschluss in der Argumentation des Landgerichts hinsichtlich ersatzweisen Zuwendung an den Beklagten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des am 12.02.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg zur Zahlung eines Betrages von 110.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bei der Klausel handele es sich um eine Bedingung, nicht nur um ein Motiv. Die Wirksamkeit der Verfügung werde unmittelbar mit dem angegebenen Umstand (Veröffentlichung des Skripts) verknüpft, somit also abhängig gemacht. Die Bedingung sei untrennbarer Bestandteil der Einzelverfügung. Ihre Unmöglichkeit habe demgemäß die Unwirksamkeit dieser Verfügung zur Folge. Das Vermächtnis stelle eine Regelung mit belohnendem Charakter dar, der Kläger habe sich die Zuwendung „verdienen“ sollen. Dafür spreche schon die Ersatzregelung. Die zwischen dem Kläger und dem Erblasser bestehende Freundschaft könne den Ausfall der Bedingung nicht überbrücken. Die freundschaftliche Beziehung des Erblassers zum Kläger sei zudem dadurch gewürdigt worden, dass der Erblasser den Kläger als Bezugsberechtigten einer Leibrentenversicherung über den Betrag von 200.000 SFR benannte. Die Bedingung sei schließlich bereits ab Testamentserrichtung zu erfüllen gewesen. Das Interesse des Erblassers sei 1991 zweifelsfrei darauf gerichtet gewesen, sein Skript zu Lebzeiten herauszubringen, nicht erst nach seinem Tod.

Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser seine Zuwendung zugunsten des Klägers an die (fristgebundene) Bedingung einer bestimmten (Gegen-)Leistung geknüpft hat, die der Kläger nicht erbracht hat und deren Erbringung ihm schon zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr möglich war.
Zu den Berufungsangriffen kann sich der Senat auf folgende Anmerkungen beschränken:

1. In dem vom Landgericht nicht näher erörterten Ausgangspunkt der rechtlichen Einordnung folgt der Senat der Auffassung des OLG München a.a.O., dass die gegenständliche Zuwendung aus den im Beschluss vom 11.1.2006 dargelegten Gründen keine Erbeinsetzung, sondern lediglich eine Vermächtnisanordnung beinhaltet. Dieses Auslegungsergebnis wird inzwischen auch von Klägerseite nicht mehr in Frage gestellt.

2. Bei der vom Erblasser formulierten „Bedingung“ handelt es sich eindeutig um eine Bedingung im Rechtssinne (§ 158 BGB), nicht lediglich um ein Motiv des Erblassers für eine Zuwendung an den Kläger. Von der Bedingung unterscheidet sich die bloße Mitteilung eines Beweggrundes (Motivs) dadurch, dass nach dem Inhalt der Erklärung keine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Vorliegen oder Eintritt des motivierenden Umstands und der Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts bestehen soll (vgl. MK-Leipold, 4. Aufl., Rdn.7 zu § 2074 BGB).

a) Hiernach lässt schon der Wortlaut der vorliegenden Anordnung für die für die von Klägerseite bevorzugte Auslegung keinen Raum.
Auf das erste, die Zuwendung aussprechende Textsegment folgt sogleich die Umschreibung einer Wunschvorstellung, die durch die unmissverständliche Formulierung „mit der „Bedingung“ eingeleitet wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch soll mit einer derartigen Wortwahl eine unmittelbare Verknüpfung des motivierendem Umstands (hier: „Herausgabe des Skripts“) und der angestrebten Maßnahme (hier: Zuwendung eines bestimmten Geldbetrages) zum Ausdruck gebracht werden. Auch der weitere Text ist im Sinne einer Klausel mit Bedingungscharakter inhaltlich und semantisch klar strukturiert: Unmittelbar an den nächsten Halbsatz, der den Bedingungsinhalt festlegt, schließt sich eine mit dem Wort „sonst“ – hier in der Bedeutung von „andernfalls“ – beginnende Bestimmung an, die den Kläger durch einen anderen Zuwendungsempfänger ersetzt, also eine ersatzweise Regelung trifft. In der Zusammenschau der drei Halbsätze liegt dem gesamten Text nach seinem klaren Wortlaut und dem damit übereinstimmenden Erklärungshalt somit der typische Aufbau eines zweistufigen Konditionalsatzes zugrunde, der dem gedanklichen Schema folgt: „Wenn das (Bedingung), dann dieses (Zuwendung), andernfalls („sonst“ = Bedingungsausfall) jenes (= Zuwendung an den Beklagten).

