29.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073650
Amtsgericht Hannover: Urteil vom 31.08.2007 – 459 C 13258/06
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Hannover
Geschäfts-Nr. 459 C 13258/06
Verkündet am 31.08.2007
Im Namen des Volkes'
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 459 - ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Beklagte ist gemäß den §§ 611, 612 BGB verpflichtet, der Kläger!n noch restliches Honorar in Höhe von 260,14 € für die am 05.07.2001 durchgeführte Operation zu bezahlen.
Zwischen den Parteien ist eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Beklagte hat den Erhalt der Patienteninformation durch ihre Unterschrift bestätigt. Es entspricht allgemeiner Übung, dass den Patienten bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung die dazu gehörenden Informationen ausgehändigt werden. Der Ehemann der Beklagten hat mit Schreiben vom 14.04.2002 zunächst behauptet, ein Informationsblatt habe die Beklagte nicht erhalten. Nachdem durch die Unterschrift der Beklagten der Beweis geführt ist, dass sie das Informationsblatt doch erhalten hat, ist ihre später aufgestellte Behauptung, sie habe das Informationsblatt erst nach der Operation erhalten, widersprüchlich und deshalb unbeachtlich.
Die Forderung der Klägerin ist auch nicht verjährt. Sie wurde erst mit der Erteilung der Rechnung vom 10.01.2002 fällig, die Verjährungsfrist endete deshalb mit Ablauf des Jahres 2005. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 07.12.2005 zugestellt und hat die Verjährung deshalb rechtzeitig gehemmt.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen XXX vom 16.06.2007, dem das Gericht sich anschließt, war die Ziffer 2091 GOÄ neben der Ziffer 2084 GOÄ gesondert abrechenbar, da in dem Operationsbericht geschildert wird, dass zusätzlich das Sehnenscheidengewebe entfernt worden ist.
Auch die Ziffer 2101 GOÄ war gesondert abrechenbar, da in der pathologisch veränderten Struktur der Gelenkkapsel ein eigener nur diese betreffender operativer Schritt durchgeführt worden ist.
Die Ziffer 2135 GOÄ war analog abrechenbar, weil neben dem Entfernen von knöchernen Strukturen auch das Bearbeiten der angrenzenden Gelenkflächen zur Gestaltung dieser neuen Gelenksituation notwendig war. Dieser Teil der Operation .ist mit der Ziffer 2135 GOÄ analog richtig abgebildet, während die Ziffer 2250 GOÄ lediglich den knöchernen Teil dieses Schrittes abdecken würde.
Dagegen ist die Abrechnung der Ziffer 2076 GOÄ nicht zu begründen, da aus dem Operationsbericht nicht zu entnehmen:ist, dass es bereits zu einer Fixierung des Daumens gekommen ist. Die Ziffer 2076 GOÄ beschreibt die operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, die von der Klägerin berechnete Glättung der Beugesehne ist in den Leistungen gemäß Ziffer 2084 GOÄ und Ziffer 2091 GOÄ enthalten.
Es verbleibt somit ein Betrag von 260,14 €, den die Beklagte noch auszugleichen hat.
Inwiefern eine Überzahlung von 7,13 € erfolgt sein soll, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.