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22.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063367

Finanzgericht München: Urteil vom 09.03.2006 – 13 K 5062/01

1. Auch als ?partiarische Darlehen? bezeichnete Leistungen eines Gesellschafters einer KG an diese stellen eine stille Beteiligung dar, wenn insoweit eine Teilnahme an den
Verlusten der KG vereinbart wurde und zudem aus dem KG-Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem ?Darlehensvertrag? die Absicht der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu ersehen ist.


2. Eine Beteiligung am Vermögen einer österreichischen KG im Sinne der Textziffer 15 Satz 1 des Schlussprotokolls DBA-Österreich 1954, ist auch im Fall einer aufschiebend
bedingten Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert der KG erst mit dem Verkauf des gesamten Anlagevermögens der KG gegeben.


3. Bei der Prüfung, ob eine typische oder eine atypische stille Beteiligungen an einer österreichischen KG vorliegt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und nicht - nach dem Grundsatz der sog. isolierenden Betrachtungsweise - nur der jeweilige konkrete Vertrag über die Begründung einer stillen Beteiligung.


4. Über einen nicht vom Klagebegehren umfassten Hilfsantrag des Finanzamtes ist nicht zu entscheiden.


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    RechtsgebieteDoppelbesteuerungsabkommen, EinkommensteuerrechtVorschriftenArt. 4 und 11 DBA-Österreich (1954), § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG

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