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29.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073639

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 19.01.2007 – 14 U 199/04

Zurechenbarer Verursachungsanteil der Bauleitung bei Planungsfehlern des Architekten?


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

14 U 199/04
verkündet am: 19. Januar 2007

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 08. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###, den Richter am Oberlandesgericht ### und die Richterin am Landgericht ###

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 26. November 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.792,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.792,07 € ab dem 15. Januar 2004 sowie auf weitere 39.721,46 € für die Zeit vom 03. Juli 2003 bis zum 08. Oktober 2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 64 %, die Beklagte 36 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 81 %, die Beklagte 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern und der Beklagten wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger bzw. die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restliches Architektenhonorar sowie um Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Planungsleistung.

Mit Vertrag vom 13. Februar 1995 einigten sich die Parteien über die Erbringung der Architektenleistungen für den 1. Bauabschnitt des Bauvorhabens in "N###" in ###. Dabei verpflichteten sich die Kläger als Architekten zur Durchführung der Grundleistungen nach den Leistungsphasen 2 bis 7 des § 15 HOAI sowie der künstlerischen Oberleitung. Die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI (Bauüberwachung und Objektbetreuung) sollten Mitarbeiter des beklagten ### erbringen. Darüber hinaus beauftragte d## beklagte ### die Kläger unter dem 21. Januar 1999 mit entsprechenden Architektenleistungen für den 2./3. Bauabschnitt des genannten Bauvorhabens.

Das von den Klägern im Rahmen dieses Bauvorhabens gefertigte Leistungsverzeichnis für das Gewerk Rohbauarbeiten enthielt u.a. folgende Festlegung:

unter zusätzliche technische Vorbemerkung Mauerwerk DIN 18 330:

"Das Sichtmauerwerk als Vorsatzschale mit Luftschicht ist unter Beachtung der konstruktiven Regeln der DIN 1053 zu errichten"

und unter der Leistungsbeschreibung

Pos 5.1.1.00 "Mauerwerk DIN 1053 Teil 1 der Außenwand ..."

Pos 5.1.13 "Verblendmauerwerk DIN 1053 Teil 1 ..."

Der hierzu entsprechenden Schnittzeichnung der Kläger für das Hausmeisterwohnhaus (Anlage 1, Bl. 35 d. A.) war lediglich die Konstruktion bzw. Schichtenfolge des Mauerwerksaufbaus zu entnehmen. Die Zeichnung enthielt keine Aussage hinsichtlich der Art und Weise der Abdichtung, wie dies in der DIN 1053 beschrieben ist. Auch wurde die Herstellung der Abdichtung nicht gesondert ausgeschrieben. In der Folge wurde dann zwar trotz fehlender Ausschreibung eine horizontale Abdichtung unterhalb des Mauerwerks vorgenommen und eine Sperrfolie (sog. Z-Folie) in das Verblendmauerwerk eingebaut. Der Einbau dieser Z-Folie erfolgte allerdings - jedenfalls beim Hausmeisterwohnhaus, bei dem das Verblendmauerwerk bis zur Sohle herunterreicht - zwei Steinschichten über der Sohle, so dass dort im Bereich der beiden untersten Steinschichten des Verblendmauerwerks das Wasser eindringen und sich im Zwischenraum zwischen Verblendschale und Hintermauerwerk sammeln bzw. weiter im Bereich des Hintermauerwerks bis in das Gebäude eindringen konnte. Beim Hausmeisterwohnhaus trat nach Errichtung ein Wasserschaden mit nachfolgendem Schimmelpilzbefall auf, woraufhin d## beklagte ### die Geländehöhe änderte, eine Drainage verlegte und den Schaden im Innern des Gebäudes beseitigte.

Die Kläger legten nach Durchführung ihrer Arbeiten unter dem 19. November 2002 die Schlussrechnung für die Leistungen im 1. Bauabschnitt und setzten dem beklagten ### zugleich für die Zahlung des Schlussrechnungsbetrags von 127.614,53 € eine Frist zum 20. Dezember 2002. Daraufhin zahlte d## beklagte ### 64.206,09 €. Die 9. Abschlagsrechnung für den 2./3. Bauabschnitt vom 2. Juni 2003 über 76.626,62 € bezahlte d## beklagte ### zunächst gar nicht. Daraufhin forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger d## beklagte ### mit Schreiben vom 19. August 2003 unter Fristsetzung zum 12. September 2003 zur Zahlung der noch offenen Beträge auf. Daraufhin zahlte d## beklagte ### am 9. Oktober 2003 insgesamt 88.863,13 €. Dabei ging d## beklagte ### nach seiner eigenen Berechnung von einem noch offenen Honoraranspruch der Kläger von insgesamt 123.622,07 € aus, wobei ein Teilbetrag von 67.410,84 € auf Leistungen im 1. Bauabschnitt, ein weiterer Teilbetrag von 56.211,23 auf Leistungen im 2./3. Bauabschnitt entfiel. In Höhe des Differenzbetrages von 34.758,94 € machte d## beklagte ### Gegenforderungen infolge angeblicher Planungsfehler der Kläger geltend. Im Einzelnen handelte es sich hier um Kosten der Fenstersanierung im Hausmeisterwohnhaus, um Kosten der Mängelbeseitigung betreffend die Geländehöhe beim Hausmeisterhaus sowie um einen Einbehalt zur Schimmelpilzbeseitigung beim Hausmeisterhaus. Mit der von den Klägern daraufhin erhobenen Klage verlangen diese von dem beklagten ### die Zahlung des restlichen Honorars (34.758,94 €) sowie Schadensersatz aus Verzug wegen der vorprozessual tätig gewordenen Rechtsanwälte in Höhe von 1.041,60 €. Darüber hinaus begehren sie die Erstattung eines Zinsschadens in Höhe von insgesamt 4.391,43 €.

