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09.04.2008 · IWW-Abrufnummer 081063

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 14.09.2007 – L 4 P 1312/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 4 P 1312/07

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2006 abgeändert, soweit die Beklagte ab 01. Dezember 2005 höhere monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung als EUR 3,80 auch aus der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 festgesetzt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht seit 01. Dezember 2005 Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) aus einem einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung fordert.

Die am 1945 geborene verheiratete Klägerin, deren Ehe kinderlos geblieben ist, ist wegen des Bezugs von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01. Dezember 2005 (monatliche Bruttorente EUR 951,37) bei der DAK als Rentnerin gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten dementsprechend im Rahmen der PV der Rentner pflegeversichert. Ihren Angaben zufolge war sie von November 1988 bis zum 31. Januar 2000 als Angestellte bei der Herz-Kreislauf-Klinik in W. beschäftigt, deren Betreiberin die M.-Kliniken-AG (AG) war. Von der AG bezieht die Klägerin auch eine Betriebsrente, nach ihren Angaben in Höhe von ca. EUR 256,00 monatlich. Ihren Angaben zufolge hatte sie bereits ab 01. November 1972 bei der SV Sparkassenversicherung (Versicherung) eine private Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen. Die Leistung sollte zum 01. November 2005 fällig werden. Ab 01. November 1988 wurde diese Kapital-Lebensversicherung in eine insoweit von der AG für die Klägerin als Arbeitnehmerin abgeschlossene Direktversicherung umgewandelt. Die Beiträge wurden von der AG bezahlt und vom Bruttolohn der Klägerin abgezogen. Ab 01. Februar 2000, nach ihrem Ausscheiden bei der AG setzte die Klägerin die Versicherung als private Kapital-Lebensversicherung fort.

Am 07. Oktober 2005 teilte die Versicherung der Beklagten mit, dass die Klägerin zum 01. November 2005 als Versorgungsbezug einen einmaligen Kapitalbetrag aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von EUR 52.323,00 erhalten werde. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin im Hinblick auf den genannten einmaligen Kapitalbetrag ab 01. Dezember 2005 aufgrund von beitragspflichtigen Einnahmen von EUR 436,03 (= EUR 52.323,00 dividiert durch 120) einen monatlichen Beitrag zur PV in Höhe von EUR 8,50 einschließlich des Beitragszuschlages für Kinderlose fest. Entsprechend wurde auch von der Krankenkasse ab 01. Dezember 2005 im Hinblick auf beitragspflichtige Einnahmen von monatlich EUR 436,03 ein Beitrag zur Krankenversicherung festgesetzt. Mit dem gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Kapitalleistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterlägen seit 01. Januar 2004 nur dann der Beitragspflicht, wenn sie zur Altersversorgung dienten und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. In ihrem Falle fehle es an einem ausreichenden Bezug zum Erwerbsleben. Sie habe die Lebensversicherung 1972 abgeschlossen, und zwar als Kapital-Renten-Versorgung mit Gewinnbeteiligung auf ihr 60. Lebensjahr. Ein Bezug zum Erwerbsleben habe nur im Zeitraum von 1988 bis 2000 bestanden. Bis Oktober 1988 habe sie die Versicherung als reine private Kapital-Lebensversicherung geführt. Als sie Angestellte bei der AG geworden sei, sei die Versicherung in eine so genannte Direktversicherung umgewandelt worden. Die Beiträge seien vom Arbeitgeber bezahlt und von ihrem Bruttolohn abgezogen worden. Nach dem Ausscheiden bei der AG zum 31. Januar 2000 habe sie die Lebensversicherung ohne einen Bezug zum Erwerbsleben weitergeführt. Die Leistung der Versicherung sei zum 01. November 2005 fällig geworden. Die Kapitalleistung sei von ihr und ihrem Ehemann zur Kredittilgung im Hinblick auf den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet worden. Ein Bezug zum Arbeitsleben habe also lediglich in einem relativ kurzen Zeitraum von elf Jahren und zwei Monaten bestanden. Sie halte die Neuregelung ab 01. Januar 2004 auch für verfassungswidrig, soweit es um die rückwirkende Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Sozialleistungspflicht gehe. Mit Schreiben vom 09. Januar 2006 wurde die Klägerin seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass seit 01. Januar 2004 eine Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliege, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werde oder zur Altersversorgung oder zur Hinterbliebenenversorgung diene und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben bestehe. Es müsse ein Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung vorliegen. Diese Voraussetzung sei beispielsweise dann erfüllt, wenn eine Direktversicherung durch bzw. über den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei, also die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung genutzt worden seien. Es habe keine Bedeutung, wer die Beiträge im Einzelnen getragen habe. Auch eine spätere Umwandlung in eine freiwillige Weiterversicherung ändere nichts an der Beitragspflicht der vollständigen Kapitalleistung. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Die entsprechende Mitteilung der Versicherung liege vor. Der Widerspruch der Klägerin blieb danach erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 08. März 2006).

