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14.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073439

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.09.2006 – II-2 UF 78/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


II-2 UF 78/06

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Teilurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 266 F 454/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über die von ihm getätigten Verfügungen über das Guthaben auf dem Konto Nr. ... bei der Volksbank D./N. in der Zeit vom 01.12.2003 bis zum 14.01.2005 zu erteilen.

Die weitergehende Klage auf Auskunftserteilung wird abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien haben im August 1975 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14.01.2005 zugestellt. Im Rahmen des Scheidungsverbundes streiten die Parteien wechselseitig um Zugewinnausgleichsansprüche.

Die Antragsgegnerin begehrt in diesem Zusammenhang im Wege einer Stufenklage Auskunft über Vermögensverfügungen des Antragstellers, die dieser in der Zeit vom 01.12.2003 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages auf zwei Konten bei der Volksbank D./N. vorgenommen haben soll und begründet ihren Anspruch damit, dass sich das Guthaben auf diesen zwei Konten in dem vorgenannten Zeitraum um insgesamt 316.797,77 ¤ verringert habe, ohne dass sich dies aufgrund der Angaben des Antragstellers zum Endvermögen nachvollziehen lasse.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller sei zur Auskunftserteilung über die von ihm getätigten Vermögensverfügungen verpflichtet, da der Verdacht bestehe, dass dieser illoyale Vermögensminderungen vorgenommen habe, die im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen seien.

Der Antragsteller ist diesem Auskunftsantrag unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass den Parteien aufgrund einer vorweggenommenen Auseinandersetzung durch Auflösung eines Kontos sowie Kündigung einer Lebensversicherung und die sich hieran anschließende hälftige Teilung bereits gleich hohe Beträge in Höhe von 139.102 ¤ und 45.000 ¤ zugeflossen seien.

Darüber hinaus sei er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet, da die Antragsgegnerin ihrerseits nicht vollständig Auskunft über ihr Endvermögen erteilt habe.

Das Amtsgericht hat die auf Auskunftserteilung gerichtete Klage der Antragsgegnerin durch Teilurteil vom 16.02.2004 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zwar grundsätzlich schlüssig dargelegt sei, der Antragsgegnerin die Durchsetzung dieses Anspruchs jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben deshalb verwehrt sei, weil sie selbst nicht ausreichend Auskunft erteilt habe und daher der Verdacht bestehe, dass sie selbst ebenfalls illoyale Vermögensminderungen vorgenommen habe.

Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Auskunftsantrag hinsichtlich Verfügungen des Antragstellers auf den zwei Konten bei der Volksbank D./N. im Zeitraum 01.12.2003 bis 14.01.2005 weiter verfolgt. Hierzu trägt sie vor, der Antragsteller sei Inhaber zweier Konten bei der Volksbank D./N., auf denen sich unstreitig Ende des Jahres 2003 Guthaben von 57.216,84 ¤ und 323.068,80 ¤ befunden hätten, bei Zustellung des Scheidungsantrages gemäß der Auskunft des Antragstellers jedoch nur noch 177,04 ¤ und 6.271,03 ¤, wobei der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2005 die Auskunft erteilt habe, den Restbetrag habe er ausgegeben.

Zu Unrecht, so meint die Antragsgegnerin, sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ihr gleichwohl ein Auskunftsanspruch deshalb nicht zustehe, weil auch bei ihr der Verdacht illoyaler Vermögensminderungen bestehe.

Bereits verfehlt sei der Ansatz, wonach ein Auskunftsanspruch nur dann bestehe, wenn der Anspruchsteller selbst Auskunft erteile, da es jedem, der einen vermeintlichen Auskunftsanspruch habe, freistehe, dieses auch gerichtlich geltend zu machen.

Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, sie habe selbst keine Auskunft über die ihr im Rahmen der teilweise vorweggenommenen Vermögensauseinandersetzung zugeflossenen Beträge von 139.102 ¤ und 45.000 ¤ erteilt, treffe dies nicht zu, vielmehr habe sie hierzu gar keine Veranlassung gehabt, weil dem Antragsteller diese Beträge bekannt gewesen seien und sie überdies nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien dem Zugewinnausgleich entzogen werden sollten. Ferner habe sie kein Geheimnis daraus gemacht, dass von beiden Beträgen zum Stichtag noch ein Betrag von 157.187,41 ¤ vorhanden gewesen sei. Ob sich die aufgeteilten und dem Antragsteller zugeflossenen Gelder tatsächlich noch auf dessen Kosten befanden, wisse sie nicht. Selbst wenn dies aber der Fall sei, so habe dieser doch innerhalb eines Jahres mindestens einen Betrag von 178.869,57 ¤ verbraucht.

Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller Auskunft über den Verbleib der ihr zugeflossenen Gelder auch gar nicht verlangt habe.

Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil und meint, zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich die Antragsgegnerin selbst nicht rechtstreu verhalte, da ihre nunmehr im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte Auskunft wiederum erheblich von den bisher erteilten Auskünften abweiche.

Ferner habe nach der Vereinbarung der Parteien das aufteilte Vermögen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben sollen. Insoweit bestreite die Antragsgegnerin unbelehrbar, dass die geflossenen Beträge von 139.102 ¤ und 55.866 ¤ nicht auf die beiden streitgegenständlichen Konten geflossen seien, obwohl er ihr bereits entsprechende Kontoauszüge vorgelegt habe. Auf dem einen Konto habe sich ohne den Betrag aus der Lebensversicherung nur ein Betrag von rund 1.300 ¤ befunden und auch der Guthabensaldo auf dem anderen Konto reduziere sich um die Hälfte. Über die ausgezahlten Beträge habe er frei verfügen dürfen, ferner aber auch über die übrigen Guthaben, da dies zwischen den Parteien so vereinbart worden sei und zwar umso mehr, als er keine Gelder zum Lebensunterhalt zur Verfügung gehabt habe. Von den Kontoständen im Dezember 2003 habe sie ohnehin nur Kenntnis erhalten, weil sie seine Post abgefangen habe.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin bleibt, soweit es um ihren Auskunftsanspruch hinsichtlich des Kontos Nr. bei der Volksbank D./N. geht, ohne Erfolg. Demgegenüber hat die Berufung Erfolg, soweit die Antragstellerin Auskunft hinsichtlich des Kontos Nr. bei derselben Bank begehrt.

Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin wegen der von ihr behaupteten illoyalen Vermögensminderung seitens des Antragstellers vor dem Stichtag ist in Anwendung der Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 09.02.2005 (BGH FamRZ 2005,689) § 242 BGB.

Voraussetzung hierfür ist, dass der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge, die er nicht kennt oder kennen kann, verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich des Kontos Nr. ...erfüllt, nicht aber hinsichtlich des Kontos Nr..

Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin wies das Konto Nr. ... bei der Volksbank D./N. zum 15.12.2003 ein Guthaben in Höhe von 56.914,75 ¤ aus, am Stichtag hingegen nur noch 177,04 ¤. Allerdings hat der Antragsteller durch Vorlage von Überweisungsbelegen nachgewiesen, dass der Betrag aus der Lebensversicherung bei der A. in Höhe von 55.866,00 ¤ auf das Konto .. geflossen ist (Bl. 94 GÜ). Jedenfalls diesen Betrag durfte der Antragsteller auch verbrauchen, da dieser unstreitig gemäß der Vereinbarung der Parteien aus dem Zugewinnausgleichsverfahren herausgehalten und insoweit eine Vorabverteilung erfolgen sollte.

Demgemäß bietet der Kontostand des Kontos Nr. ... keinerlei Hinweis darauf, dass der Antragsteller illoyal Vermögen gemindert hätte, da Kontobewegungen innerhalb eines Jahres im Bereich von 1.000 ¤ üblich sind und er über die ihm bereits vorab zugeflossenen 55.866 ¤ infolge der bereits vorweggenommen Aufteilung frei verfügt durfte.

Anders ist die Rechtslage jedoch hinsichtlich des Kontos ... zu beurteilen, welches am 29.12.2003 ein Guthaben von 323.068,80 ¤ aufwies, zum Stichtag am 14.01.2005 hingegen nur noch 6.271 ¤.

Hier hat der Antragsteller zwar durch Vorlage eines Überweisungsbeleges (Bl. 92 GÜ) dargelegt, dass in dem Guthaben von Ende 2003 der Betrag von 139.102 ¤ enthalten war, der ihm aus der Aufteilung eines gemeinsamen Kontos zugeflossen ist und den er frei verwenden durfte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch bei Nichtberücksichtigung dieses Betrages noch Unklarheit besteht über die Verwendung des Differenzbetrages von 177.695,77 ¤. Auch wenn man gemäß dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Antragstellers davon ausgeht, dass er in der Zeit ab Juli 2004 nicht mehr im Betrieb der Antragsgegnerin mitgearbeitet hat und auch zuvor lediglich ein Arbeitsentgelt von rund 400 ¤ erhielt, also seinen Lebensunterhalt von diesen Geldern bestreiten musste, so müsste er doch bis zum Stichtag (14.01.2005) jeden Monat - ohne die ihm separat zugeflossenen Beträge - rund 13.600 ¤ allein für sich ausgegeben haben. Diese Summe ist so hoch, dass von einen Verbrauch der Gelder für den täglichen Bedarf nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann; insbesondere ist der Vortrag des Antragstellers, der ja durch entsprechende Kontenbewegungen hätte nachgewiesen werden können, er habe zahlreiche Urlaube unternommen und sich ein Auto und ein Motorrad gekauft, unbelegt geblieben.