b) Des weiteren sprechen die vom Erblasser gesetzte Frist von drei Jahren für die Verlegung des Skripts sowie der Sinn und Zweck der Ersatzregelung zugunsten des Beklagten eindeutig dafür, dass der Erblasser die Zuwendung an eine echte Bedingung im Sinne von § 158 BGB knüpfen wollte. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsauffassung des OLG München im Beschluss vom 11.01.2006 (Seite 6), der einleitende Konditionalsatz sei als Angabe des Motivs zu betrachten, nicht auf die hier streitige Passage bezieht, sondern auf den einleitenden Obersatz des Testaments („Sollte mich Frau L. überleben und……..“).

3. Diese Bedingung war beginnend mit dem Erbfall zu erfüllen. Die Formulierung „innerhalb von drei Jahren“ ist dahin auszulegen, dass die Frist für die Herausgabe durch den Kläger ab mit dem Erbfall laufen sollte. Die Formulierung „mein Skript herauszugeben“ spricht dafür, dass der Kläger selbständig handeln sollte, und nicht nur dem Erblasser Unterstützung zukommen lassen sollte. Eine eigenverantwortliche Herausgabe des Werks hätte aber einen entsprechenden Auftrag mit Bevollmächtigung schon zu Lebzeiten vorausgesetzt, der jedoch unstreitig nicht erteilt wurde. Zu Lebzeiten benötigte der Erblasser nur Unterstützung des Klägers, während er die Herausgabe selbst (z.B. den Vertragsschluss, das Redigieren des Skripts) ohne weiteres selbst hätte übernehmen können. Dass er zu Lebzeiten keinen Einfluss mehr auf die Vertragsgestaltung nehmen wollte, ist eher fernliegend.

Zwar ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Erblasser jedenfalls im Zeitpunkt der Testamentserrichtung das Skript noch zu Lebzeiten veröffentlicht sehen wollte. Dies steht aber dem Verständnis der Klausel als Bedingung, die innerhalb von 3 Jahren ab dem Erbfall zu erfüllen sein sollte, nicht entgegen. Wie sich aus den Nachlassakten ergibt, hat der Erblasser in den Jahren 1982 bis 1995 eine Reihe von eigenhändigen Testamenten aufgesetzt, die zum Teil ausdrücklich nur provisorischen Charakter hatten, z.B. die letztwillige Verfügung vom 03.07.1986 zu Gunsten des Klägers, die als „Vorübergehendes Testament für Sommerreise 86“ bezeichnet war . Die inhaltlich teilweise stark voneinander abweichenden Testamente sprechen dafür, dass der Erblasser sie jeweils nicht als Regelung für eine ferne Zukunft betrachtete, sondern ihre Entstehung jeweils in hohem Maße „situationsbedingt“ war. Die streitige Passage kann deshalb ohne weiteres dahin verstanden werden, dass der Erblasser die Herausgabe zu Lebzeiten durchaus noch selbst anstrebte und herbeiführen wollte und nur für den Fall seines – letztlich unerwarteten – vorzeitigen Ablebens die Herausgabe seines Skripts sicherstellen wollte.

4. Die letztwillige Verfügung des Erblassers zu Gunsten des Klägers ist nach Auffassung des Senats als Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von §§ 158 Abs. 1, 2074, 2177 BGB auszulegen. Bei einem aufschiebend bedingten Vermächtnis entsteht der Vermächtnisanspruch nicht bereits mit dem Erbfall, sondern erst danach mit Eintritt der Bedingung. Für die aufschiebende Bedingung wird von Teilen des Schrifttums vertreten, dass bei Ausfall der Bedingung im Zweifel die Verfügung und nicht nur die Bedingung wirkungslos wird. Allerdings überwiegt in der Literatur die Auffassung, der auch der Senat folgt, dass dem Erblasserwillen im Einzelfall Rechnung zu tragen ist. War die Unmöglichkeit der Bedingung dem Erblasser nicht bekannt oder tritt sie erst nach Errichtung ein, fällt die Zuwendung dem Bedachten mit dem Erbfall an, falls sich ein entsprechender Erblasserwille durch (ggfs. ergänzende) Auslegung ermitteln lässt (vgl. etwa BeckOK BGB-Litzenburger, Rdn. 24 zu § 2074; Soergel-Loritz BGB, 13. Aufl., Rdn. 34 zu § 2074; Palandt-Edenhofer, 67. Aufl., Rdn. 4 zu § 2074 BGB).