Die Kläger haben behauptet, ihre Planungsleistungen seien mangelfrei.

Sie haben beantragt,

die beklagte ### zu verurteilen, an die Kläger 40.191,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 34.758,94 € ab dem 21. Dezember 2002 sowie auf weitere 1.041,60 € ab dem 18. Oktober 2003 zu zahlen.

D## beklagte ### hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat gemeint, die seitens der Kläger unterlassene Planung und Ausschreibung des Detailpunktes der Z-Folie im unteren Außenwandbereich des Hausmeisterwohnhauses sei pflichtwidrig gewesen. Die fehlerhafte Planung der Geländehöhe, der Mauerwerksöffnung und der Z-Folie sei Ursache für einen Wasserschaden mit anschließendem Schimmelpilzwachstum in der Hausmeisterwohnung gewesen. Zur Schadensbeseitigung habe die nordseitige Geländehöhe reduziert und eine Drainage eingebaut werden müssen. Dies habe Kosten in Höhe von 1.177,61 € verursacht. Weitere Kosten ergäben sich aus der Beseitigung und Erneuerung des vom Schimmelpilz befallenen Putzes in Höhe von 3.564,56 €, für Malerkosten (5.740,72 €), für einen Schuttcontainer (87,00 €), für die Entsorgung und Erneuerung der mit Schimmelpilz befallenen Fußleisten (1.331,80 €) und für die Entsorgung und den Ersatz der durchfeuchteten und mit Schimmelpilz bewucherten Möbel (4.844,20 €). Hinzu käme ein Nutzungsausfall der Hausmeisterwohnung für die Dauer von 12 Monaten (1.607,04 €) Hinsichtlich dieser gesamten Kosten hat d## beklagte ### die Aufrechnung mit der noch offenen Honorarforderung erklärt. Hilfsweise hat das ### die Aufrechnung erklärt mit Kosten in Höhe von 10.916,53 € für die nachträgliche Einbringung einer ordnungsgemäßen Sperrfolie zum Schutz des Hintermauerwerks im Hausmeisterwohnhaus. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hat d## beklagte ### gemeint, es habe sich gar nicht in Verzug befunden, da es wegen der Mängel ein Zurückbehaltungsrecht gehabt habe.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand nebst allen Verweisungen Bezug genommen wird, der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### - mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs -in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des beklagten ###, zu deren Begründung es im Wesentlichen Folgendes vorträgt:

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass d## beklagte ### einen Planungsfehler der Kläger nicht bewiesen habe, denn entgegen der Würdigung des Landgerichts stelle jedenfalls der Umstand, dass die Kläger hinsichtlich der Fußpunktabdichtung der Z-Folie keine Detailplanung vorgelegt hätten, einen Planungsfehler dar, der für den Wasserschaden ursächlich gewesen sei. Dies habe der Sachverständige ### selbst in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt. Dass der Sachverständige zugleich festgestellt habe, dass dieser Fehler bei einer ordnungsgemäßen Bauleitung hätte erkannt werden müssen und es insoweit zu einem Zusammentreffen von Mängelverantwortlichkeiten gekommen sei, ändere nichts daran. In jedem Fall hätten die Kläger hier eine vollständige und richtige Planung geschuldet und, da es hier um besonders schadensträchtige Details gegangen sei, auch eine Detailplanung. Völlig unerheblich sei, ob jeder Handwerker hierum weiß". Die Kläger seien auch verpflichtet, den entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, da sich d## beklagte ### ein Mitverschulden nicht anrechnen lassen müsse. Da ein Auftraggeber gegenüber dem planenden Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht schulde, seien demzufolge die mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht Erfüllungsgehilfen des Bauherren, deren etwaiges Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste. Erst Recht gelte dies, wenn der Bauherr die Bauaufsicht - wie hier - in Eigenleistung vorgenommen habe. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ergebe sich aus der Mängelbeseitigung an der Z-Folie (10.916,53 €), der Beseitigung der Putzschäden (3.564,56 €) und der Tapetenschäden (5.740,72 €), den Containerkosten (87,00 €), dem Ersatz der Fußleisten (1.206,82 €) und der Zahlung an den Hausmeister für beschädigte Möbel (4.844,20 €) sowie einem Nutzungsausfall hinsichtlich des Wohnhauses (6.000,00 €). Dies ergebe einen Gesamtschaden von 32.359,83 €. Nach Abzug dieses Betrags von dem restlichen Honoraranspruch der Kläger verbliebe damit zwar rechnerisch noch ein Restbetrag in Höhe von 2.199,11€. Diesen Betrag, meint d## beklagte ###, könnten die Kläger aber ebenfalls nicht verlangen, da sie wegen des Planungsfehlers zur Minderung des Honoraranspruchs berechtigt seien. Nach alledem habe dem beklagten ### auch immer ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, so dass das Anwaltshonorar mangels Verzugs nicht verlangt werden könne. Mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2006 und 24. Juli 2006 macht d## beklagte ### weitere Schadensersatz- und Minderungspositionen geltend.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und tragen wie folgt ergänzend vor:

