Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

03.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063202

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 11.07.2006 – 3 Ss OWi 906/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 Ss OWi 906/2006

Oberlandesgericht Bamberg

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter XXX am Oberlandesgericht

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

am 11. Juli 2006

folgenden

B e s c h l u s s :

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 12. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 12.04.2006 wegen einer am 31.10.2005 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um (mindestens) 46 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) Rechtsbeschwerde ist zulässig und erweist sich - zumindest vorläufig - als erfolgreich. Die bisherigen Feststellungen und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung tragen ? wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 27.06.2006 zutreffend ausführt - den Schuldspruch und damit auch die verhängten Rechtsfolgen nicht.

Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO, weil weder der berücksichtigte Toleranzwert angegeben, noch mitgeteilt wird, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist. Auf diese Angaben durfte vorliegend jedoch nicht allein aufgrund der Einlassung des Betroffenen verzichtet werden. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass der Betroffene ?die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Wenn und Aber eingeräumt? hat, indem er sich zu dem Verkehrsverstoß bekannte und das Messergebnis nicht in Frage stellte. Dies reicht für eine Verurteilung nicht aus.

1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines so genannten standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Denn mit der Mitteilung des angewandten Messverfahrens sowie des berücksichtigten Toleranzwertes wird im Rahmen eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens eine für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in aller Regel hinreichende Entscheidungsplattform zur Beurteilung einer nachvollziehbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung geschaffen (BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f. und ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. zuletzt u.a. Senatsbeschlüsse vom 14.02.2006 ? 3 Ss OWi 1402/05; 20.04.2006 ? 3 Ss OWi 464/06 und 01.06.2006 - 3 Ss OWi 716/06; ferner Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 3 StVO Rn. 85 und Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 3 StVO Rn. 56b jeweils m. zahlr. weit. Nachw.; zu den ? möglicherweise nicht notwendig deckungsgleichen, hier jedoch nicht entscheidungserheblichen - Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsbeschwerdebeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch OLG Hamm NZV 2002, 101 f.; 2002, 282; 2002, 381; 2004, 99/100; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54/55 einerseits, OLG Köln NZV 2003, 100/101 mit zust. Anm. Niehaus NZV 2003, 409, 412 ff. andererseits).

2. Auf diese Angaben kann nur in den ? gemessen an der Vielzahl der dem Senat zur Überprüfung gestellten Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsverstößen - wenigen Fällen eines echten ?qualifizierten? Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.

a) Zwar ist es angesichts der Variationsbreite tatsächlicher Grundlagen und Motive eines Geständnisses nicht schlechterdings ausgeschlossen, die Feststellung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer bestimmten ? von dritter Seite gemessenen - Höhe überschritten zu haben, auf der Grundlage eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen zu treffen. Der Betroffene darf dann allerdings nicht nur die Umstände des Messvorgangs oder die Richtigkeit der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit eingestehen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Betroffene in dem Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit ? mindestens - gefahren zu sein und der Tatrichter von der Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt ist (BGHSt 39, 291/303 f.; Burhoff, in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005> Rn. 1239, insbesondere Rn. 1241 ff.; Janiszewski/Jagow/Burmann § 3 StVO Rn. 86; Hentschel § 3 StVO Rn. 57 jeweils m. weit. Nachw.).

b) Insoweit gilt es zu beachten, dass dem gesetzlich nicht näher definierten Begriff des Geständnisses im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden kann, mit der Folge, dass sich der Tatrichter vor der Frage nach den rechtlichen Konsequenzen eines Geständnisses zunächst Klarheit darüber zu verschaffen hat, wie die Äußerung des Betroffenen im Zusammenhang mit dem übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten Rechtsverstoß zu verstehen ist (BGHSt 39, 291/303).

aa) Bei fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann der Betroffene den zugestandenen Wert etwa durch einen Blick auf den Tachometer selbst gemessen haben, weil er seine Geschwindigkeit nach Bemerken der Überwachungsmaßnahme überprüft hat. Denkbar ist ferner, dass der Betroffene infolge Unaufmerksamkeit zwar die konkrete Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen, jedoch bewusst eine bestimmte überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat. In beiden Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, den Grad der Überzeugungskraft des Geständnisses (allein) nach der Zuverlässigkeit der jeweiligen Eigenmessung des Betroffenen zu bewerten (BGH a.a.O.).

bb) Schließlich kann ein Geständnis darüber hinaus auf Erfahrungswerten eines geübten Kraftfahrers beruhen, die eigene Geschwindigkeit an Hand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen Fahrgeräusche und der Schnelligkeit, mit der sich die vorbeiziehende Umgebung verändert, zuverlässig zu schätzen und dadurch zu erkennen, dass die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschritten wird (BGHSt 39, 291/304 m. weit. Nachw.).