Anders stellt sich die Beurteilung der Situation bei einer auflösenden Bedingung dar. So wird die Ansicht vertreten, bei einer unmöglichen auflösenden Bedingung sei nur die Bedingung, nicht aber die Zuwendung wirkungslos (vgl. MK-Leipold, 4. Aufl., Rdn.3 zu § 2075 BGB; Staudinger-Otte (2003), Rdn. 65 zu § 2074 BGB; Bamberger-Roth, Rdn. 9 zu § 207 BGB). Allerdings besteht auch hier die Tendenz, dem Erblasserwillen im Einzelfall Rechnung zu tragen: Im Fall der Unmöglichkeit der auflösenden Bedingung sei grundsätzlich nur diese Bestimmung, nicht das gesamte Testament unwirksam. Es sei dann aber durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verfügung ohne die Bedingung wirksam bleibe, was die Regel sei, oder ob sich ausnahmsweise ein Erblasserwille dahingehend ermitteln lasse, dass die Verfügung ohne die Bedingung keinesfalls gewollt wäre (Soergel-Loritz,13. Aufl., Rdn.4 zu § 2075 BGB).

a) Ob es sich um eine auflösende oder aufschiebende Bedingung handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die individuelle Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte und nicht etwa einen nur von der Erklärung losgelösten Willen ermitteln. Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256).

Hier stellt sich die Frage, ob der Erblasser den Kläger sofort mit dem Erbfall begünstigen wollte, oder ob das Entstehen des Vermächtnisanspruchs des Klägers, und nicht nur eines Anwartschaftsrechts, von der fristgerechten Veröffentlichung des Skripts als Buch abhängig war.

Der reine Wortlaut der Anordnung spricht weder eindeutig für das eine noch für das andere Verständnis der Verfügung. Der Formulierung „erbt …mit der Bedingung“ lässt sich für sich genommen entnehmen, dass der Kläger sofort Geld erhalten sollte. Eine solche Formulierung wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch gleichbedeutend mit „unter der Bedingung“ oder „unter der Voraussetzung, dass“ verwendet. Die Formulierung „mit der Bedingung“ bringt nur die enge Verknüpfung von erwünschter Handlung und Zuwendung zum Ausdruck. Für eine aufschiebende Bedingung sprechen jedoch die dem Begünstigten gesetzte überschaubare Frist für die Herausgabe des Skripts sowie die eindeutige Ersatzregelung zu Gunsten des Beklagten. Zwar kann noch nicht allein aus der Auslegungsregel des § 2075 BGB gefolgert werden, dass eine befristete Bedingung, deren Eintritt nicht allein von der Willkür des Bedachten abhängig ist, aufschiebend wäre. Hier spricht aber die Interessenlage dafür, dass der Kläger tatsächlich erst etwas erhalten sollte, wenn er die vom Erblasser gewünschte Leistung erbracht hat. Die Verfügung hat also einen Belohnungs- und Gegenleistungscharakter. Denn für den Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung hatte die Herausgabe seines Skriptes noch einen hohen Stellenwert. Da er sich unstreitig in den Jahren davor selbst intensiv um eine Veröffentlichung bemüht hatte, liegt es nahe, dass er sich der Schwierigkeit der dem Kläger gesetzten Aufgabe durchaus bewusst war. Die von ihm aufgenommene 3-Jahres-Frist spricht deshalb dafür, dass die Suche nach einem Herausgeber und die Veröffentlichung des Skripts aus seiner Sicht auch den Kläger vor keine leichte Aufgabe stellen würden. Dies deutet auf einen Entlohnungs- und Anreizcharakter der Zuwendung hin, nicht auf eine Regelung mit Sanktionstendenz. Zudem war sich der Erblasser auch der Möglichkeit bewusst, dass dem Kläger die Herausgabe des Skripts innerhalb der gesetzten Frist möglicherweise nicht gelingen könnte. Das ergibt sich bereits aus der ersatzweisen Zuwendung zugunsten Beklagten. Fristsetzung und ersatzweise Berücksichtigung des Beklagten sprechen deshalb in der Gesamtschau dafür, dass der Kläger nur im Erfolgsfall das Geld erhalten sollte, weil für den Erblasser ein sachliches Anliegen, nämlich eine Veröffentlichung seines Skripts und nicht eine Zuwendung aus Freundschaft zum Kläger im Vordergrund stand. Auch aus dem testamentarischen Hinweis auf die Bankvollmacht des Klägers ergibt sich nichts anderes. Denn die Vollmacht galt nicht über den Tod hinaus; infolgedessen kann ihre Erwähnung auch nicht in dem Sinne aufgefasst werden, dass der Kläger im Erbfall „ohnehin“ schon Zugriff auf das Konto habe.