Es sei hinsichtlich der Fußpunktabdichtung ausreichend gewesen, im Rahmen der Leistungsbeschreibung eine Abdichtung nach DIN 1053 vorzusehen. Eine detaillierte zeichnerische Darstellung sei gerade nicht erforderlich gewesen, denn entgegen der Auffassung des beklagten ### handele es sich hier nicht um ein "besonders schadensträchtiges Detail", sondern um eine selbstverständliche "Standardleistung". Dabei sei zu berücksichtigen, dass die hier in Rede, stehende Abdichtung für jede auf der Bodenplatte angeordnete Außenwand gelte. Zudem hätten die Kläger darauf vertrauen dürfen, dass d## beklagte ### als Bauherr für die selbst übernommene Überwachung der Ausführung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Außerdem hätte d## beklagte ### den Klägern durch entsprechende Mitteilung und Aufforderung konkret Gelegenheit zur Fertigung einer Detailplanung der Fußpunktabdichtung geben müssen. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass den Klägern kein Planungsfehler vorzuwerfen sei. Schließlich bestreiten die Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiterhin der Höhe nach. Dem beklagten ### stünde nur dann überhaupt ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Werkleistungen ungeachtet der aufgetretenen Mängel in voller Höhe vergütet worden seien. Außerdem seien die geltend gemachten Einzelbeträge überhöht. Insoweit nehmen die Kläger Bezug auf die Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2004. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls verweisen die Kläger darauf, dass d## beklagte ### den erstinstanzlich geltend gemachten Betrag von 1.607,04 € in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2004 (Bl. 118 d. A.) ausdrücklich unstreitig gestellt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ###, Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten sowie mündliche Erläuterung der Sachverständigengutachten. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 24. August 2005 (Bl. 218 f. d. A.) und den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19. Mai 2006 (Bl. 327 f. d. A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### vom 04. November 2005 (Aktentasche), dessen ergänzende Gutachten vom 07. Februar 2006 (Bl. 268 ff. d. A.) und vom 03. Juli 2006 (Bl. 347 ff. d. A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07. April 2006 (Bl. 288 ff. d. A.) und vom 08. Dezember 2006 (Bl. 514 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.

I. Der - in seiner Höhe unstreitige - restliche Honoraranspruch der Kläger (34.758,94 €) gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. den Architektenverträgen vom 13. Februar 1995 und vom 21. Januar 1999 i.V.m. § 8 HOAI ist teilweise - nämlich in Höhe von 27.966,87 - durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB), so dass die Kläger Zahlung restlichen Honorars nur noch in Höhe von 6.792,07 € verlangen können. Dem beklagten ### gegen die Kläger steht in Höhe von 27.966,87 € ein Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsfehlers zu.

1. Gemäß § 635 BGB a. F. kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel eines Werkes auf einem Umstand beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat. Bei - Baumängeln, die ein Architekt schuldhaft verursacht hat, schuldet dieser in der Regel Schadensersatz, da diese nach Vollendung des Bauwerks nicht mehr behebbar sind (vgl. auch Palandt-Sprau, BGB, 66. Auflage, § 633 Rz. 11; OLG Hamburg, IBR 2005, 337). Ist - wie hier - die Planung geschuldet, bedeutet das, dass der Architekt eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung schuldet (Palandt-Sprau, a.a.O, § 631 Rz. 20). Er ist gehalten, all die Unterlagen zu erstellen, die der Bauunternehmer für die Durchführung des Vorhabens benötigt (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.). Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH NM 2000, 2991, 2992 m. w. Nachw.).

Nach dem Ergebnis der erneut durchgeführten vom Senat angesichts der widersprüchlichen Angaben des Sachverständigen ### für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kläger als Architekten hier schuldhaft ihre vertraglichen Pflichten dadurch in Form eines Planungsfehlers verletzt haben, dass sie eine Detailplanung für die Sockelabdichtung an der Sohlplatte des Hausmeisterhauses trotz des nach den vorhandenen Planungszeichnungen über der Sohlplattenlinie vorgesehenen Erdreiches nicht erbracht haben, weil der bloße Hinweis auf die DIN 1053 bei den vorliegenden Umständen nicht ausreichte, um jedes Risiko einer nicht ausreichenden Abdichtung der Sohle auszuschließen.

Nach den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ### war hier eine Detailplanung des Fußpunktes der Sohle erforderlich. Der Sachverständige ### hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 04. November 2005 ausgeführt: "Die von der Klägern dargestellte Sockelzone zeigt zunächst keinen Hinweis auf irgendeine Absperrung. Lediglich in der der Zeichnung beigefügten Beschreibung wird die Sohlenabdichtung aufgeführt. Nach dem vorstehenden Detail kann kein Unternehmer arbeiten, weil das anzufüllende Erdreich oberhalb einer notwendigen vertikalen und horizontalen Sperrlage angeordnet wurde. Für einen sachkundigen Unternehmer und auch für eine verantwortliche Bauleitung stellt sich die Frage, in welcher Form hier abgesperrt werden muss. Beschäftigt man sich näher mit der zitierten DIN 1053, erfährt man Einzelheiten der Höhenlage der waagerechten Sperre" (S. 7 f.). Nach einer Standarddetailzeichnung zur DIN 1053 "ergibt sich, dass die konstruktive Sockellinie (SL) ca. 15 cm oberhalb des Erdreiches anzuordnen ist und der Bereich von der waagerechten Sperre bis ins Erdreich im Außenbereich abzuisolieren ist. Es gilt zusammenfassend, dass die DIN 1053 mit dem Standarddetail hier nicht anzuwenden ist. Es hätte also eine Detailplanung erfolgen müssen" (S. 8). "Der bloße Hinweis in der Ausschreibung auf die DIN 1053 ist wegen der Besonderheit der Höhenlage des Erdreiches kein Ersatz für ein notwendiges Detail, da das Standarddetail der DIN 1053, wie vorstehend beschrieben, hier nicht anwendbar ist" (S. 9).

In seinem ergänzenden Gutachten vom 07. Februar 2006 hat der Sachverständige insbesondere auf den Vorhalt der Kläger, angesichts der in der Zeichnung dargestellten Sickerschicht anstelle der Anschüttung von Erdreich gehe der Sachverständige von falschen Voraussetzungen aus, überzeugend erläutert, dass die in der Planungszeichnung der Kläger vorgesehene "Sickerschicht" auch als eine bei der dargelegten Planung zu berücksichtigende Ausschüttung bzw. Auffüllung anzusehen ist, weil ohne Drainage, die nach der Planungszeichnung ebenfalls nicht vorgesehen war, auch die mit rieselfähigem Material verfüllte Grube vor dem Fundament etwa bei länger andauerndem Regen sich mit Wasser anfülle und sich dann im Bereich der Oberkante der Sohle drückendes Wasser bilde, das den gesamten Sockelbereich belaste (Bl. 269 f. d. A.).

Schließlich hat der Sachverständige ### diesbezüglich auch auf Einwendungen der Kläger in seiner mündlichen Anhörung am 7. April 2006 daran festgehalten, dass angesichts der Besonderheiten des Falles, auch wenn nach der Planung von Anfang an die Geländeoberkante und die Sohlenoberkante auf einer Höhe vorgesehen gewesen wären, es einer konkreten Detailausführungsplanung hinsichtlich der Fußpunktabdichtung bedurft hätte. Anhand einer Erörterung des Details A der Anlage BB7 (Bl. 286) hat der Sachverständige erläutert: "Aus meiner Sicht wäre angesichts der Besonderheiten dieses Falles, d.h. gleiches Niveau Erdoberkante und Sohlenoberkante, die Ausbildung nach dem Bild 7 der DIN 1053 nicht ausreichend gewesen, weil das konkrete Niveau des Bodens nicht übereinstimmt mit der dortigen DIN-Zeichnung. Ich halte für den Fall der hier vorhandenen konkreten Ausführung eine zusätzliche Abdichtung für erforderlich. Diese zeichne ich nunmehr auf dem Detail A, Bl. 286 d.A., ein. Es handelt sich um die gestrichelte Linie unterhalb des Niveaus der Rieselschicht, die gestrichelte Linie, die sich jetzt an der Außenseite der Sohle befindet."

Diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen schließt sich der Senat an, denn der Sachverständige hat mit seinen überzeugenden Ausführungen unmissverständlich deutlich gemacht, dass auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu einer von Bl. 35 d. A. abweichenden Ausführung es einer besonderen von ihm zeichnerisch erläuterten Abdichtung und deren planerischer Darstellung bedurft hätte. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen letztlich auch nicht in Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen ###, der ebenfalls festgestellt hat, dass die Durchfeuchtungen zumindest auch auf die nicht ausreichende Detailplanung der Abdichtung zurückzuführen sind (S. 8 f. des Gutachtens vom 13. Juli 2004). Soweit der Sachverständige ### dies in der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2004 dahingehend relativiert hat, dass eine Detailplanung der Sohlenabdichtung selten erfolge und er persönlich sie nicht angefordert hätte, weil er wisse, wie das hergestellt werden müsse, ist dies nach den oben dargelegten Grundsätzen zur Sicherung des Durchfeuchtungsrisikos unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unbeachtlich.

2. Hinsichtlich der Höhe des seitens des beklagten ### geltend gemachten Schadens steht u. a. aufgrund der Vernehmung des Zeugen ### und des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### vom 03. Juli 3006 einschließlich seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2006 ferner zur Überzeugung des Senats fest, dass dem beklagten ### durch die aufgrund des Planungsfehlers fehlerhafte Ausführung der Feuchtigkeitssperre der Sohlenkante Kosten in Höhe von insgesamt 27.966,87 € entstanden und diese auch zur Mängelbeseitigung angemessen sind.

a) Unstreitig sind Containerkosten in Höhe von 87,00 € angefallen. Ferner ist ebenfalls unstreitig ein Nutzungsausfall in Höhe von 1.607,04 € (vgl. Bl. 118 d. A.).

b) D## beklagte ### kann für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Sperrschicht (Z-Sperre) einen Betrag von insgesamt 10.916,53 € verlangen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ### hat bestätigt, dass die in dem Angebot der Firma ### vom 09. September 2004 enthaltenen Mengen und Preise für die nachträgliche Herstellung einer ordnungsgemäßen Sperrschicht (Z-Sperre) erforderlich, angemessen und ortsüblich sind. Er hat mündlich klargestellt, dass soweit statt tatsächlich 49 lfdm Mauerwerk 52 lfdm aufgeführt seien, diese im Hinblick auf einen erforderlichen besonderen Aufwand bei der Herstellung der erforderlichen Anschlüsse bei den bis zum Fußboden reichenden Fenstern quasi als Ausgleich zu belassen seien (Bl. 349 f. d. A.).

Auf die Frage der Kläger, ob im Falle der Durchführung der von ihnen im Schreiben vom 30. Juli 2002 (Bl. 413, 414 d. A.) vorgeschlagenen Maßnahmen eine Anbringung der Z-Folie mit den aus der Rechnung der Firma ### ersichtlichen Kosten entbehrlich gewesen wäre, kommt es hiernach nicht mehr an. Denn die Beklagte kann zum Ausgleich des stattgefundenen Planungsfehlers verlangen, dass - wie von dem Sachverständigen ### für erforderlich gehalten - eine DIN-gerechte Z-Folie eingebracht wird, mag dies auch teurer werden als. die aus dem Schreiben vom 30. Juli 2002 ersichtlichen Vorschläge.

c) D## beklagte ### kann für die Beseitigung der Putzschäden einen Betrag von 3.564,56 verlangen gemäß der Rechnung der Fa. ### vom 25. Februar 2004. Jedenfalls durch die Vernehmung des Zeugen ### und die Erläuterung des Sachverständigen ### ist erwiesen, dass der Putz aufgrund des feuchtigkeitsbedingten Schimmelbefalls in einer Höhe von 30 bis 50 cm abgestemmt werden musste. Der Zeuge hat unter Zuhilfenahme eines Grundrisses der Hausmeisterwohnung und von Fotos von den neu geputzten Bereichen (Anlagen 1 bis zum Protokoll vom 08. Dezember 2006 (Bl. 524 ff. d. A.) nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt, dass in sämtlichen Zimmern - und damit auch im Kinderzimmer - überwiegend im Bereich der Außenwände, zum Teil aber auch bis etwa einen Meter bis einen Meter zwanzig an den von den Außenwänden nach innen reichenden Wänden sowie an einigen Stellen auch an den Innenwänden der Putz von Feuchtigkeit befallen gewesen sei. Der Zeuge hat ferner bekundet, dass nicht die gesamten Räume, sondern nur die unteren Bereiche der Wände neu geputzt worden seien, soweit sie von Feuchtigkeit befallen gewesen seien.

