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27.02.2007 · IWW-Abrufnummer 070647

Landgericht Dortmund: Urteil vom 09.11.2006 – 2 O 172/06

1. Dem in der privaten Krankheitskostenversicherung mitversicherten minderjährigen Kind steht ein eigenes Forderungsrecht nicht zu. Die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.02.2006 - IV ZR 205/04 aufgestellten Grundsätze zur Sachbefugnis des mitversicherten Ehepartners sind jedenfalls auf die Mitversicherung von minderjährigen Kindern in der privaten Krankheitskostenversicherung nicht ohne weiteres übertragbar.




2. Zur Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten eines Rollstuhls mit Zusatzfunktion, wenn die Tarifbedingungen der Krankheitskostenversicherung für Rollstühle nur die Erstattung von Aufwendungen von Leihgeräte versprechen.


Landgericht Dortmund
2. Zivilkammer

Urteil

2 O 172/06

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.560,56 ? der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten als seinem Krankenversicherer Erstattung von Aufwendungen für die Anschaffung eines manuellen Rollstuhles mit elektrischer Stehfunktion, des sog. LifeStand Classic Lite LSE, sowie Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

Der minderjährige Kläger ist Mitversicherter in einer seitens seines Vaters bei der Beklagten genommenen Krankheitskostenversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen für den Kläger die MB/KK 94 und die Tarifbedingungen für die gewählten Tarife 701,720,741 und PVN zu Grunde. Versichert ist in dem gewählten Tarif 701 die Erstattung für Kosten ambulanter Heilbehandlungen mit einer Selbstbeteiligung von 70,00 ?.

In den Tarifbedingungen heißt es u. a. in Teil III Ziff. 3. f):
"Erstattungsfähig sind bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung die Aufwendungen für f) Hilfsmittel
Als Hilfsmittel gelten Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Geh- und Stützapparate, Kunstglieder, StomaVersorgungsartikel, Bruchbänder, Leibbinden, Gummi- und Kompressionsstrümpfe, orthopädische Einlagen.
Bei Rollstühlen, Sauerstoffkonzentratoren und Herz- und Atemmonitoren übernimmt der Versicherer die Aufwendungen für
Leihgeräte. "

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Nachtragsversicherungsschein vom 12.11.2005 (Anlage K1 zur Klageschrift) und das Tarif- und Bedingungswerk (Anlage K2 zur Klageschrift) verwiesen.

Der Kläger leidet an einer spinalen Muskelatrophie mit ausgeprägter Kontraktur an beiden Kniegelenken mit reaktiver SpitzfußsteIlung sowie mit resultierender Unfähigkeit der eigenen Aufrichtung im Hüftgelenksbereich. Er ist geh- und stehunfähig und daher zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen.

Der Kläger verfügt über einen auf Kosten der Beklagten Ende 2004 angeschafften Aktivrollstuhl sowie eine Orthese "Swivel Walker".

Der den Kläger behandelnde Arzt Dr. B verordnete dem Kläger Ende 2005 zur Durchführung eines selbstbestimmten Stehtrainings einen LifeStand Classic Lite LSE. Eine gleichlautende Empfehlung gab die den Kläger behandelnde Physiotherapeutin S ab. Der Hersteller des LifeStand Classic Lite LSE bewirbt diesen als "manuellen Rollstuhl mit elektrischer Stehfunktion". Im Hilfsmittelkatalog ist das Gerät als Rollstuhl in die Hilfsmittelklasse eingeordnet und wird dort wie folgt beschrieben:

"Die hier aufgeführten Rollstühle bestehen aus einem Stahlrohrrahmen, der es dem Rollstuhlbenutzer durch eine spezielle Konstruktion erlaubt, aus der sitzenden Position in eine aufrechte Stehhaltung zu kommen. Der elektromotorische Aufstehmechanismus kann vom Rollstuhlfahrer selbst betätigt werden. Diese Rollstühle werden gleichzeitig als Standardrollstuhl und als Stehhilfe verwendet. [...] Diese Produkte sind für einen
leihweisen Einsatz geeignet."

Der Kläger erbat bei der Beklagten unter Einreichung eines Kostenvoranschlages der Firma W Orthopädie GmbH über 13.600,56 ? sowie einer ärztlichen Verordnung um Erstattung der Aufwendungen für die Anschaffung des Gerätes. Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 10.01.2006 und 29.03.2006 ab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erstattung der aufgewendeten Kosten gemäß Rechnung der Fa. W vom 24.04.2006 abzüglich der bedungenen Selbstbeteiligung in Höhe von 70,00 ?.