b) Unabhängig davon teilt der Senat im Ergebnis auch die Ansicht des Erstgerichts, dass es letztlich auf die Frage, ob eine aufschiebende oder auflösende Bedingung vorliegt, nicht ankommt. Die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach der Erblasserwille auch bei einer unmöglichen auflösenden Bedingung Vorrang genießt, sofern sich eindeutig ermitteln lässt, dass die Verfügung ohne die Bedingung keinesfalls gewollt wäre, verdient jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie hier, die mit der des § 2195 BGB vergleichbar ist, den unbedingten Vorzug. Denn die Konsequenz der Gegenmeinung – nämlich die Übergehung des eindeutig zu ermittelnden Willens des Erblassers – ist mit dem Grundsatz der Testierfreiheit nicht zu vereinbaren.

Ein solcher eindeutiger Erblasserwille lässt sich auch hier feststellen. Zum einen deutet die Formulierung „mit der Bedingung“ auf eine besonders enge Verknüpfung von erwünschter Handlung und Zuwendung hin. Nicht die zum Kläger bestehende Freundschaft stand bei der Zuwendung im Vordergrund, sondern die Herausgabe des Skripts. Die Zuwendung hat – wie ausgeführt – einen Belohnungs- und/oder Gegenleistungscharakter. Hierzu wird z.B. auch für den Fall des § 2195 BGB vertreten, der Gegenleistungscharakter einer Zuwendung könne im Ausnahmefall bei Unwirksamkeit der Auflage auch zur Unwirksamkeit der Zuwendung führen (MK-Schlichting, 4. Aufl., Rdn. 2 zu § 2195 BGB m.w.N.). Zum zweiten sprechen die dem Kläger gesetzte Frist von drei Jahren sowie die Benennung eines ersatzweise Bedachten dafür, dass die Zuwendung mit der erfolgreichen „Herausgabe“ durch den Kläger persönlich „stehen und fallen“ sollte. Demnach war dem Erblasser auch ein bloßes Bemühen um dieses Ziel nicht ausreichend. Er hatte ausdrücklich die Möglichkeit bedacht, dass das Skript innerhalb der gesetzten 3 Jahres-Frist nicht verlegt werden könnte, ohne zusätzlich danach zu differenzieren, ob dies vom Kläger auch zu vertreten sein würde oder nicht. Vielmehr sollte „das Geld“ dem Beklagten unabhängig davon zufallen, ob sich der Kläger überhaupt um eine Herausgabe bemüht hatte bzw. ob und aus welchen Gründen seine Bemühungen erfolglos geblieben waren.

Auch der Umstand, dass der Erblasser die gegenständliche Verfügung nicht widerrufen hat, nachdem sein Skript im Jahr 2000 als Buch veröffentlich wurde, gebietet keine andere Auslegung. Wie das Landgericht zutreffend darlegt, bestand aus Sicht des Erblassers wegen der getroffenen Ersatzbestimmung keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben. Es liegt im Gegenteil nahe, dass er als juristischer Laie lediglich die Bedingung gestrichen hätte, wenn er dem Kläger das Geld gleichwohl hätte zukommen lassen wollen.
Schließlich lassen auch die (engen) freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Kläger für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Kläger in jedem Fall bedacht werden sollte. Dagegen spricht schon, dass der Erblasser dem Kläger bereits die Bezugsrechte aus seiner Lebensversicherung (Wert: 200.000 CHF) hatte zukommen lassen. Erst recht nicht hilft dem Kläger unter diesem Aspekt die Erwähnung der ihm erteilten Bankvollmacht weiter.



Nach alledem muss es bei der angefochtenen Entscheidung sein Bewenden haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

RechtsgebietErbrechtVorschriften§ 158 Abs. 1, § 2177 BGB

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