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03.07.2008 · IWW-Abrufnummer 081924

Amtsgericht Leipzig: Urteil vom 05.04.2007 – 118 C 763/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


118 C 763/07

verkündet am 5.4.2007

Amtsgericht Leipzig

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2007

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,75 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.2.2007 an das Kfz.-Sachverständigenbüro K, zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 156,75 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 30.9.2006 aus §§ 3 PflVersG, 249 BGB zu.

Unstreitig hat die Beklagte dem Grund nach für sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden aus diesem Verkehrsunfall einzustehen. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Bezahlung der ihr entstandenen Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens an das Sachverständigenbüro Kirchner zu.

Der Höhe nach waren die Kosten des Sachverständigen zwischen den Parteien vereinbart. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die dort vereinbarten Honorare unangemessen oder unüblich überhöht vorkommen mussten, sind nicht ersichtlich.
Erkundigungspflichten trafen die Klägerin auch nicht. Das Gericht erspart sich an dieser Stelle auch weitere Ausführungen dazu, aus welchen Gründen eine Abrechnung orientiert an der Schadenshöhe zulässig ist. Die Beklagte lässt sich gerichtsbekannter Weise in ihrem Beharrungsvermögen selbst nicht von insoweit eindeutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bewegen, so dass weitere Ausführungen dazu müßig erscheinen.

Die Nebenforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebieteUnfallregulierung, SchadenersatzVorschriften§ 3 PflVG § 249 BGB

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