01.12.2006 · IWW-Abrufnummer 063528
Landgericht München I: Beschluss vom 02.11.2005 – 9 S 10606/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht München I
Az: 9 S 10606/05
133 C 540/04 AG München
Beschluss
In der Rechtssache XXX
wegen Forderung
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 522 II 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Begründung wird zunächst auf den gerichtlichen Hinweis vom 23. September 2005 Bezug genommen, § 522 II 3 ZPO.
2. Die Ansicht des vom Berufungskläger wiederholt zitierten Urteils des OLG Düsseldorf wird nicht geteilt. Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des § 6 II GOÄ aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.9.2003 (MedR 2004 / 444) ? und damit 2 Jahre nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf ? ausgeführt, dass allein der Verordnungsgeber dazu berufen ist, nach dem Erlass der Verordnung eingetretene Veränderungen (etwa des technischen Standards oder der Leistungsfähigkeit) Konsequenzen zu ziehen. Nach dem eindeutigen Gutachten des Dr. med. XXX, welches das Amtsgericht München erholt hat, ist die vom Berufungskläger vorgenommene Operation nach Whipple explizit als Zielleistung in Ziffer 3198 GOÄ angeführt. Damit ist die Leistung geregelt, so dass gerade keine Regelungslücke besteht und sich folglich eine Analogie verbietet.
Zwar ist der Gutachter der Auffassung, dass die Leistung nach der Regelung der GOÄ unterbewertet ist; dies mag zutreffen, rechtfertigt aber nicht entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten die Annahme einer Regelungslücke. Hier Abhilfe zu schaffen, obliegt allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten. Würde sich die Kammer hierüber hinwegsetzen, würde dies dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuwider laufen ? die Kammer würde sich legislative Kompetenzen anmaßen, die ihr nicht zustehen. Die Kammer befindet sich damit in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (aaO.) und des OLG Hamm (Urteil vom 8.9.2004, Az. 3 U 90/04).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers bestehen auch keine Bedenken gegen eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 II ZPO.
Weder hat die Rechtssache grundlegende Bedeutung, noch ist die Einheit der Rechtsprechung gefährdet. Denn nach der vom Berufungskläger angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf hat sich der BGH in o.g. Sinne zu der zur Entscheidung stehenden Frage geäußert und ausdrücklich ausgeführt, dass der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf nicht gefolgt werden kann (BGH in MedR 2004/447). Dem hat sich zwischenzeitlich das OLG Hamm angeschlossen, so dass die Rechtslage als geklärt anzusehen ist.