Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

08.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070054

Amtsgericht Hildesheim: Urteil vom 12.05.2006 – 48 C 29/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Zur Darlegung eines fortdauernden Nutzungswillens nach kurzfristiger Nutzung eines Mitfahrzeugs

Im konkreten Einzelfall ist der Geschädigte gehalten, für den Zeitraum des geltend gemachten Nutzungsausfall konkret darzulegen und substantiiert vorzutragen, dass er das Fahrzeug in der fraglichen Zeit hat nutzen können und wollen.

AG Hildesheim v. 12.5.06 48 C 29/06

Aus den Gründen: ?.. Die Klage ist unbegründet. Der Kl steht ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Bekl nicht zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bekl der Kl im Wege der Alleinhaftung den vollständigen Ersatz des der Kl unfallbedingt entstandenen Schadens dem Grunde nach verpflichtet sind.

Streit besteht lediglich hinsichtlich der zu ersetzenden Schadenshöhe und der einzelnen Schadenspositionen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft dabei lediglich die Frage eines zu erstattenden Nutzungsausfalls.

Grundsätzlich kann der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs keinen Ersatzwagen anmietet, für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch zum einen, dass der Geschädigte tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss und zum anderen, dass der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar sein muss (BGH VersR 66, 192, 497). Letzteres setzt seinen Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche Dauer, für welche der Anspruch auf Nutzungsausfall geltend gemacht wird, voraus. An der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit fehlt es z. B. dann, wenn der Geschädigte während der Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs auf Grund von Verletzungen gar nicht in der Lage wäre, sein Fahrzeug oder ein anderes gleichartiges Fahrzeug zu führen (vgl. BGH NJW 68, 1778; OLG München, VersR 91, 324). Indes fehlt es z. B. am erforderlichen Nutzungswillen, wenn der Geschädigte über ein Zweitfahrzeug verfügt, dessen Nutzung ihm zuzumuten ist. Andererseits entfällt der Nutzungswille nicht allein deshalb, weil der Geschädigte sich bei Bekannten einen Ersatzwagen leiht oder wenn das beschädigte Fahrzeug lediglich von Angehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre (vgl. BGH VersR 74, 171; 1975, 426),

Im konkreten Einzelfall ist der Geschädigte gehalten, für den Zeitraum des geltend gemachten Nutzungsausfalls konkret darzulegen und substantiiert vorzutragen, dass er das Fahrzeug in der fraglichen Zeit hat nutzen können und wollen (vgl. u.a. LG Koblenz, SP 05, 59; AG Büdingen, SP 98, 16; AG Ludwigslust, SP 00, 383, AG Dortmund, SP 03, 278, AG Erfurt, SP 05, 134).

Im vorliegenden Fall hat die Kl der ihr obliegenden Darlegungslast insoweit nicht genügt. Auf Grund des Umstands, dass sie den zunächst genutzten Mietwagen bereits nach kurzer Zeit wieder an die Mietwagenfirma zurückgab, was zumindest als Indiz für einen fehlenden Nutzungswillen gesehen werden kann, und im Hinblick auf das Bestreiten der Bekl hinsichtlich des behaupteten fortwährenden Nutzungswillens wäre die Kl veranlasst gewesen, im einzelnen und ggf. unter Beweisantritt vorzutragen, dass und in welcher Weise sie innerhalb des fraglichen Zeitraums, für welchen sie Nutzungsausfall beansprucht, tatsächlich willens und in der Lage war, das beschädigte Fahrzeug zu führen. Hierauf ist sie nochmals im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27.4.06 ausdrücklich hingewiesen worden. Sie hat ihr Vorbringen dennoch nicht weiter konkretisiert. Soweit sie lediglich vorgetragen hat, sie habe den Ausfall der Nutzung ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in dem Zeitraum nach Rückgabe des Mietwagens ?anderweitig kompensieren? können, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Kompensation erfolgt ist und in welcher Weise sich selbige ausgewirkt hat. Insoweit kann aus dem pauschalen Vorbringen der Kl letztlich ohne weiteren dezidierten Sachvortrag nicht ohne weiteres auf einen fortwährenden Nutzungswillen geschlossen werden. Im Ergebnis war die Klage daher in vollem Umfange abzuweisen ...?

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 249, 251

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr