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04.10.2007 · IWW-Abrufnummer 072906

Amtsgericht Essen: Urteil vom 31.08.2007 – 20 C 1/07

Im Entwendungsfall beschränkt sich der Anspruch des Koskoversicherungsnehmers auf eine Entschädigung in Höhe der Kosten eines gleichwertigen gebrauchten Navigationsgerätes. Hierfür gibt es einen seriösen Markt.


Amtsgericht Essen Abt. 20

Urteil

20 C 1/07
31.8.2007

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet hat.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen #-## 1, für das bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung zu den aus der Anlage zur Klageerwiderung ersichtlichen AKB Stand 01.07.2005 (Blatt 22 f. der Gerichtsakten). Zu dem erstmals am 04.06.2002 zugelassenen Fahrzeug gehört ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem.

Am 14.05.2006 stellte der Kläger am Abend das versicherte Fahrzeug auf der Straße vor dem Campingplatz M in Essen zwischen weiteren Fahrzeugen ab. Am anderen Morgen musste er feststellen, dass das Navigationsgerät entwendet war.

Der Kläger erstattete Anzeige bei der Polizei und zeigte den Entwendungsfall der Beklagten an. Er holte den aus der Anlage zur Klageschrift ersichtlichen Kostenvoranschlag der Firma L in Essen vom 16.05.2006 ein, der die Wiederbeschaffung des Navigationssystems auf Neuwertbasis mit einem Betrage von 2.458,74 € veranschlagte. Die Beklagte beauftragte ihrerseits den Sachverständigen T mit der Schadenermittlung und -bewertung. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Firma D in T das Navigationssystem für einen VW Passat zum Preis von brutto 1.000,00 € anbot.

Die Beklagte regulierte den Schaden sodann unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen T mit 15,00 € kalkulierten Einbaukosten insgesamt in Höhe eines Betrages von 1.015,00 €.

Mit seiner vorliegenden Klage verfolgt der Kläger gegen die Beklagte als seinen Kaskoversicherer einen restlichen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.443,74 € weiter. Hierbei begehrt er weiterhin Entschädigung auf der Basis des Kostenvoranschlages der Firma L vom 16.05.2006 in Höhe von netto 2.458,74 €, jedoch abzüglich 1.015,00 € bereits geleisteter Entschädigung. Er meint sinngemäß, es seien die Kosten für ein Neugerät zu ersetzen und behauptet, es gebe auf dem Markt der seriösen Händler kein Gerät, das billiger anzuschaffen sei.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 .443,74 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.07.2006 zu zahlen.

Die Klage wegen weiter geltend gemachter 25,00 € für eine Unkostenpauschale hat er zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie erhebt zunächst die Einrede des Sachverständigenverfahrens, meint ferner, der Kläger sei nur in Höhe des Betrages eines gleich alten Gebrauchtgerätes zu entschädigen und behauptet, vergleichbare Gebrauchtgeräte gäbe es auf dem Markt bereits für 1.000,00 €. Sie verweist ferner darauf, dass in dem Kostenvoranschlag der Firma L vom 16.05.2006 ein Betrag von 141,74 € netto für eine CD-ROM veranschlagt sei, der schon deshalb nicht zu ersetzen sei, weil der Kläger noch die CD-ROM mit dem Stand 2002/2003 besitze und es nicht erforderlich sei, dass das Programm einer CD-ROM mit dem Stand 2006 aufgespielt werde.

Das Gericht hat über die Frage, welchen Wiederbeschaffungswert das dem Kläger entwendete Navigationssystem unter Berücksichtigung seines Alters zum Stichtag 15.05.2006 gehabt hat, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q vom 12.07.2007 (Blatt 47 f der Gerichtsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Entschädigungsanspruch von weiteren 1.443,74 € gemäß §§ 12 Nummer 1 I b, 13 Nummer 1 AKB nicht zu.

