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23.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070223

Finanzgericht München: Urteil vom 21.06.2006 – 4 K 2156/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az.: 4 K 2156/05

Finanzgericht München

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Streitsache XXX

Wegen Erbschaftsteuer

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung
[?.]
sowie der ehrenamtlichen Richter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erfüllt sind.

Mit Vertrag vom 28.10.1994 hatten die in Gütergemeinschaft lebenden Eltern der am 16.7.2003 verstorbenen Erblasserin ein bebautes Grundstück überlassen. Nach dem Tode der Erblasserin wären deren gesetzliche Erben ihre Schwester (die Klägerin) und ihr Vater zu je ½ gewesen, da die Mutter vorverstorben war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch die Klägerin wurde der Vater der Klägerin und der Erblasserin Alleinerbe.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 10.11.2004 (Bl. 74 Finanzamts-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt) gegen den Vater der Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 5.890 ? fest. Hierbei gewährte das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG nur hinsichtlich der hälfte des Wertes des am 28.10.1994 auf die Erblasserin übertragenen Grundbesitzes, nicht jedoch hinsichtlich der Hälfte, die die Erblasserin von ihrer Mutter erhalten hatte.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin als Alleinerbin ihres am 18.11.2004 verstorbenen Vaters geltend, die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG sei für den gesamten auf ihren Vater zurückgefallenen Grundbesitz zu gewähren. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 29.4.2005 (Bl. 127 Finanzamts-Akte) wird Bezug genommen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass das Vorversterben der Mutter der Erblasserin sich nicht nachteilig auswirken dürfe, weil dem Vater der Erblasserin nun das Gesamthandsvermögen zugefallen sei, dass er der Erblasserin vorher in vollem Umfang zugewendet habe, zusammen mit der Mutter. Entgegen der Finanzamts-Auffassung sei nicht bloß ein ideeller Hälfteanteil der Mutter an den Vater der Erblasserin zurückgefallen. Das Vorversterben der Mutter sei deshalb unerheblich, zumal die Steuerbefreiung keinen unmittelbaren Rückfall an den Schenker voraussetze.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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unter Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids vom 10.11.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 29.4.2005 die Erbschaftsteuer ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Am 21.6.2006 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 29.4.2005, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt. Ergänzend führt der Senat aus:

Aus § 2054 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgt (deshalb bedarf es keines Rückgriffs auf die Gesamthands-Rechtsprechung des BFH vom 15.7.1998 II R 82/96, BStBl II 1998, 630; BFHE 186/147 und vom 14.9.1994 II R 95/92, BStBl II 1995, 81; BFHE 176/44), dass bei Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft diese als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gelten. Diese zivilrechtliche Betrachtung gilt auch für das ErbStG, das keine wirtschaftliche Betrachtungsweise kennt (s. BFH-Urteil vom 22.9.1982 II R 61/80, BStBl II 1983, 179). Deshalb stellt auch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine freigebige Zuwendung dar. Auch die Überführung von Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das gemeinschaftliche Vermögen (s. Finanzgericht Stuttgart, Urteil vom 15.7.1969 V 143/68, EFG 1970, 24) ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, ebenso umgekehrt (s. Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Tz. 122). Das Gesamtgut als solches wurde weder vom Vater allein der Erblasserin übertragen noch fiel es als Gesamtgut an den Vater zurück, weil infolge des vorhergehenden Todes der Mutter keine Gütergemeinschaft mehr bestand. Der Hälfteanteil, den die Mutter der Erblasserin überlassen hatte und der dem Vater durch Erbschaft anfiel, ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.

Begünstigt ist nach § 13 Abs.1 Nr.10 ErbStG nur der Rückfall von Vermögensgegenständen an die Person, die sie zuvor durch Schenkung oder Übergabevertrag übertragen hat (s. Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Tz.122; s. a. ErbStR R 45 Abs.1 Satz 1). Der ohne jegliche Begründung abgegebenen Meinung von Kapp, ErbStG, § 13 Rz. 84, dass wenn einer der aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft leistenden Eltern bereits vorm Rückfall des geschenkten Vermögensgegenstands verstorben war, auch der Rückfall an den Überlebenden steuerbefreit sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Hätte die Mutter noch gelebt und wäre sie erst nach dem Tod der Erblasserin verstorben, so läge in dem ?Rückfall? dieses Anteils an ihren Ehemann, sofern dieser Erbe geworden wäre, auch ein steuerpflichtiger Erwerb.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs.1 FGO.

RechtsgebietErbStGVorschriften§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG

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