13.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070853
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 30.01.2006 – S 7348 A - 6 - St I 1.30
Besteuerungsverfahren: Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Verfahren der Dauerfristverlängerung
UStG § 18 Abs. 6
UStDV §§ § 46-48
OFD Frankfurt a.M., Vfg. vom 30.01.2006 - S 7348 A - 6 - St I 1.30
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Zulässigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Verfahren der Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46-48 UStDV) auseinander gesetzt und Folgendes entschieden:
1. Antrag auf Genehmigung einer Dauerfristverlängerung
Wenn ein Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung später als zu dem in § 48 Abs. 1 UStDV vorgegebenen Zeitpunkt abgibt, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn der Unternehmer ist nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen (BFH, Urt. v. 26.4.2001 - V R 9/01, UR 2001, 409).
2. Anmeldung der Sondervorauszahlung
Im Urteil vom 7.7.2005 (BFH, Urt. v. 7.7.2005 - V R 63/03, BStBl. II 2005, 813 = UR 2005, 566) führt der BFH die o.a. Rechtsprechung weiter und stellt klar:
Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung - und die damit einhergehende Verpflichtung eines Monatszahlers, jährlich eine Sondervorauszahlung anzumelden und zu entrichten - gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Die Sondervorauszahlung ist eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist mithin eine Steueranmeldung i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO.
Wird eine Sondervorauszahlung verspätet angemeldet, kann die Finanzbehörde als Sanktion wie bei jeder anderen Steueranmeldung auch einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Die Verwaltungsanweisung des Abschn. 228 Abs. 2 UStR ist durch diese Rechtsprechung bestätigt worden und folglich weiterhin anzuwenden.