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16.08.2007 · IWW-Abrufnummer 072646

Landgericht Oldenburg: Beschluss vom 27.04.2007 – 8 S 214/07


Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Frau xxx
Beklagte und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigter: xxx
Geschäftszeichen: 8-06

gegen

xxx

Klägerin und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: xxx

Geschäftszeichen: 1069/06C03

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg am 27.04.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx die Richterin am Landgericht xxx und die Richterin am Landgericht xxx beschlossen:

Der Antrag der Beklagten ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, da die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg hätte. Der Einwand der Beklagten, die Vorlage der Wahlleistungsvereinbarung zur sofortigen Unterschrift ohne Einräumung einer Überlegungsfrist genüge dem Erfordernis der schriftlichen Unterrichtung nicht, greift nicht durch. Das Formular war mit der fettgedruckten Überschrift „gesondert berechenbare Wahlleistungen“ versehen. Des weiteren finden sich im Text mehrere ebenfalls fettgedruckte Hinweise darauf, dass der Patient mit der Unterschrift eigene Zahlungspflichten eingeht. Hätte die Beklagte sich die Sache in der Sorge, sich mit evtl. unübersehbaren Verbindlichkeiten zu belasten, noch einmal in Ruhe durch den Kopf gehen lassen wollen, hätte es ihr freigestanden, diese Überlegungsfrist in Anspruch zu nehmen. Sie war keinesfalls zur sofortigen Unterschrift gezwungen. Da sie aber die Unterschrift ohne weiteres Zögern leistete, durfte die Klägerin davon ausgehen, sie sei mit den Bedingungen der Wahlleistungen einverstanden.

RechtsgebieteBürgerliches Recht, Krankenhausentgeltgesetz Vorschriften§ 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG

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