Der Sachverständige ### hat zunächst bestätigt, dass es sich bei der vorhandenen Feuchtigkeit um vom Boden aufgestiegene gehandelt hat. Davon sei er ausgegangen und das passe zu den vorgelegten Bildern und zu den Bereichen, die ihm bei der ersten Ortsbesichtigung gezeigt worden seien. Der Sachverständige ### hat ferner insoweit zwar dargelegt, dass wegen der vom Fußboden aufsteigenden Feuchtigkeit das Abstemmen des Putzes bis zur Höhe von ca. 80 cm, wie sie aus den Fotos erkennbar sei, nicht in diesem Umfang, sondern nur bis 50 cm Höhe erforderlich gewesen sein dürfte. Der Senat macht jedoch insoweit von seinem Schätzungsermessen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch und sieht auch im Hinblick auf die Empfehlung der EUKOS Umweltanalytik Nord GmbH vom 12. Mai 2003 (Bl. 418 f. d. A.), den Schimmelpilzbefall nicht nur oberflächlich zu sanieren, sondern befallenen Putz und befallene Tapeten je nach erkennbarem Befall bis zu einer Höhe von ca. 0,3 m bis 0,5 m über dem Fußboden zu entfernen davon ab, der Beklagten einen Teil der Kosten für die Erneuerung des Putzes abzuziehen. Denn angesichts des von dem Schimmelpilz ausgehenden gesundheitlichen Risikos war es der Beklagten nicht zuzumuten, die Erneuerung des befallenen Putzes kleinlich mit den hierfür eingesetzten Handwerkern abzustimmen. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte insoweit eine praktisch leicht umsetzbare und sichere Verfahrensweise wählen durfte, zumal nicht einmal feststeht, ob die "punktgenaue" Erneuerung nach Befall wegen des Aufwandes des Handwerkers bei der Entfernung, wenn er genau hätte schauen müssen, wie weit der Befall jeweils reichte, letztlich wirklich kostengünstiger ausgefallen wäre. In dieser Auffassung sieht sich der Senat bestätigt durch das Schreiben des Instituts für Experimentelle Toxikologie (Bl. 423 ff. d. A.), wo es heißt, dass "Schimmelpilze aus Innenräumen gründlich entfernt werden" müssen (Bl. 427). Soweit die Kläger im übrigen über- dies geltend machen, dass schon vorher in den Fensterbereichen Putzschäden wegen fehlerhafter Ausführung der wasserführenden Folie am Fenster vorhanden gewesen sein sollten, ist das rechtlich unerheblich unter dem Gesichtspunkt alternativer oder Doppelkausalität (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., vor § 249 Rdnr. 86).

d) D## beklagte ### kann für die Beseitigung von Tapetenschäden 5.740,72 € verlangen gem. Rechnung der Fa. ### vom 30. Januar 2004. Der Sachverständige ### hat überzeugend den Gesamtpreis von 5.740,72 € als angemessen bezeichnet. Nach Auffassung des Senats musste auch vorliegend, obwohl nur Teilschäden im Sockelbereich aufgetreten sind, die gesamte Wandfläche erneuert werden, weil entgegen der Darstellung des Sachverständigen ### Tapeten nicht durch Überlappung angeklebt werden müssen. Insofern hat der Zeuge ### zudem glaubhaft bestätigt, dass die ursprünglich angebrachten Tapeten nicht mehr vorhanden gewesen seien, so dass es schon deshalb erforderlich war, die Räume insgesamt neu zu tapezieren. Auch hat der Sachverständige bestätigt, dass in dem Rechnungsbetrag enthaltene Anschlussarbeiten an Decken- und Wandflächen notwendig geworden seien, die auch hinsichtlich der Mengen angemessen bewertet worden seien. Der Zeuge hat anhand der in der Akte befindlichen Pläne der Hausmeisterwohnung zur Überzeugung des Senats dargestellt, dass alle Zimmer, entgegen der Behauptung der Kläger also auch das Kinderzimmer, befallen und daher neu zu tapezieren waren, obwohl in der Skizze Bl. 113 nur 3 Räume gekennzeichnet sind. Der Zeuge hat schließlich auch nachvollziehbar erläutert, dass die Reinigung der Randfugen und das Auffüllen mit Rundschnüren sowie das dauerelastische Versiegeln der Randfugen zur Abdichtung des Innenraumes gegen das unter dem Estrich befindliche Styropor wegen etwaiger toxikologischer Belastung durch Schimmelpilzgifte anstelle des Austausches des gesamten Styropors (Pos. 6 der Rechnung) erforderlich geworden sei.

e) D## beklagte ### kann für den Einbau der Fußleisten laut Rechnung ### vom 26. April 2004 1.206,82 € verlangen.

