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05.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070052

Amtsgericht Berlin Mitte: Urteil vom 03.05.2006 – 110 C 3355/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Zum Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung bei Nachweis der Ersatzfahrzeugbeschaffung nach über 1 Jahr nach dem Unfallereignis

AG Berlin-Mitte v. 3.5.06 110 C 3355/05

Aus den Gründen: ?... Die Kl kann von den Bekl. Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 14 Tagen verlangen, auch wenn sie erst 13 Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Da die Kl ihr Fahrzeug vor dem Unfall genutzt hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Kl auch ohne den Unfall ihr Fahrzeug ab dem 23.10.03 nicht mehr genutzt hätte, ist davon auszugehen, dass sie auch für die Zeit nach dem Unfall noch einen Nutzungswillen hatte. Die Kl hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie nur deshalb so lange mit der Ersatzbeschaffung gewartet hat, weil sie den Unfall zum Anlass genommen hat, ein höherwertiges Fahrzeug zu erwerben. Unbestritten hat die Kl nach dem Unfall auch das von ihrer Mutter ihr zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug genutzt und damit ihren Nutzungswillen hinreichend dokumentiert.

Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass ein Geschädigter, der von einem Dritten während der Ausfallzeit unentgeltlich einen Ersatzwagen zur Benutzung zur Verfügung gestellt bekommt, sich diesen Vorteil im Verhältnis zum Ersatzpflichtigen nicht anrechnen lassen muss (BGH NJW 75, 160). Vielmehr kann der Geschädigte auch in diesem Falle eine abstrakte Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile verlangen...?

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 249, 251

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