Zwischen den Parteien ist es zwar unstreitig, dass am 14.05.2006 der Versicherungsfall im Sinne von § 12 Nummer 1 I b AKB stattgefunden hat. Die nach § 13 Nummer 1 AKB zu zahlende Entschädigung beläuft sich aber nur auf 1.015,00 € netto. Diesen Betrag hat die Beklagte bereits geleistet (§ 362 Absatz 1 BGB).

Dem weiter gehenden Entschädigungsanspruch des Klägers steht die Einrede des Sachverständigenverfahrens gemäß § 14 AKB nicht entgegen. Der Anspruch des Klägers ist grundsätzlich fällig. Zwar mag die Frage, wie hoch die Wiederbeschaffungskosten für ein vergleichbares Gerät zu veranschlagen sind, dem Sachverständigen im Verfahren gemäß § 14 AKB vorzubehalten sein, so dass insofern der Entschädigungsanspruch nicht fällig wäre. Das Sachverständigenverfahren vermag jedoch die weitere Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe eines Neugerätes oder nur ein Anspruch auf Entschädigung eines Gebrauchtgerätes zusteht, nicht zu klären. Diese rein rechtliche Frage ist dem Gericht vorbehalten.

Zu ersetzen ist gemäß § 13 Nummer 1 AKB lediglich der Wiederbeschaffungswert des entwendeten Gerätes. Hierbei ist das von § 13 AKB vorausgesetzte Verständnis des Begriffs des Wiederbeschaffungswertes nicht misszuverstehen. Nach § 13 Nummer 1 Satz 2 AKB ist Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige (gebrauchte) Teile zu erwerben. Mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen, ist die Beklagte gemäß § 55 VVG nicht verpflichtet. Dies folgt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, aus einer Auslegung des § 13 Nummer 5 AKB. Zwar enthält diese Vorschrift nicht, wie von der Beklagten zitiert, eine konkrete Regelung über den Abzug "neu für alt", weil die AKB der Klägerin insofern von den Muster-AKB abweichen. Aus der zitierten Vorschrift ergibt sich jedoch, dass in Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges nur die notwendigen Wiederherstellungskosten zu ersetzen sind. Wäre das Fahrzeug entwendet und das Navigationsgerät hierbei beschädigt worden, so stünde dem Kläger lediglich der Anspruch auf die erforderlichen Wiederherstellungskosten zu, wobei erforderlich für die Wiederherstellung des alten Zustandes nur der Einbau eines gleichwertigen Gebrauchtgerätes ist.

Die Anschaffung eines Gebrauchtgerätes kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sie dem Kläger nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Nicht zumutbar ist sie insbesondere dann, wenn es zum Stichtag der Einwendung, also zum 15.05.2006 kein gleichwertiges Gebrauchtgerät auf dem seriösen Markt gegeben hätte. Hierbei kann dahinstehen, ob die Angebote auf der Plattform von eBay stets dem seriösen Markt zuzurechnen sind, was der Sachverständige Dipl.-Ing. Q in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.07.2007 zur Diskussion stellt, wenn er auf die zweifelhafte Herkunft angebotener Geräte hinweist sowie auf die Tatsache, dass Gewährleistung und Umtausch in der Regel ausgeschlossen sind. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q vom 12.07.2007 ergibt sich aber weiter, dass es durchaus einen seriösen Markt gibt, auf dem ein gleichwertiges Gerät im gebrauchten Zustand hätte erworben werden können. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten aufgewiesene Erwerbsquelle bei der Firma D durchaus seriös ist und dass im seriösen Fachhandel zum Stichtag 15.06.2006 durchaus ein gebrauchtes Navigationsgerät zum Preise von 1.000,00 € hätte erworben werden können. Berücksichtigt man ferner, dass die Einbaukosten von 15,00 € zwischen den Parteien nicht im Streit stehen, dann beläuft sich der Entschädigungsanspruch des Klägers nur auf einen Betrag von 1.015,00 €.

Da die Beklagte die geschuldete Entschädigung geleistet hat, ist die weitergehende Klage mit der Kostenfolge aus §§ 269 Absatz 3, 92 Absatz 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

RechtsgebietAKBVorschriftenAKB § 13 Nr. 1 und 5

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