Wegen der Festsetzung der Beiträge zur PV erhob die Klägerin am 15. März 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Ein Verfahren wegen einstweiligem Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 25. Oktober 2006 - S 5 P 4059/06 ER -, Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2006 - L 4 P 5930/06 ER B). Die Klägerin wiederholte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007 wies das SG die Klage ab. Zu Recht habe sie Beklagte die Kapitalleistung der Versicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug angesehen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) gelte nach § 57 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auch für die Beitragsbemessung in der PV. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handle es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Leistungen aus einer derartigen Direktversicherung verlören ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Bezugsberechtigten beruhten. Sie blieben auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer, also vom Versicherungsnehmer, gezahlt würden, wie dies im Falle der Klägerin für den Zeitraum ab 2000 der Fall gewesen sei. Diese Grundsätze habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 13. September 2006 (B 12 KR 5/06 R) bestätigt. Zwar habe sich die Klägerin darauf berufen, dass es sich bei der abgeschlossenen Lebensversicherung ursprünglich um eine normale Kapital-Lebensversicherung gehandelt habe, die erst 1988 in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei, deren Beiträge dann bis zum Jahr 2000 vom Arbeitgeber entrichtet worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der jetzt fällig gewordenen Versicherungsleistung insgesamt der Charakter eines Versorgungsbezugs zuzuerkennen sei. Der Klägerin hätte es freigestanden, die bereits 1972 geschlossene Lebensversicherung als private Versicherung gesondert beizubehalten und 1988 zusätzlich eine Direktversicherung seitens ihres Arbeitgebers abschließen können, womit ein betrieblicher Bezug für die bisherige private Lebensversicherung nicht hergestellt worden wäre. Dies habe sie jedoch nicht getan, vielmehr die bisher bereits privat angesparte Lebensversicherung in die betriebsbezogene und 1988 abgeschlossene Direktversicherung miteinbezogen. Zu Recht habe die Beklagte ferner aufgrund der seit 01. Januar 2004 geltenden Gesetzeslage die von Anfang an vereinbarte Kapitalzahlung als beitragspflichtig angesehen. Dies sei nicht verfassungswidrig. Insoweit habe auch das BSG einen Verstoß der Neuregelung gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

Gegen den ihren früheren Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 01. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06. März 2007 schriftlich Berufung beim SG zum LSG eingelegt. Die Klägerin trägt erneut vor, es habe sich von 1972 bis 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 01. November 2005 um eine privat geführte Kapital-Lebensversicherung gehandelt. Insoweit stünden der Beklagten Beiträge nur für den Zeitraum von elf Jahren zu. Eine Beitragspflicht aus der gesamten Versicherungssumme sei nicht rechtens und haltbar, da bei einer Nichtumwandlung in eine Direktversicherung überhaupt keine Beiträge angefallen wären. Allerdings seien auch in der Zeit von 1989 bis 2000 die Beiträge für die so genannte Direktversicherung von ihr selbst aufgebracht worden. Sie seien nämlich von ihrem Bruttogehalt einbehalten und lediglich von der AG direkt an das Versicherungsunternehmen abgeführt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.

Der Berichterstatter des Senats hat Auskünfte der Versicherung vom 27. August und 11. September 2007 eingeholt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die weitere Akte des SG S 5 P 4059/06 ER sowie die weitere Akte des Senats L 4 KR 5131/06 ER B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte Beiträge zur PV aus einmaligem Versorgungsbezug ab 01. Dezember 2005 auch hinsichtlich des Kapitalbetrags von EUR 28.915,00 (EUR 52.323,00 - EUR 23.408,00), den die Versicherung am 01. November 2005 an die Klägerin für die ab 01. November 1972 von ihr abgeschlossenen privaten Lebensversicherung für die für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 5.678,78 sowie für die für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geleisteten Beiträge von insgesamt EUR 7.055,94 gezahlt hat, erhoben hat. Diese Kapitalleistung bezieht sich auf einen Zeitraum von mehr als 21 Jahren. Dagegen ist der genannte Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden, weshalb auch die Berufung insoweit nicht erfolgreich ist, als die Beklagte ab 01. Dezember 2005 den Betrag von EUR 23.408,00 verbeitragt hat, den die Versicherung der Klägerin am 01. November 2005 für die über den früheren Arbeitgeber, bei dem sie vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 beschäftigt war, laufende Direktversicherung in diese Zeit (Beitragsleistung - einschließlich einer Prämienzahlung für eine Unfallzusatzversicherung von EUR 388,02, die sich auf die Höhe der Auszahlung nicht ausgewirkt hat - EUR 13.804,94) erbracht hat. Dieser Betrag wäre nach der Auskunft der Versicherung vom 11. September 2007 am 01. Dezember 2005 an die Klägerin ausgezahlt worden, wenn das vom Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung angesparte Guthaben ab 01. Februar 2000 beitragsfrei gestellt und bis zum Vertragsablauf am 01. November 2005 weitergeführt worden wäre.

