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10.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073828

Amtsgericht München: Urteil vom 31.08.2007 – 163 C 11066/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht München

Geschäfts-Nr. 163 C 11066/07

Urteil

Das Amtsgericht München erläßt durch Richter am Amtsgericht XXX

in dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

am 31.8.2007 ohne mündliche Verhandlung

folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 100,84 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.5.2007 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird bis zum 10.7.2007 auf 639,35 EUR und ab dem 11.7.2007 auf 100,84 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die geforderten Mahnkosten von 15,00 EUR sind allein durch die unstrittig versandten Mahnschreiben gerechtfertigt. Auch die Kosten für die unstreitig erholte Auskunft von 11,60 EUR sind angemessen, § 287 ZPO. Die Höhe der Inkassokosten hat der Kläger durch Vorlage der Anlage K 12 belegt. Inkassokosten können in Höhe der nach den RVG anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden. Dabei ist auf eine 1,3-Gebühr abzustellen, da nach neuer Rechtsprechung des BGH die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt (vgl. BGH in NJW 2007, S. 2049 f).

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB n.F.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

RechtsgebieteNr. 2300 VV RVG Anwaltsgebühren, InkassokostenVorschriften§§ 280, 286 BGB § 254 BGB

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