Er behauptet, die Anschaffung des LifeStand Classic Lite LSE sei medizinisch notwendig, da mittels dieses Gerätes ein selbstbestimmtes Stehtraining durchgeführt werden könne, welches u. a. zur Aufdehnung der vorhandenen Muskelkontrakturen in Knie-, Hüft- und Fußgelenken sowie zur Kontrakturprophylaxe, zur Spastikreduzierung sowie zur Entlastung des dekubitusgefährdeten Glutealbereiches erforderlich sei. Er vertritt ferner die Ansicht, bei dem LifeStand Classic Lite LSE handele es sich nicht um einen Rollstuhl im Sinne der Tarifbedingungen der Beklagten, da dem Gerät zugleich eine Stehfunktion zukomme, die über eine bloße Zusatzfunktion hinausgehe. Ohnehin müsse er sich nach den Tarifbedingungen der Beklagten nicht auf bloße Leihgebühren verweisen lasse, da es den LifeStand nicht als Leihgerät gäbe. Jedenfalls stehe ihm aber bei fehlender Erstattungsfähigkeit eine passgerechte Stehhilfe zu, deren Anschaffungskosten 6.205,02 ? betragen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.858,84 ? zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers und bestreitet die medizinische Notwendigkeit seiner Versorgung mit dem LifeStand Classic Lite LSE. Hierzu behauptet sie, der LifeStand sei für den angestrebten Therapieerfolg ungeeignet. Zudem vertritt sie die Ansicht, eine Anschaffung des speziellen Rollstuhles sei bereits tarifgemäß nicht erstattungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein bedingungsgemäßer Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Anschaffung des ärztlich verordneten LifeStand Classic Lite LSE aus §§ 1, 178b Abs. 1 WG i. V. m. den geltenden MB/KK 94 sowie den Tarifbedingungen der Beklagten zu.

Der Kläger ist mangels Aktivlegitimation bereits nicht berechtigt, etwaige Ansprüche aus der Krankheitskostenversicherung im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen (1.). Darüber hinaus ist die Beklagte zur Erstattung der klageweise verfolgten Anschaffungskosten tarifgemäß nicht verpflichtet (II.).

I. Dem in der Krankheitskostenversicherung seines Vaters mitversicherten Kläger steht ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten nicht zu; insbesondere folgt ein solches nicht allein aus dem Umstand, dass die Krankheitskostenversicherung seines Vaters auch im Sinne von § 178a Abs. 1 WG auf seine Person genommen ist. Allein dieser Umstand rechtfertigt es noch nicht, den Versicherungsvertrag als für fremde Rechnung genommen anzusehen und ihn als echten Vertrag zugunsten Dritter den Regelungen des § 328 Abs. 1 BGB zu unterstellen.

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die bislang in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Versicherte einer Krankenversicherung selbst die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 08.02.2006 (IV ZR 205/04, NJW 2006,1434 = VersR 2006,686 = = BGHR 2006,703 = MDR 2006, 988) für den mitversicherten Ehepartner nunmehr geklärt ist. Hiernach gilt, dass in der privaten Krankheitskostenversicherung, wenn sie als Schadensversicherung genommen ist, die Anwendung der §§ 74 ff. VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen ist, weil die letztgenannte Vorschrift die Anwendung der §§ 74 ff. WG infolge der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und nicht infolge eines redaktionellen Versehens im Gesetzgebungsverfahren ausschließt.

Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers hiernach mitversichert und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besondere Bestimmung über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt eine Krankheitskostenversicherung für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an. Der mitversicherte Ehepartner kann vielmehr auch ohne eigene Erwerbstätigkeit nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen und selbst den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung einer gerichtlichen Klärung zuführen.

Diese Erwägungen, denen die Kammer bereits mit Urteil vom 13.04.2006 in 2 O 410/05 beigetreten ist, greifen indes im Streitfall nicht Platz, da die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf die Mitversicherung von Kindern in der Krankheitskostenversicherung nicht ohne weiteres übertragen werden können. Der Bundesgerichtshof hat a. a. O. ausdrücklich ausgeführt, dass die Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsschutz als reine Eigenversicherung des Versicherungsnehmers gewollt sein kann, wovon dann auszugehen sei, wenn der Versicherungsnehmer sich lediglich gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit der Erkrankung der versicherten Person verbunden sind. In diesen Fällen bleibe die versicherte Person bloße Gefahrsperson, welcher aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen. Um eine Versicherung für fremde Rechnung handele es sich demgegenüber, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll, vor krankheitsbedingten Einbußen geschützt zu werden.

Hieran gemessen hält die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers dafür, dass umgekehrt als in den Fällen der Mitversicherung von Ehegatten in der Krankheitskostenversicherung, in denen nunmehr in der Regel eine Versicherung im Eigeninteresse anzunehmen ist, bei der Mitversicherung von Kindern der unterhaltspflichtige Elternteil, der die Krankheitskostenversicherung als Versicherungsnehmer auch auf sein Kind nimmt, diesem regelmäßig ein eigenes Forderungsrecht nicht zuzuwenden beabsichtigt.

