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06.06.2008 · IWW-Abrufnummer 081755

Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 07.02.2008 – 2 K 2219/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Saarland

2 K 2219/06

Einkommen- und Umsatzsteuer,

Zinsen, Säumniszuschläge 2000 und 2001,

Kraftfahrzeugsteuer und Entschädigung

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender,

die Richterinnen am Finanzgericht Eva Hörndler und Dr. Anke Morsch sowie

die ehrenamtlichen Richter Hans-Joachim Blau (Lohnbuchhalter i.R.) und Andrea Domjahn (Geschäftsführerin)

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage im Wesentlichen gegen Schätzungsbescheide des Beklagten betreffend die Streitjahre 2000 und 2001.

Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2000 gab der Kläger an (ESt, Bl. 67), er werde im Jahr 2000 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 21.397 DM Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung i.H. von 2.400 DM erzielen. Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf weder für 2000 noch für 2001 Steuererklärungen eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 2. März 2004 Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer, in denen er die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelte (ESt, Bl. 73, 76; USt, Bl. 24, 26).

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 23. März 2004 Einsprüche ein, wobei er ankündigte, die ausstehenden Steuererklärungen "in Kürze" nachzureichen (Rbh, Bl. 1). In der Folge nahm der Kläger die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide zurück (Rbh, Bl. 5); Steuererklärungen reichte er nicht ein. Am 11. Mai 2006 wies der Beklagte die gegen die Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001 gerichteten Einsprüche als unbegründet zurück (Bl. 2).

Am 26. Mai 2006 ging beim Finanzgericht der Schriftsatz des Klägers vom 23. Mai 2006 ein (Bl. 1), mit dem dieser Klage erhob.

Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 1),

den Beklagten zur Zahlung von Einkommen- und Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen i.H. von 3.378,03 Euro, Kraftfahrzeugsteuer i.H. von 1.528,09 Euro sowie einer Entschädigung von 1.740 Euro zu verurteilen.

Der Kläger macht geltend, die Schätzungen des Finanzamts seien überhöht. Die Gewinne hätten höchstens 917 Euro betragen. Dies könne anhand nachzureichender Steuererklärungen dargelegt werden. Die Steuererklärung befinde sich auf einer dem Gericht vorliegenden Diskette.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Allein die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sei zulässig. Sie sei indessen unbegründet, weil der Kläger gegen die Schätzung lediglich unsubstantiierte Einwände vorgebracht habe. Der von ihm vorgelegten "Unterlagensammlung" lasse sich nicht entnehmen, was der Kläger eigentlich wolle.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Bis auf die Einkommensteuer 2000 und 2001 ist die Klage unzulässig, weil der Kläger es versäumt hat, das außergerichtliche Vorverfahren zu durchlaufen (§ 44 FGO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamts im Schriftsatz vom 24. November 2006 (Bl. 19 f.).

2. Soweit die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 zulässig ist, ist sie unbegründet.

Dass der Beklagte zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt war, stellt der Kläger nicht in Abrede. Der Beklagte hat den ihm eingeräumten Schätzungsrahmen eingehalten. Der Ansatz von geschätzten Einkünften aus Gewerbebetrieb von 2.000 DM und solchen aus nichtselbständiger Arbeit von 25.000 DM im Jahre 2000 stößt auf keine Bedenken, nachdem der Kläger selbst Mitte des Jahres 2000 seinen voraussichtlichen Arbeitslohn mit 21.397 DM und seine voraussichtlichen weiteren Einkünfte mit 2.400 DM beziffert hatte. Die Schätzung des Beklagten liegt dabei an der untersten Grenze des Schätzungsrahmens. Dies gilt im gleichen Maße für das Streitjahr 2001, in dem der Beklagte die Werte des Vorjahres nicht einmal um einen Unsicherheitszuschlag erhöht hat.

Es hätte an dem Kläger gelegen, diese Schätzungen durch präzise und überprüfbare Erklärungsangaben zu widerlegen. Solche Angaben hat der Kläger jedoch nicht ansatzweise übermittelt. Aus der von ihm vorgelegten ungeordneten Unterlagensammlung vermag der Senat innerhalb eines zumutbaren zeitlichen Rahmens keinerlei Einwände gegen die Schätzung des Beklagten abzuleiten.

Gleiches gilt für die dem Gericht vorgelegte Diskette, die nach den Angaben des Klägers die Steuererklärung 2000 beinhalten soll. Insoweit muss sich der Kläger auf die Regelung in § 150 Abs. 1 AO verweisen lassen. Danach sind Steuererklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 87a AO) ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen. Es ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung generell der Behörde nicht zuzumuten, ein auf einer Diskette befindliches Dokument zu öffnen. Die mit einer solchen Öffnung verbundenen Risiken, wie etwa den Erhalt eines Virus, sind zu groß, als dass die Behörde gehalten sein könnte, auf diese Art der Information zurückzugreifen. Umgekehrt ist es dem Steuerpflichtigen ein Leichtes, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu vermitteln.

3. Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger nach § 135 Abs. 1 FGO zur Last.

Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht.

RechtsgebietAOVorschriftenAO § 150 Abs. 1 AO § 162 Abs. 2 S. 1

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