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13.09.2007 · IWW-Abrufnummer 072824

Amtsgericht Freyung: Urteil vom 23.08.2007 – C 0119/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Freyung

C 0119/07
Verkündet am 23.8.2007

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatz

erlässt das Amtsgericht Freyung durch XXX aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.07.2007 folgendes

Endurteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.098,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.8.2006 zu bezahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 78,90 EUR an den Kläger zu bezahlen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 94 % und der Kläger zu 6 %.

5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 02.06.2006 in Grafenau, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach uneingeschränkt haftet.
Der Kläger mietete für 10 Tage ab 03.06.2006 ein Ersatzfahrzeug an. Seitens der Autovermietung XXX wurden ihm hierfür insgesamt EUR 2.488,94 in Rechnung gestellt, worauf die Beklagte vorgerichtlich EUR 1.390,57 gezahlt hat.
Der Kläger verlangt den Restbetrag mit der Behauptung, die ihm in Rechnung gestellten Kosten seien insgesamt angemessen, ortsüblich und erforderlich gewesen. Irgendwelche Abzüge seien nicht veranlasst. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei eine 1,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.168,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.098,37 seit 1.8.2006 zu bezahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 91,04 EUR an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die beim Kläger angefallenen Mietwagenkosten seien überhöht mit der Folge, dass der Kläger aufgrund der geleisteten vorgerichtlichen Zahlung bereits hinreichend entschädigt sei. Jedenfalls sei ein Abzug in Höhe von 15 % wegen Eigenersparnis vorzunehmen.
Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis nicht erhoben.
Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.7.2007 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

1.Die Mietwagenkosten sind als Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB dem Kläger als Unfallgeschädigten zu erstatten. Dass der Kläger wirksam einen Mietvertrag mit der Autovermietung XXX abgeschlossen hat, ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei aus den klägerseits vorgelegten Anlagen K1 und K2. Insbesondere die Anlage K1 begründet als Urkunde die Vermutung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie ist von beiden Partnern des Mietvertrages unterzeichnet. Sie weist ferner bei den Angaben zu gefahrenen Kilometern, Kilometerstand bei Ankunft und dem darüber vermerkten Rückgabedatum eine deutlich andere Handschrift auf im Vergleich zu den übrigen Angaben. Damit ist das Klägervorbringen gem. Schriftsatz vom 20.6.2007, wonach ausschließlich die drei vorgenannten Eintragungen nachträglich, nämlich bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs, vorgenommen wurden und alle anderen Einträge bei Vertragsabschluss vorgenommen wurden, hinreichend bewiesen.

Der Höhe nach schuldet die Beklagte gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedenfalls unproblematisch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensgeringhaftungspflicht kommt dabei erst in Betracht, wenn ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet wird, der gegenüber einem Normaltarif deutlich teurer ist und wenn diese Preisdifferenz nicht durch Besonderheiten der konkreten Unfallsituation gerechtfertigt ist.

Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, weil die dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten bereits nicht den Normaltarif übersteigen.

Zu dessen Ermittlung kann im Rahmen von § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet des Geschädigten abgestellt werden (vgl. BGH NJW 2006, 2106).

Wenngleich diese Entscheidung zur Schwacke-Liste 2003 ergangen ist, ist sie nach Auffassung des Gerichts problemlos auch auf die Schwacke-Liste 2006 übertragbar, zumindest solange keine anderslautende BGH-Entscheidung ergeht.

Hieraus ergibt sich ein gewichtetes Mittel für das Postleitzahlengebiet des Klägers (94...) von EUR 270,--/Tag für ein Mietfahrzeug der Gruppe 6. Unstreitig waren sowohl das unfallbeschädigte Klägerfahrzeug als auch das angemietete Ersatzfahrzeug ebenfalls jeweils der Gruppe 6 zuzuordnen.

Die Autovermietung XXX hat dem Kläger insgesamt EUR 2.488,94 für 10 Tage in Rechnung gestellt. Dies ergibt 248,89 EUR/Tag. Die streitgegenständlichen Mietwagenkosten liegen deshalb noch unter dem gewichteten Mittel gem. Schwacke-Liste und bewegen sich schon deshalb im Rahmen des Normaltarifs. Dieser wiederum ist als regional ortsüblicher und angemessener Tarif seitens der Beklagten zu erstatten.

Auf die besonderen Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit eines den Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarifs kommt es deshalb vorliegend nicht an.

Da der Kläger unter Berücksichtigung des Schwacke-Mietpreisspiegels lediglich ortsübliche Mietwagenkosten verursacht hat, waren weder besondere Erkundigungsobliegenheiten seinerseits noch eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht seitens der Vermieterfirma veranlasst.

Obwohl der Kläger ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet hat, kommt ein Abzug für Eigenersparnis nicht in Betracht.

Der Kläger hat mit dem Mietfahrzeug 872 km insgesamt zurückgelegt. Bereits vor über 20 Jahre hat der BGH entschieden, dass, sofern mit einem Ersatzfahrzeug lediglich ca. 1.000 km gefahren werden, Eigenersparnisse praktisch nicht mehr messbar sind und daher auch nicht abgezogen werden dürfen (BGH NJW 1983, 2694). Seither haben sich die maßgeblichen Inspektions- und Ölwechselintervalle noch weiter erheblich verlängert, teils vervielfacht, so dass derzeit jedenfalls ein Eigenersparnisabzug bei einer Fahrleistung wie vorliegend von 872 km nicht vertretbar ist.

Auch die weiteren in der Mietwagenrechnung enthaltenen Nebenkosten sind erstattungsfähig. Sie wurden sämtlich gem. Anlage K1 vereinbart und wurden ohnehin vom Gericht bei der Ermittlung des Tagesmietpreises berücksichtigt mit der Folge, dass dieser immer noch unter dem gewichteten Mittel des Normaltarifs gem. Schwacke-Liste lag.

Im übrigen ist der Ausschluss der Mietausfallhaftung entgegen der Auffassung der Beklagten insofern eine durch den Unfall adäquat verursachte Position, weil naturgemäß bei Benutzung eines fremden und ungewohnten Mietfahrzeugs auch das Risiko selbst verschuldeter Unfälle steigt.

Insgesamt schuldet deshalb die Beklagte den der Höhe nach unstreitigen Restbetrag der Rechnung gem. Anlage K2 nebst nach Grund und Höhe unstreitiger Zinsen.

2.Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hält das Gericht eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 für angemessen und ausreichend. Die Regulierung von Mietwagenkosten gehört mittlerweile zum „Standardprogramm“ jeder zivilrechtlich orientierten anwaltlichen Tätigkeit. Der vorliegende Fall rechtfertigt schon deshalb eine Erhöhung über 1,3 hinaus, weil die angefallenen Mietwagenkosten unterhalb des Normaltarifs lagen.

Bezogen auf den vorgerichtlich regulierten Gegenstandswert (EUR 4.629,79) ist der Kläger bereits unstreitig auf der Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr und damit ausreichend und vollständig entschädigt.

Die außergerichtlichen Anwaltskosten gem. Ziff. II des Klageantrags rechtfertigen ebenfalls nur eine 1,3-Geschäftsgebühr, so dass sich bei Übernahme der Berechnung des Klägers im Übrigen, jedoch ausgehend von einer 0,65 Geschäftsgebühr, letztlich ein Betrag von EUR 78,90 ergibt.

Soweit höhere Anwaltskosten geltend gemacht wurden, war die Klage als unbegründet abzuweisen.

II.

Kosten: § 92 ZPO

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 249 BGB

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