Die wesentlichen Strukturunterschiede hat Voit in seiner Anmerkung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2006 überzeugend dargestellt und ausgeführt, dass allein aus dem Umstand der Mitversicherung auf einen Willen der Parteien, dem Kind ein eigenes Forderungsrecht einzuräumen, nicht geschlossen werden könne, da jedenfalls bei Minderjährigkeit des Kindes in der Regel anders als bei Eheleuten - die gesetzlichen Vertreter des Kindes Partei des Vertrages über dessen Behandlung sind und deshalb alleine sie die Krankheitskosten schulden (vgl. NJW 2006,2225,2227). Ohnehin besteht kein praktisches Bedürfnis dafür, dem minderjährigen Kind ein eigenes Forderungsrecht zuzubilligen. Vielmehr erscheint es im Gegenteil unpraktikabel, den Anspruch durch das minderjährige Kind selbst gerichtlich geltend zu machen, da es hierfür einerseits der gesetzlichen Vertretung des Kindes durch im Regelfall beide Elternteile bedürfte und zu vereinnahmende Erstattungsleistungen ebenfalls in die Empfangszuständigkeit beider Elternteile fielen.

II.
Dem Kläger steht auch in der Sache kein tarifgemäßer Anspruch auf Erstattung von Anschaffungskosten für den LifeStand Classic Lite LSE zu.

Die Beklagte verspricht in § 1 Abs. 1 MB/KK 94 im Falle medizinischer Notwendigkeit Ersatz von Aufwendungen für eine Heilbehandlung sowie sonst vereinbarte Leistungen. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich nach § 4 Abs. 1 MB/KK 94 aus dem vereinbarten Tarif mit seinen Tarifbedingungen.

Was Hilfsmittel, deren tarifgemäße Erstattungsfähigkeit über eine Aufzählung in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BGH, VersR 2004, 1035) abschließend definiert werden, anbelangt, sehen die Tarifbedingungen für Rollstühle vor, dass die Beklagte (lediglich) Erstattung von Aufwendungen für Leihgeräte verspricht. Solche Kosten macht der Kläger nicht geltend; er begehrt vielmehr allein Anschaffungskosten, die von den Tarifbedingungen der Beklagten für Rollstühle nicht erfasst sind.

Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dem von ihm beanspruchten Rollstuhl würde eine weitere wesentliche Funktion, namentlich eine Verwendbarkeit als Stehhilfe, zukommen und sei daher bedingungsgemäß nicht als Rollstuhl anzusehen. Die zusätzliche Funktion nimmt dem Gerät nicht die Eigenschaft als Rollstuhl im Sinne der Tarifbedingungen der Beklagten. Versicherungsbedingungen - und dazu rechnen auch Tarifbedingungen - sind nach gefestigter Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit ? auch - auf seine Interessen an (vgl. nur BGHZ 84, 268, 272). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den Begriff "Rollstuhl" nach natürlichem Sprachgebrauch dahin verstehen, dass von ihm sämtliche Geräte erfasst sind, die in erster Linie die Fortbewegung des Gehunfähigen auf Rädern bezwecken, mögen ihm auch weitere Funktionen zukommen. Dieser Umschreibung unterfällt das streitbefangene Gerät unzweifelhaft, was der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, sondern den LifeStand seinerseits mit der im Hilfsmittelkatalog gewählten Umschreibung als Rollstuhl bezeichnet, der allerdings gleichzeitig als Stehhilfe verwendet werden kann.

Keiner weiteren Aufklärung bedurfte die Frage, ob überhaupt Leihgeräte des streitgegenständlichen Hilfsmittels zur Verfügung stehen, was der Kläger in Abrede stellt. Dieser Gesichtspunkt würde nach Dafürhalten der Kammer nicht dazu führen, dass die Beklagte nunmehr entgegen ihrer in den Tarifbedingungen übernommenen rechtlichen Verpflichtung zugleich für die Anschaffungskosten einzustehen hätte. Die Tarifbedingungen der Beklagten begrenzen nach deren klaren Wortlaut die Einstandspflicht des Versicherers auf Aufwendungen für Leihgeräte, und zwar unabhängig davon, ob solche Geräte zur Verfügung stehen oder nicht.

III.
Ob dem Kläger jedenfalls ein bedingungsgemäßer Anspruch auf Neuversorgung mit einem passgerechten Swivel Walker zusteht, hatte die Kammer ebenfalls nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch mit der Klage nicht geltend gemacht worden ist. Ohnehin hat der Kläger die hilfsweise gewünschte Versorgung nach eigenem Vortrag bei der Beklagten weder geltend gemacht noch hat die Beklagte den Kläger insoweit bislang abschlägig beschieden.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteVVG. BGB, MB/KKVorschriftenVVG §§ 75, 178a Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1; MB/KK 94

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