Auch wenn der Einbau von Fußleisten in der ursprünglichen Planung nicht vorgesehen war, handelt es sich im Ergebnis nicht um lediglich durch nachträgliche Umplanung der Beklagten entstandene "Sowiesokosten", sondern um durch die erforderliche Schadensbeseitigung entstandene Kosten. Der Sachverständige ### hat in der mündlichen Verhandlung am 08. Dezember 2006 erklärt, dass zum Schutze der eingebrachten Silikonabdichtung der Fuge zwischen Wand und Fußboden die Einbringung der Fußleisten erforderlich geworden ist. Die Angemessenheit der Höhe der Kosten steht ebenfalls aufgrund des Sachverständigengutachtens ### fest. Soweit die Kläger vortragen, dass eine Schimmelpilzbelastung im Fußboden nicht vorhanden sei und sich insoweit auf ein Sachverständigengutachten berufen, hat der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO entschieden, weil die voraussichtlichen Kosten für ein diesbezüglich erforderliches Sachverständigengutachten zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls inwieweit das Styropor unter dem Estrich mit Schimmel befallen ist, zu den hier geltend gemachten Kosten für die Fußleisten außer Verhältnis steht.

f) D## beklagte ### kann schließlich für dem Hausmeister ersetzte Möbel einen Betrag in Höhe von 4.844,20 € verlangen. Der Zeuge ### hat bestätigt, dass die in der von der Beklagten eingereichten Aufstellung (Bl. 313 d. A.) enthaltenen Möbel allesamt von Schimmel befallenen waren und deshalb entsorgt worden sind, der Tisch im Wohnzimmer habe als zur Sitzgruppe passend mit entsorgt werden müssen. Wegen der vom Zeugen geschilderten geringen Raumgröße war ein Abrücken der Möbel von den Wänden zur Vermeidung weiteren Schadens nach Bekanntwerden der Feuchtigkeit nicht möglich. Bei einem Anschaffungspreis von insgesamt 8.207,00 € habe man dem Hausmeister insgesamt 4.844,20 € anteilig erstattet. Aus der Aussage des Zeugen folgt, dass man bei dem Neukauf der Möbel eine Bereicherung des Hausmeisters hat vermeiden wollen. Der Senat macht daher insoweit von seinem Schätzungsermessen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch und erachtet hiernach den geltend gemachten Schaden als angemessen.

3. Der hiernach bestehende Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 27.966,87 € ist auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB anteilig nach etwaigen Verschuldensanteilen zu reduzieren. Die Beklagte muss sich im Verhältnis zu den Klägern ein etwaiges Mitverschulden ihrer bauaufsichtsführenden Personen (hier des ### oder der ###) nicht gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Dies folgt aus der Rechtsprechung u. a. des Bundesgerichtshofs, wonach der bauaufsichtsführende Architekt nur gegenüber dem Bauherrn die Verpflichtung hat, erkennbare Planungsfehler umgehend anzuzeigen, nicht aber gegenüber dem vom Bauherrn beauftragten planenden Architekten, so dass der bauaufsichtsführende Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem planenden Architekten ist (BGH BauR 1989, S. 97, 102 OLG Düsseldorf BauR 2005, 128). Das bedeutet, dass der Bauherr dem planenden Architekten grundsätzlich keine fehlerfreie Bauleitung schuldet, wie dies auch für das für das Verhältnis zwischen Bauherrn und dem Bauunternehmer entschieden ist: Der Bauunternehmer kann dem Bauherrn bei mangelhafter Ausführung seiner Werkleistung nicht entgegenhalten, der bauaufsichtführende Architekt habe seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Bauaufsicht verletzt, weil insoweit der bauaufsichtführende Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist, weil dieser dem Unternehmer nicht die ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch den Architekten schuldet (BGH NJW 1985, 2475, 2476). Nach Auffassung des Senats ergibt sich nach diesen Grundsätzen auch für die vorliegende Konstellation, in der die Beklagte als Bauherrin die Bauleitung und Bauaufsicht praktisch selbst übernommen hat, nichts anderes. Nach der o. g. Rechtsprechung kann hier nichts anderes gelten, auch wenn dadurch dem planenden Architekten die Möglichkeit genommen wird, sich über eine Ausgleichsklage beim Bauleiter nach § 426 BGB zu erholen (vgl. dazu nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnrn. 1964, 1965 und 1968).

4. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Höhe von 6.792,07 € ist d## beklagte ### entgegen seiner erstmals mit der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung zur Zahlung verpflichtet. Eine Kürzung des übrigen Werklohnanspruchs nach den Voraussetzungen des § 634 BGB a.F. (Minderung) ist nicht zu begründen. D## beklagte ### verweist in diesem Zusammenhang zwar auf die Entscheidung des BGH vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2588 m.w.N. zum "Abschied vom Begriff der zentralen Leistung"). Danach entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise (nur) dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. In jener Entscheidung ging es darum, dass der Architekt die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse als Teilerfolg ("Arbeitsschritt") schuldete. Jener Fall ist damit mit dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar, da die fehlende Detailplanung und Ausschreibung in einem einzelnen Punkt - anders als die Vereinbarung einer Zusammenstellung von Vorplanungsergebnissen -kein besonders vereinbarter und getrennt zu betrachtender "Arbeitsschritt" war, so dass auch eine Minderung des Honorars, insbesondere neben dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, nicht in Betracht kommt.