Daher ist der Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft bezüglich dieses Kontos grundsätzlich berechtigt.

Dem Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin steht insbesondere nicht ein etwaiges treuwidriges Verhalten ihrerseits entgegen, da es auch bei einem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehren keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend gibt, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 242, Rdnr. 46 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für einen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens geltend gemachten Auskunftsanspruch.

Hinsichtlich des auf § 1379 BGB beruhenden Auskunftsanspruchs zum Stichtag entspricht es überwiegender Ansicht, dass kein Zurückbehaltungsrecht des Ehegatten besteht, bis der Partner seinerseits Auskunft erteilt hat (vgl. Palandt-Brudermüller, § 1379 Rdnr. 6 m.w.N.). Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob die Angaben, die der Berechtigte seinerseits gemacht hat, richtig und vollständig sind. Dies ist aufgrund der strengen Beweislastregeln im Zugewinnausgleichsverfahren auch konsequent. Denn jede andere Wertung würde darauf hinauslaufen, dass die Beweislastverteilung, wonach jeweils die anspruchstellende Partei das Endvermögen beider Seiten darlegen und beweisen muss, in ihr Gegenteil verkehrt würde. Soweit der auf Auskunft in Anspruch genommene Ehegatte meint, der anspruchstellende Ehegatte habe sein Endvermögen nicht zutreffend dargelegt, ist es seine Aufgabe - ebenso wie im Rahmen des Anspruchs aus § 242 BGB - hierzu konkrete Angaben zu machen und den Ehegatten gegebenenfalls selbst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

Unbeachtlich ist damit, dass die Antragsgegnerin ihrerseits jedenfalls zunächst und gegebenenfalls auch noch nach Auskunftserteilung aufgrund des vom Antragsteller erwirkten Anerkenntnisurteils unvollständige Angaben zu ihrem Endvermögen gemacht hat. Vielmehr sind Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft im Rahmen des Betragsverfahrens - insbesondere bei der Frage, ob ihre Klage schlüssig ist - zu erörtern. Sofern der Antragsteller demgegenüber selbst eine Zugewinnausgleichsforderung gegen die Antragsgegnerin geltend macht, wird es seine Aufgabe sein, substanziiert zum beiderseitigen Endvermögen vorzutragen.

Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen, soweit es um den Anspruch wegen illoyaler Vermögensminderung vor dem Stichtag gemäß § 242 BGB geht, welcher lediglich einen Annex zu dem Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB darstellt. Auch insoweit ist der Auskunftsanspruch des einen Ehegatten wegen vermuteter illoyaler Vermögensminderungen nicht abhängig von dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers.

Unabhängig davon hat der Antragsteller aber auch konkrete Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensminderung vor dem Stichtag seitens der Antragsgegnerin nicht hinreichend konkret vorgetragen. Soweit es um etwaige Kapitalguthaben geht, ist sein Vorbringen bereits widersprüchlich, trägt er doch selbst vor, die ihm bekannten Gelder seien unter den Parteien aufgeteilt worden. Soweit es demgegenüber um den Gewerbebetrieb geht, hat die Antragsgegnerin dessen Verkauf ebenso wenig wie den Kaufpreis verschwiegen. Zwar ist es so, dass jedenfalls dann, wenn sie ihr Unternehmen kurz vor dem Stichtag unter Wert veräußert haben sollte, eine gemischte Schenkung vorliegen dürfte mit der Folge, dass der Schenkungsanteil ihrem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sein dürfte. Indessen hat die Antragsgegnerin aus diesem Vorgang kein Geheimnis macht und die hieraus abzuleitenden Rechtsfolgen werden im Rahmen der weiteren Stufe, also des Betragsverfahrens, zu klären sein.

Daher kann die Antragsgegnerin jedenfalls die von ihr begehrte Auskunft zu Ziffer b) verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen gemäss § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 93.459,39 ¤ ( 1/4 des angeblich verschwundenen Guthabens von 373.837,57 ¤)

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 242 BGB § 1375 Abs. 2 BGB § 1379

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