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13.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071283

Amtsgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 15.02.2007 – 29 C 1100/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Frankfurt am Main

29 C 1100/06 ? 46
verkündet am 15.2.2007

Urteil

Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main ? Abteilung 29 ? durch Richter am Amtsgericht XXX

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO aufgrund der bis zum 25.1.2007 vorgelegten Schriftsätze

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung bislang nicht regulierter außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 34,28 EUR aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.

Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des schädigenden Kraftfahrzeugs dem Kläger für den ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 3.2.2006 entstandenen Schadens zu 100 %. Die Beklagte hat den Schaden außergerichtlich auch vollumfänglich reguliert mit der Ausnahme eines Betrages von 139,06. Hinsichtlich dieses mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Betrages ist nach zwischenzeitlich erfolgter Zahlung der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf die nunmehr ? nach zulässiger, weil sachdienlicher § 263 ZPO) Klageerweiterung ? noch geltend gemachten restlichen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, und zwar ? entgegen der Auffassung der Beklagten ? nicht nur in Höhe des 1,3-fachen Satzes (insoweit ist eine Zahlung bereits erfolgt), sondern in Höhe des beanspruchten 1,6-fachen Gebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV. Jedenfalls ist die von dem Bevollmächtigten des Klägers insoweit erfolgte Bestimmung nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Nach Nr. 2300 VV beträgt der Gebührensatz für eine Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5, woraus sich nach inzwischen herrschender Ansicht eine Mittelgebühr von 1,5 ergibt. Die Gebühren sind dabei im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr ? wie hier ? von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den ?Normalfällen? werden, das heißt in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs.1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. A., § 14 RN 10). Dabei gehört die Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall auch dann, wenn es sich um eine einfache Unfallkonstellation handelt, nicht zu den denkbar einfachsten Angelegenheiten, so dass sie im Normalfall als Tätigkeit durchschnittlicher Art anzusehen ist, für die eine Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden kann (LG Essen, ZfSch 2006, 107 m. w. N., zit. nach juris). Vorliegend hat der Kläger im Einzelnen ? insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den klägerischen Schriftsatz vom 31.7.2006 (Bl. 69-72 d.A.) verwiesen ? zu den von ihm im konkreten Fall berücksichtigten Umständen vorgetragen, aus denen sich grundsätzlich die Geltendmachung einer Mittelgebühr rechtfertigen lässt.

Zwar ist weiterhin zu beachten, dass nach der Bemerkung zu Nr. 2300 VV eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Letztes war vorliegend jedoch der Fall, so dass der Kläger nicht gehindert ist, eine höhere als die sog. ?Schwellengebühr? geltend zu machen. Der vorliegende Fall ist nämlich rechtlich als leicht überdurchschnittlich und damit ?schwierig? anzusehen, weil die Beklagte vorgerichtlich bei den von dem Kläger auf Sachverständigenbasis geltend gemachten Reparaturkosten unter anderem eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze vorgenommen und sich insoweit darauf berufen hat, in Fällen einer ?wie hier fiktiven Abrechnung müsse der Geschädigte eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrnehmen, wie sie im konkreten Fall durch Beauftragung einer im einzelnen bezeichneten, nicht markengebundenen, aber von der DEKRA zertifizierten Reparaturwerkstatt bestanden habe. Hierdurch wurde eine vertiefte Auseinandersetzung des Bevollmächtigten des Klägers mit der Schadensberechnung unter Zugrundlegung der ?Porsche?-Entscheidung des BGH (NJW 2003, 2086 ff.) erforderlich, was zu einer in rechtlicher Hinsicht zumindest leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit führt, so dass auch die anwaltliche Tätigkeit insgesamt als (noch) ?schwierig? angesehen werden kann.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass erst durch die von der Beklagten selbst vorgenommene ? und im übrigen nach Auffassung des Gerichts auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung beruhende ? Kürzung bei den Stundenverrechnungssätzen dazu führt, dass die Kappungsgrenze der Bemerkung zu VV 2300 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt und der Kläger auch eine höhere als die 1,3-fache Gebühr geltend machen kann.

Soweit die Mittelgebühr vorliegend geringfügig überschritten wurde (1,6 statt 1,5), ist die von dem Bevollmächtigten vorgenommene Bestimmung jedenfalls nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Damit kann der Kläger die Differenz zwischen der sich bei Abrechnung auf Grundlage einer 1,6-fachen Gebühr ergebenden ? unter Berücksichtigung der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren (vgl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4) hinsichtlich des ursprünglich klageweise geltend gemachten Betrages ? und den von der Beklagten bereits erstatteten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des insoweit unstreitigen Betrages von 34,28 EUR ersetzt verlangen.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus Verzugsgrundsätzen (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB).

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs ist die Klage unbegründet. Nach dem klägerischen Vortrag wurde die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27.6.2006 zur Zahlung der in der Kostennote vom 23.6.2006 konkret bezifferten Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Verzug trat somit nicht bereits durch die einseitig gesetzte Zahlungsfrist zum 6.7.2006 ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a ZPO. Dabei waren auch die Kosten hinsichtlich der eingetretenen (Teil-) Erledigung der Beklagten aufzuerlegen, weil diese ohne das erledigende Ereignis ? der Erfüllung der (ursprünglichen) Klageforderung ? indem Rechtsstreit aus den dargelegten Gründen aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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