5. Ihren Einwand, dem beklagten ### stünde Schadensersatz in voller Höhe nur dann zu, wenn es seinerseits dem ausführenden Unternehmer den vollen Werklohn gezahlt hätte, haben die Kläger nicht weiter verfolgt, nachdem d## beklagte ### mit Schriftsatz vom 3. Juli 2005 die nicht wegen Mängeln gekürzte Schlussrechnung der Fa. ### vom 11. März 2000 sowie die Unterlagen über die Anweisungen der Zahlungen an die Fa. ### vorgelegt haben.

6. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08. Mai 2006 Sanierungskosten in Höhe von 30.000,00 € geltend gemacht hat, waren diese nicht weiter zu berücksichtigen, weil es sich bei den geltend gemachten geschätzten Positionen um überholte Positionen handelte. Denn in der dem Schriftsatz beigefügten Aufstellung ist von Fußleisten, Tapeten, Putz und Möbeln die Rede. Insoweit macht die Beklagte mittlerweile mit Erfolg die konkreten Schadenspositionen (s. obige Ausführungen) geltend. Überholt ist auch das in diesem Schriftsatz enthaltene Vorbringen bezüglich der Abdichtung mit einer Bitumenschweißbahn, denn der Sachverständige ### hat nach den Feststellungen des Landgerichts in erster Instanz die Abdichtung der Bodenplatte gerade nicht beanstandet.

7. Schließlich war auch der Geltendmachung von weiteren 3.000,00 € für eine angeblich erforderliche Geländebearbeitung ausweislich einer Schätzung der vom 13. April 2006 mangels näheren Vortrags und gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht weiter nachzugehen. Ähnliches gilt für einen hilfsweise geltend gemachten Minderungsbetrag in Höhe von 3.000 € wegen Schimmelpilzkontamination im Bodenbelag, da diese Position nach dem derzeitigen Sachstand einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht zugänglich ist und ein weiteres insoweit erforderliches Sachverständigengutachten nicht mehr einzuholen war, da der Prozessbevollmächtigte des beklagten ### erklärt hat, dies nicht zu wollen.

II. Soweit die Kläger gegenüber dem beklagten ### neben der Honorarforderung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.041,60 € als Verzugsschaden (§§ 286 Abs. 1, 284 BGB a.F.) geltend machen, sind diese zurückzuweisen. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb neben den Anwaltskosten dieses Rechtsstreits durch im Zusammenhang damit stehenden vorprozessualen Tätigkeiten des Anwalts der Klägerin gesonderte, nicht in den Kosten des Rechtsstreits aufgehende Kosten verursacht worden sein sollen (vgl. § 13 Abs. 2 BRAGO); denn bei der streitgegenständlichen Honorarforderung der Kläger handelte es sich um dieselbe Angelegenheit wie beim außergerichtlichen Tätigwerden des klägerischen Anwalts im Zusammenhang mit der Zahlungsaufforderung vom 19. August 2003. Hinzu kommt, dass dem beklagten ### im Hinblick auf die Feuchtigkeitsschäden aus den dargelegten Gründen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Honorarforderung ein Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 320 BGB zustand. Dieses Zurückbehaltungsrecht war mit der 2-3fachen Höhe des voraussichtlichen Schadensbeseitigungsbetrags zu bemessen (vgl. BGH NJW 1992, 1633), so dass d## beklagte ### berechtigt war, die Zahlung des restlichen Honoraranspruch vollständig zu verweigern. Daher war d## beklagte ### nicht in Verzug mit der Zahlung des restlichen Honorars (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 320 Rz. 12), so dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug nicht vorlagen.

III. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Verzugszinsen für einen früheren Zeitraum waren wegen des Zurückbehaltungsrechts des beklagten ### bis zu Beginn dieses Prozesses, in dem mit Gegenforderungen aufgerechnet wurde, nur im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 39.721,46 € für die Zeit vom 03. Juli 2003 bis zum 08. Oktober 2003 entstanden, weil nur in Höhe dieses Betrages die Restforderung der Kläger von 123.622,07 € den dreifachen Betrag der Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 83.900,61 € (3 x 27.966,87 €) bis zur Zahlung des beklagten ### am 08. Oktober 2003 in Höhe von 88.863,13 € überstieg, wobei die Zahlung vom 08. Oktober 2003 gemäß § 366 Abs. 2 letzte Variante BGB zunächst auf die ältere Forderung aus dem 1. Bauabschnitt anzurechnen war, so dass die Zinsen nur für die Zeit vom 03. Juli 2003 bis zum 08. Oktober 2003 auf die Restforderung aus der 09. Abschlagsrechnung vom 02. Juni 2003 zuzusprechen waren.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB a.F. § 635; HOAI § 15

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