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08.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070781

Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 19.01.2007 – IV C 8 - S 2255 - 2/07


BMF ? Übergabe von Geldvermögen zur Schuldentilgung nicht begünstigt


BMF 19.1.07, IV C 8 - S 2255 - 2/07

Im Urteil vom 1.3.2005 (X R 45/03) hat der BFH entschieden, dass anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begründet werden kann, wenn dieses Vermögen vom Übernehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, mit
denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen (im Urteilsfall eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses) finanziert worden war. Diese Grundsätze des BFH-Urteils sind insbesondere aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:

- Der Abzug privater Schuldzinsen wurde durch das StÄndG 1973 vom 26.06.1973 (BGBl I, 676, BStBl I, 545) mit Wirkung vom 01.01.1974 gestrichen.
- Die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde den privaten Schuldzinsenabzug für eine Gruppe von Steuerpflichtigen wieder einführen und die Entscheidung des Gesetzgebers missachten.
- Darüber hinaus sind ersparte Aufwendungen, wie z. B. ersparte Zinsen, nicht als Erträge des übergebenen Vermögens anzusehen. An der Auffassung im BMF-Schreiben vom 16.09.2004, a.a.O., Rdnr. 21, wird festgehalten.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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