cc) Hat der Betroffene nach eigener sicherer Kenntnis oder aufgrund zuverlässiger Schätzungen eine weitaus höhere als die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit gefahren, sieht er jedoch mit Rücksicht auf nachteilige Konsequenzen für die Rechtsfolgenbemessung (Fahrverbot) von einer überschießenden Selbstbelastung ab und räumt beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 26 km/h ein, so wäre jedenfalls den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV Genüge getan (BGHSt a.a.O.).

dd) Welche Anforderungen in diesen und vergleichbaren Fällen an die im Urteil mitzuteilende Tatsachengrundlage für die Annahme eines qualifizierten Geständnisses im beschriebenen Sinne zu stellen sind, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden (Burhoff Rn. 1243), weshalb Angaben zu Messverfahren und Toleranzwerten auch hier ratsam erscheinen. Von Relevanz ist neben der jeweiligen Beweislage nicht zuletzt auch die Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens des Betroffenen für die Wahrheitsfindung zukommt (OLG Jena NJW 2006, 1075). Verbleibende Zweifel am Vorliegen eines qualifizierten Geständnisses, die beispielsweise nicht schon durch die schlichte ?Bestätigung? des Betroffenen im Zusammenhang mit einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung als ausgeräumt anzusehen sind (OLG Jena NJW 2006, 1075), gefährden den Bestand des Urteils, weil in diesen Fällen die Glaubhaftigkeit der Betroffeneneinlassung in Frage steht, diese folglich als entscheidende Verurteilungsgrundlage ausscheiden muss.

c) Immer setzt die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen voraus, dass der Betroffene eine bestimmte (Mindest-) Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich nach den konkreten Umständen auch einräumen konnte, gerade die vorgeworfene Geschwindigkeit ? mindestens - gefahren zu sein. Diese Voraussetzungen werden unabhängig von den Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen jedoch nur in wenigen Fällen zu bejahen sein, schon weil der Betroffene hierzu in der Mehrzahl der Fälle ? von den anerkannten Fallgestaltungen sicherer Kenntnis bzw. zuverlässiger Schätzung abgesehen ? aus mannigfachen Gründen (fehlende bzw. unzureichende Erinnerung an den Messvorgang, Nichtbeachtung der Geschwindigkeit, Unmöglichkeit der näheren Verifizierung der eigenen Geschwindigkeit aufgrund ungünstiger äußerer Bedingungen) schlechterdings nicht in der Lage sein wird. Bei sinngerechter Interpretation ?geständiger? Einlassungen im Urteil, etwa des Inhalts, dass die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung seitens des Betroffenen auch in der festgestellten Höhe nicht in Abrede gestellt worden sei (OLG Düsseldorf NZV 1994, 241), wird deshalb häufig davon auszugehen sein, dass der Betroffene lediglich den ihm nachträglich bekannt gewordenen Messvorgang als solchen und die aus diesem resultierende, d.h. ihm bereits ?als gemessen? präsentierte Geschwindigkeit zur Tatzeit und gerade nicht deren Richtigkeit als das Resultat eigener originärer Wahrnehmung bestätigt hat (OLG Jena NJW 2006, 1075 f.; OLG Hamm NZV 2002, 101/102; 2002, 282; missverständlich insoweit OLG Koblenz NStZ 2004, 396/397 f., da die im dort überprüften Urteil ?klar und eindeutig als Einräumen der Geschwindigkeitsüberschreitung? gewertete Betroffeneneinlassung nicht wiedergegeben wird). Wenn auch einem derartigen ?Geständnis vom Hörensagen? aufgrund des retrospektiven Vergleichs mit dem subjektiven Geschwindigkeitserleben zur Tatzeit aufgrund einer noch bestehenden Erinnerung in Verbindung mit individuellen Erfahrungswerten als Kraftfahrer nicht jegliche Aussagekraft abgesprochen werden mag, so liegt doch auf der Hand, dass sein Beweiswert die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz konkret ermittelte Geschwindigkeit in den Urteilsgründen keinesfalls ersetzen kann.

d) Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich auch hier. Den Urteilsgründen kann mangels einer ? wenigstens zusammenfassenden ? Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen insbesondere nicht entnommen werden, ob sein Geständnis möglicherweise auf sicherer Kenntnis bzw. zuverlässiger Schätzung beruht und deshalb dem Geständnis erhöhte Überzeugungskraft beigemessen werden durfte. Indem das Amtsgericht der Verurteilung des Betroffenen lediglich dessen Geständnis ohne gleichzeitige Mitteilung des Messverfahrens und etwaiger Toleranzwerte zu Grunde gelegt hat, hat es deshalb keine zureichenden Feststellungen zum Schuldspruch getroffenen.

III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

RechtsgebietStPOVorschriften§ 261 StPO § 267 Abs. 1 StPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr