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26.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073255

Landgericht Coburg: Urteil vom 29.05.2007 – 11 O 70/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES!

Endurteil

11 O 70/07

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Leistung aus Vers. Vertrag

hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, Vorsitzender Richter am Landgericht XXX, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2. für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Entschädigungsleistung aus einer Fahrzeugteilversicherung in Anspruch.

Der Kläger hatte bei der Beklagten seinen Pkw Marke XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX teil- und vollkaskoversichert. Dieses Fahrzeug hatte der Kläger im April 2005 für 21.660,01 Euro erworben. Da der Kläger das Fahrzeug im März 2006 verkaufen wollte, bot er es im Internet bei XXX zum Kauf an. Hierauf meldete. sich ein Herr XXX aus XXX, selbständiger Autoverkäufer, bei dem Kläger aus Kaufinteressent. Der Kläger und der Interessent einigten sich auf einen Besichtigungstermin am XXX vor dem XXX. Der Kläger und der Interessent trafen sich dann an dem angegebenen Ort und der sich als Herr XXX ausgebende Interessent gab gegenüber dem Kläger an, das Fahrzeug gerne ankaufen zu wollen, da er hierfür bereits einen Wiederverkäufer habe. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von 18.500,-- Euro. Da nur noch wenig Treibstoff im Fahrzeugtank verblieben war, wollte der Interessent das Fahrzeug auftanken, waschen lassen und bei dieser Gelegenheit eine Probefahrt durchführen. Der Kläger sollte hinter dem Interessenten herfahren, wobei dieser zu diesem Zweck das von ihm gefahrene Fahrzeug dem Kläger überlassen wollte.

Der Kläger übergab dann einen der Fahrzeugschlüssel an Herrn XXX und beließ in dem Pkw XXX in-einem Koffer sämtliche Unterlagen für den Pkw XXX, darunter den Fahrzeugbrief und die Reserveschlüssel. Im Koffer befand sich außerdem noch ein Navigationsgerät. Vereinbarungsgemäß fuhr dann der Interessent XXX mit dem Pkw des Klägers weg und der Kläger mit dem Pkw hinterher. Bereits nach einer relativ kurzen Strecke verlor der Kläger . den Anschluss an das Fahrzeug des Herrn XXX und anschließend auch den Blickkontakt. Der Versuch einer Kontaktaufnahme über das Handy war erfolglos. Der Kläger wandte sich daher an die nächste Dienststelle der Polizei. Dort stellte sich heraus, dass der Pkw XXX gestohlen gemeldet war. Das Fahrzeug blieb daher auf der Dienststelle der Polizei. Am 25.03.2006 erstattete der Kläger Anzeige gegen den vermeintlichen Täter Herrn XXX. Dieser wurde später gefasst und als XXX dentifiziert. In einem späteren Strafverfahren wurde XXX durch Urteil des Landgerichts XXX vom XXX (Az. XXX) wegen Betrugs in 6 Fällen, in einem Fall zum Nachteil des Klägers, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

XXX ist vielfach einschlägig vorbestraft. Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens wurde XXX gleichzeitig zur Zahlung von 18.515,90 Euro an den Kläger verurteilt. Mit Schreiben vom 18.08.2006 wurde die Beklagte aufgefordert, die dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Leistungen bis 04.09.2006 zu erbringen.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm durch einen Diebstahl im Sinne der versicherungsvertraglichen Bestimmungen abhanden gekommen. Allein durch die Übergabe des Fahrzeuges an den Täter, habe der Kläger noch nicht vollständig seinen Gewahrsam an dem Fahrzeug verloren. Infolge der Vereinbarung des Klägers mit dem Täter, hinter diesem mit "dessen" Fahrzeug hinterherzufahren, habe der Kläger immer noch einen Rest von Gewahrsam behalten. Diesen habe der Kläger erst dann verloren, als er vom Täter im fließenden Verkehr abgehängt worden sei.
Es liege daher, auch entgegen der Wertung im Strafurteil, ein sogenannter Trickdiebstahl und kein Betrug vor. Auch habe der Kläger infolge der Überlassung des weitaus höherwertigeren Pkw Mercedes durch den Täter ein werthaltiges Pfand in Händen gehabt. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass der Pkw XXX entwendet war. Der Kläger habe daher Anspruch auf Erstattung des Neupreises..des entwendeten Pkws in Höhe von 21.660,01 Euro, des Navigationsgerätes im Neuwert von 399,-Euro sowie des Verbandskastens und des Warndreieckes im Wert von 15,90 Euro gegen die Beklagte.

