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24.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073207

Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 16.05.2007 – 2 Ws 167/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Dresden
2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 167/07
5 KLs 306 Js 43909/05 LG Leipzig

Beschluss

vom 16. Mai 2007

in der Kostensache XXX

wegen erpresserischen Menschenraubes

hier: Kostenfestsetzung; Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Erinnerungsentscheidung des Landgerichts Leipzig

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Leipzig gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 05. März 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Auch der Senat teilt - entgegen der Bezirksrevisorin - die Auffassung, dass die zeitliche Begrenzung der Beiordnung auf bestimmte Hauptverhandlungstermine als solche noch kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen den in Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bestimmten Gebühren eines "Vollverteidigers" und den ebenda unter Abschnitt 3 geregelten Gebühren für die Wahrnehmung von "Einzelaufgaben" darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob - wie hier - die Beiordnung für die jeweiligen Hauptverhandlungstermine ohne inhaltliche Beschränkungen erfolgte und der Beschwerdegegner in diesem Hauptverhandlungstermin daher alle Verteidigerrechte und -pflichten für den Angeklagten umfassend - also anstelle des abwesenden, für das gesamte Verfahren beigeordneten Verteidigers - wahrnehmen musste (so auch - neben der von der Vorinstanz zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm - Kammergericht NStZ-RR 2005, 327 f., für den Beistand eines Nebenklägers).

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