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25.06.2008 · IWW-Abrufnummer 081751

Oberfinanzdirektion Hannover: Verfügung vom 28.06.2007 – S 2350 - 32 - StO 217


Bewirtungskosten der Behördenleiter aus Anlass der Übergabe der
Dienstgeschäfte


Oberfinanzdirektion Hannover

Aktenzeichen: S 2350-32-StO

Der BFH hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2007 (VI R 52/03) entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen, welche einem Behördenleiter (mit ausschließlich festen Bezügen) aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte entstehen, Werbungskosten sein können.

Das Urteil ist im Bundessteuerblatt 2007 II, S. 317,veröffentlicht und daher allgemein anzuwenden.

Nach dem v. g. BFH-Urteil ist für die Beurteilung, ob ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt, nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen. Vielmehr kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Für die berufliche oder private Veranlassung der Kosten einer Veranstaltung ist demnach folglich auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist.

Bei Vorliegen der v. g. BFH-Grundsätze können die Bewirtungsaufwendungen aus Anlass der Übergabe/Übernahme der Dienstgeschäfte eines Amtsleiters als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 12 EStG, § 9 Abs 1 EStG

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