Der Kläger stellt daher zuletzt folgenden Antrag:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.074,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2006 Zug um Zug gegen Abtretung und Übergabe des vollstreckbaren Zahlungstitels in Höhe von 18.515,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2006 aus dem Urteil des Landgerichts (Az. XXX ) zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 540,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten seit dem 05.09.2006 als Nebenforderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte lässt vortragen, der seitens des Klägers vorgetragene Sachverhalt stelle keinen Versicherungsfall im Rahmen des Teilkaskoversicherungsvertrages dar. Tatsächlich handele es sich bei dem vom Kläger mitgeteilten Sachverhalt um einen nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckten Betrug. Dies sei deshalb der Fall, weil bei Übergabe des Fahrzeuges der Kläger seinen Gewahrsam vollständig aufgegeben habe, ohne dass ein Bruch fremden Gewahrsams vorliege. Insbesondere ergebe sich dies daraus, dass die Fahrt des Täters, ob Probefahrt oder nicht, auf öffentlichem Verkehrsraum stattfinden sollte, nicht etwa auf einem eingefriedeten oder anderweitig begrenzten Gelände. Im Übrigen befanden sich in dem PKW XXX bei Übergabe an den Täter sämtliche Papiere für das Fahrzeug, einschließlich des Fahrzeugbriefes. Daneben sei auch eine Einstandspflicht der Beklagten wegen des Ausschlusstatbestandes des § 12 Abs. 1 I b s. 2, 2. Halbsatz, AKB gegeben. Das Fahrzeug sei vom Kläger dem Täter zu einer Probefahrt übergeben worden. Aber selbst wenn man sich nicht der Rechtsansicht der Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen eines Betruges und dem vorstehenden Ausschlusstatbestand anschließen würde, sei die Beklagte von ihrer Leistung dadurch frei geworden, dass der Kläger den Versicherungsfalls grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger habe dem Täter sämtliche Fahrzeugschlüssel und -papiere überlassen, sich nicht Gewissheit über die Identität des Täters verschafft und sich auch kein personalisiertes Pfand, wie z.B. einen Personalausweis, übergeben lassen. Hinsichtlich der Schadenshöhe könne kein Ersatz für ein mobiles Navigationsgerät erlangt werden. Die .geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten seien mangels Verzuges nicht erstattungsfähig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf jeweiligen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem bestehenden Versicherungsvertrag nach §§ 12 Abs. 1I b, 13 AKB, da aufgrund des seitens des Klägers geschilderten und unstreitigen Geschehensablaufes kein Versicherungsfall vorliegt.

Die Fahrzeugversicherung umfasst nach § 12 Abs. 1 I b AKB den Verlust des Fahrzeuges durch Entwendung, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Nicht versichert ist hingegen der Verlust des Fahrzeuges durch Betrug.

Was der Versicherungsvertrag der Parteien unter einer "Entwendung", insbesondere einem Diebstahl oder einer Unterschlagung versteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Soweit in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdrücke verwendet werden, die die Rechtsprache mit einem fest umrissenen Begriff verwendet,so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. § 12 Abs. 1 I b AKB schützt den Versicherungsnehmer vor einer "Entwendung" durch Diebstahl. Darunter versteht die Rechtsprache, nicht anders als die Alltagssprache, den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Ein solcher Gewahrsamsbruch setzt aber immer voraus, dass die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne dessen Willen aufgehoben! oder beeinträchtigt wird. Ein Einverständnis mit dem von dem Täter erstrebten oder erlangten Gewahrsam schließt. eine Wegnahme aus. Das gilt auch dann, wenn dieses Einverständnis durch Täuschung erlangt worden ist. Gerade für Vorgänge im Zusammenhang mit einer gescheiterten Veräußerung des Fahrzeuges kann der verständige Versicherungsnehmer dies den Bedingungen unschwer entnehmen, wie sich aus § 12 Abs. 1 I b Satz 2 AKB ergibt. Die auch einem Laien ohne weiteres einsichtige.Interprätation der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt folglich zwingend, dass eine einvernehmliche vollständige Aufhebung der Sachherrschaft über das versicherte Fahrzeug, völlig unabhängig von einem fortbestehenden "Eigentum" oder einem fortbestehenden "Besitz" bezüglich der das Fahrzeug betreffenden Dokumente, den Versicherungsschutz ausschließt-. Daher soll der. Versicherungsnehmer freiwillig eingegangene, von jedem vernünftigen Marktteilnehmer überschaubare und beherrschbare Risiken selbst übernehmen, nicht aber die Versicherungsgemeinschaft.

Gibt allerdings der Inhaber des Gewahrsams eines versicherten Fahrzeugs nur Teile seiner Sachherrschaft frei, liegt also lediglich eine Lockerung des Gewahrsams vor, der folglich zwar leichter gebrochen werden kann, aber immer noch "gebrochen" werden muss, so gewährt der Versicherungsvertrag Deckung (vgl. z.B. OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 1050).

Ein derartiger sogenannter "Trickdiebstahl" kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Gewahrsamsinhaber einen Gewahrsamsrest behält, d.h. sich der Sachherrschaft über die versicherte Sache noch nicht vollständig und endgültig begeben hat. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Falle nicht auszugehen.

