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03.06.2008 · IWW-Abrufnummer 081640

Amtsgericht Ludwigshafen: Urteil vom 15.04.2008 – 2a C 312/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 a C 312/07

Amtsgericht Ludwigshaften am Rhein

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch XXX im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.4.2008
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,05 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.2.2007.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I. Auf einen Tatbestand wird nach § 313 a ZPO verzichtet.

II. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein restlicher Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 175,05 EUR zu, §§ 823, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend gemacht werden. Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundungsverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen, wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist. Bei markengebundenen Fachwerkstätten spricht nämlich in der Regel die Vermutung für das Vorliegen typenbezogener Fachkenntnisse und einen größeren spezifischen Erfahrungssatzes. Bei der Beauftragung einer sonstigen Fachwerkstatt müsste der Geschädigte zunächst Erkundigungen einholen.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist ihm allerdings eine solche Marktforschung nicht zuzumuten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Reparaturdurchführung in einer Fachwerkstätte insoweit wertbildend auswirkt, als dies bei einem Weiterverkauf Auswirkungen auf eine mögliche merkantile Wertminderung hat. Gerade bei nahezu neuen Fahrzeugen wie im vorliegenden Fall entfalten diese Grundsätze Geltung. Die geltend gemachten Reparaturkosten bewegen sich im vorliegenden Fall im Rahmen der üblichen Vergütung, da nur eine der vom Sachverständigen angeführten 3 Werkstätten etwas günstiger anbietet. Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda-Werkstätten berechnet werden. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der Geschädigte sei zur Beauftragung der günstigsten Werkstatt verpflichtet. Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist er lediglich gehalten, eine Werkstatt zu wählen, die sich auf allgemeinem Preisniveau bewegt. Die im vorgerichtlichen Gutachten angesetzten Kosten liegen in diesem Rahmen.

Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, und zwar auch bei fiktiver Schadensberechnung, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die umliegenden Mazda-Vertragshändler nicht über eine eigene Lackiererei verfügen und deshalb Lackierarbeiten in der Regel fremd vergeben.

In Abzug zu bringen waren allerdings 3 Arbeitswerte in Höhe von insgesamt 24,60 EUR (Ziffer 0281 der Rechnung) für die Instandsetzung der Stoßstange. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, auf den vorgelegten Lichtbildnern sei eine Deformation des Stoßfängers nicht zu erkennen. Die Klägerin hat zum einen die Deformation des Stoßfängers nicht behauptet, zum anderen ist sie hierfür beweisfällig geblieben. Im Übrigen hat die Klägerin selbst nicht behauptet, entsprechende Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben zu haben.

Es errechnet sich somit ein restlicher Reparaturkostenbetrag in Höhe von 175,05 EUR.

Zuzusprechen war weiterhin eine Wertminderung in Höhe von 150,00 EUR, wie vom Gutachter geschätzt. Das Gericht stimmt der Rechtsauffassung der Klägerin zu, dass eine merkantile Wertminderung auch nach ordnungsgemäßer Reparaturdurchführung verbleibt. Diese ist zu schätzen, wobei sich das Gericht gemäß § 287 ZPO der Schätzung des Sachverständigen, der über langjährige Erfahrung verfügt, anschließt.

Gemäß § 287 ZPO wurde auch die Unkostenpauschale in geltend gemachter Höhe geschätzt.

Die zuzusprechende Forderung errechnet sich demgemäß wie folgt:

Reparaturkosten 175,05 EUR
+ Wertminderung 150,00 EUR
+ restliche Unkostenpauschale 5,00 EUR
= 330,05 EUR

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebieteUnfallregulierung, ReparaturkostenVorschriften§§ 249, 823 BGB

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