Die Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten im Rahmen der Pflegeversicherung der Rentner pflegeversichert. Streitig sind hier nur die Beiträge zur PV aus betrieblicher Altersversorgung (hier Direktversicherung) ab 01. Dezember 2005. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der PV die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Insoweit ist der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung - und damit hier auch der Beiträge zur PV - der pflichtversicherten Rentner nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift), sofern dieser nicht Beitragsbemessungsgrenze erreicht (was hier ersichtlich nicht der Fall ist), bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ferner gilt dann auch für die Bemessung der Beiträge zur PV § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung entsprechend, der bestimmt: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

Zutreffend hat das SG entschieden, dass, soweit es um die vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 auf den damaligen Arbeitgeber der Klägerin laufende sog. Direktversicherung geht, es sich um eine Rente aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, bei der eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesagt worden ist, weshalb der für diese Zeit geleistete Einmalbetrag entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab 01. Dezember 2005 zu verbeitragen war, und zwar in Hinsicht des Betrags von EUR 23.408,00.

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seinen Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - RdNr. 11).

Der Senat entnimmt der Auskunft der Versicherung vom 27. August 2007 in Verbindung auch mit der Meldung der Versicherung an die Beklagte vom 07. Oktober 2005, dass die von der Klägerin mit Wirkung ab 01. November 1972 bei der Versicherung begründete und bediente private Kapital-Lebensversicherung insoweit ab 01. November 1988 als eine solche Direktversicherung durch den damaligen Arbeitgeber der Klägerin geführt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin dort am 31. Januar 2000 als solche vom Arbeitgeber mit monatlichen Beiträgen von EUR 102,26 bedient worden ist. Diese Direktversicherung ist dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Februar 2000 vertraglich wieder auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und als Privatvertrag der Klägerin erneut geführt worden. Insoweit wurden von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 Beiträge in Höhe von EUR 5.678,76 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 Beiträge in Höhe von EUR 7.055,54 gezahlt. Für die Zeit der Direktversicherung wurden hingegen Beiträge von insgesamt EUR 13.804,94 gezahlt. Für die zuletzt genannte Zeit wurde der monatliche Beitrag von EUR 102,26 vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung überwiesen, jedoch der Klägerin vom Arbeitsentgelt abgezogen. Danach geht der Senat davon aus, dass in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart der Direktversicherung gegeben war, zumal für diese Zeit ein Zusammenhang zwischen dem späteren Erwerb der auf diesen Zeitraum sich beziehenden Leistungen in Höhe von EUR 23.408,00 und der Berufstätigkeit der Klägerin bestanden hat. Dass in dieser Zeit die Beiträge zwar vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung gezahlt worden sind, aber der Klägerin vom Arbeitsentgelt dann abgezogen wurden, also der Arbeitgeber sich an den Beiträgen nicht beteiligt hat, steht hier entgegen der Ansicht der Klägerin der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Betrags von EUR 23.408,00 nicht entgegen. Denn Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, a.a.O., RdNr. 12). Es reicht mithin aus, wenn es nach Auffassung der Beteiligten allein um die Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung geht, die insoweit seinerzeit durch das BetrAVG eingeführt worden war.

Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG liegt jedoch in der Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 und vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, soweit es um die für diese Zeiten gezahlten Beiträge und den dafür geleisteten Kapitalbetrag von EUR 28.915,00 geht, keine betriebliche Altersversorgung als sog. Direktversicherung vor. Bei dem ab 01. November 1992, also noch vor dem Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 bzw. 01. Januar 1975, geschlossenen Privatvertrag der Klägerin fehlte es zunächst an einem Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Klägers und dem Erwerb der späteren Leistung, mag auch im November 1972 der Auszahlungszeitpunkt des 01. November 2005 bereits festgelegt gewesen sein. Dieser Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 01. November 1988 wurde auch nicht rückwirkend ab 01. November 1972 dadurch hergestellt, dass der Privatvertrag zum 01. November 1988 auf den Arbeitgeber der Klägerin als Direktversicherung übertragen und nun auf eine monatliche Zahlung durch den Arbeitgeber umgestellt wurde. Darauf, dass die Klägerin den Privatvertrag auch über den 31. Oktober 1988 hinaus hätte fortbestehen lassen und der ab 01. November 1988 neu abzuschließenden Direktversicherung des Arbeitgebers hätte zustimmen können, worauf das SG abgestellt hat, kommt es nicht an. Auch soweit es um die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, als die Direktversicherung auf die Klägerin als Privatvertrag wieder übertragen worden war, fehlt es an einer betrieblichen Altersversorgung. Es fehlt nämlich insoweit hinsichtlich der gezahlten Beiträge durch die Klägerin an einem Zusammenhang mit ihrer bis zum 31. Januar 2000 ausgeübten Berufstätigkeit. Darauf, ob die Klägerin ab 01. Februar 2000 überhaupt weiterhin bei einem anderen Arbeitgeber berufstätig war, kommt es nicht an. Zwar hat das BSG mit Blick auf die "sog. Institutionelle Abgrenzung" einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hervorgehoben, dass Leistungen aus einer Direktversicherung auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben sollen, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (BSG, a.a.O., RdNr. 12, mit m.w.N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf den Fall, dass von Anfang an eine Direktversicherung bestanden hatte. Sie kann allerdings nicht auf den vorliegenden Fall bezogen werden, denn die Beitragszahlung, nun unmittelbar durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin ab 01. Februar 2000 aufgrund des auf sie wieder übertragenen Privatvertrags, beruhte nicht auf ihrer früheren Erwerbstätigkeit von 1988 bis 2000, sondern auf dem schon bis zum 31. Oktober 1988 bestehenden Privatvertrag. Insoweit besteht ab 01. Februar 2000 eher ein wesentlicher Zusammenhang mit der von der Klägerin bis 31. Oktober 1988 getätigten privaten Vorsorge. Es erscheint hier nicht gerechtfertigt, diese Leistungen noch der ohnehin zeitlich begrenzt durchgeführten betrieblichen Altersversorgung, die lediglich bis zum 31. Januar 2000 bestanden hat, zuzurechnen. Es handelte sich vielmehr, wie bis zum 31. Oktober 1988, auch ab 01. Februar 2000 um eine reine private Vorsorge der Klägerin, deren Kapitalisierung nicht beitragspflichtig ist. Die Klägerin ist also insoweit so zu behandeln, als ob sie über mehr als 21 Jahre private Altersvorsorge betrieben hat, ohne dass es darauf ankommt, dass für nur weitere elf Jahre auch eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bestanden hat. Danach ist es nicht zulässig, die auch für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005, also für mehr als 21 Jahre, erbrachte Kapitalzahlung aus der rein privaten Vorsorge entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V in Höhe von EUR 28.915,00 zu verbeitragen.

Soweit die Verbeitragung der Kapitalzahlung für die Zeit der Direktversicherung vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 vorgenommen wurde, begegnet diese Vorgehensweise im Hinblick auf die seit 01. Januar 2004 geltende gesetzliche Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 13. September 2006, a.a.O., an.

Danach waren das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern, soweit bei der Beitragsbemessung und der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV ab 01. Dezember 2005 auch die Kapitalleistung der Versicherung berücksichtigt wurde, die nicht für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 gezahlt wurde. Bei Berücksichtigung des Kapitalbetrags von EUR 23.408,00 für die Zeit vom 01. November 1988 bis 31. Januar 2000 ergeben sich, nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf 120 Monate umgelegt, monatliche zur PV beitragspflichtige Einnahmen von EUR 195,07 und damit bei dem Beitragssatz von 1,7 vom Hundert (v.H.) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und dem bei der kinderlosen Klägerin nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlenden Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten einen monatlichen Beitrag zur PV von EUR 3,80. Ein höherer monatlicher Beitrag zur PV war nicht zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Soweit es um die Verbeitragung der Kapitalzahlungen für die Zeit vom 01. November 1972 bis 31. Oktober 1988 sowie vom 01. Februar 2000 bis 31. Oktober 2005 geht, lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

RechtsgebieteSGB V, SGB XIVorschriften§ 237 SGB V, § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V

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