Der Kläger hat durch die infolge Täuschung seitens des Täters XXX veranlasste Übergabe der Fahrzeugschlüssel und des Pkw selbst jegliche Sachherrschaft an der versicherten Sache bewusst aufgegeben. Hierfür ist ohne Belang, dass dem Kläger ein höherwertiges, vermeintlich im Eigentum des Täters stehendes, anderes Fahrzeug übergeben wurde. Der Täter hatte durch die Überlassung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit die Möglichkeit frei über das Fahrzeug zu verfügen, ohne dass der Kläger hier noch eine Eingriffsmöglichkeit gehabt hätte. Nach der zwischen dem Kläger und dem Täter getroffenen Vereinbarung sollte der Täter auf einer vorher nicht verabredeten Fahrtroute zu einer Tankstelle mit Autowaschanlage fahren, ohne dass der Kläger gewusst hätte, welche genaue Fahrtroute eingeschlagen werden sollte und wo sich die Tankstelle tatsächlich befindet. Allein durch das mit dem Täter verabredete Hinterherfahren des Klägers bestand, wie sich auch später herausstellte, keinerlei Eingriffsmöglichkeit des Klägers mehr auf sein Fahrzeug. Der Kläger hatte auch keinerlei Vorstellung über das Ziel der Fahrt des Täters.
Der spätere tatsächliche Verlauf der Fahrt hat dann auch deutlich gemacht, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Täter vollständig den Gewahrsam an dem Fahrzeug verloren hatte.

Da hier nach Ansicht des Gerichtes eine Gewahrsamserlangung infolge einer vorangegangenen betrügerischen Handlung des Täters erfolgt ist, ist der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 1 I b Satz 2 AKB nicht einschlägig.

II.

Eine Haftung der Beklagten scheidet aber auch deshalb aus, weil sich das Verhalten des Klägers im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit dem Täter jedenfalls als grob fahrlässig darstellt. Demzufolge ist die beklagte Versicherung von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG befreit.

Der Versicherungsfall wäre hier ohne großen Aufwand vermeidbar gewesen, wenn sich der Kläger vor der Übergabe des Fahrzeuges in irgendeiner Form abgesichert hätte. In Betracht käme hier eine Anzahlung auf den Kaufpreis, der ohnehin nach dem Sachvortrag des Klägers bereits feststand, die Übergabe eines anderen Wertgegenstandes, von dem der Kläger mit Sicherheit ausgehen konnte, dass er im Eigentum des Täters stehen musste oder die Übergabe von Ausweispapieren an den Kläger.

Dabei ist davon auszugehen, dass dies jeder interessierte Käufer gegen Übergabe eines nicht einmal 1 Jahr alten Fahrzeuges anstandslos akzeptieren würde. Ein seriöser Käufer hätte in jedem Falle Verständnis für eine Absicherung des Verkäufers in der oben beschriebenen Art und Weise.

Unterstellt werden kann außerdem, dass ein solcher Diebstahl nicht ganz unwahrscheinlich ist, wie sich für jeden Interessierten aus Zeitungsmeldungen und anderen Medien leicht entnehmen lässt. Gerade im Zusammenhang mit Verkäufen, die über das Internet angebahnt werden, besteht Anlass zur erhöhten Vorsicht, was sich aus entsprechenden Kampanien der Polizei und von Verbraucherorganisationen entnehmen lässt. Ganz allgemein wird im Zusammenhang mit Gebrauchtwagengeschäften von der Polizei erhöhte Vorsicht angemahnt.

Diesen sich hieraus ergebenden erhöhten Sorgfaltsmaßstab hat der Kläger gerade nicht an den Tag gelegt. Abgesehen davon, dass ihm der vermeintliche Interessent seinen "eigenen" Pkw überlassen hat, hat sich der Kläger keinerlei Sicherheit übergeben lassen, er kannte noch nicht einmal die tatsächliche Identität des Täters. Letztlich stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Kläger seinen Pkw im Wert von ca. XXX Euro einer völlig unbekannten Person übergeben hat.

Nach Ansicht des Gerichtes stellt sich daher das VerhaIten des Klägers auch unter Anwendung der seitens der Rechtsprechung geforderten Maßstäbe in subjektiver Hinsicht als unentschuldbar dar. Wie bereits oben ausgeführt, hätte es ausreichende mögliche, geeignete und zumutbare Maßnahmen gegeben, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden. Dies hätte der Kläger auch ohne weiteres erkennen können. Insbesondere beim Verkauf eines Pkw ist es selbstverständlich, dass der Eigentümer als Beifahrer an einer Probefahrt teilnimmt. Vor allem aber ist nach Ansicht des Gerichtes die Tatsache nicht mehr nachvollziehbar, dass der Kläger im Fahrzeug einen Koffer mit sämtlichen Unterlagen für das Fahrzeug inclusive sonstiger werthaItiger Gegenstände belassen hat.

Daher begründet nach Ansicht des Gerichtes die Überlassung eines höherwertigen Pkw an einen völlig Unbekannten unter Übergabe auch noch sämtlicher Fahrzeugpapiere und Schlüssel im Rahmen eines über das Internet angebahnten Gebrauchtwagenkaufes ein grob fahrlässiges Verhalten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV.


Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Diebstahl, UnterschlagungVorschriften§ 12 I. AKB § 61 VVG

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