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03.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063199

Oberverwaltungsgericht Thüringen: Beschluss vom 29.06.2006 – 2 EO 240/06

1. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verlangt grundsätzlich ohne generelle Einschränkung auch in solchen Fällen, in denen nach den Maßgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifel an der generellen Fahreignung des Betroffenen nicht ausgeräumt sind, von der jeweils zuständigen inländischen Fahrerlaubnisbehörde, ohne eigene Überprüfungsbefugnis das Ergebnis
einer Eignungsprüfung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach einem vorausgegangenem alkoholbedingten
Entzug der Fahrerlaubnis ein die Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten der inländischen Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt wurde. Anwendung der sog. ?Kapper?-Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 29.04.2004 ? Rs. C-476/01 ? auf Fälle alkoholbedingter Fahreignungsmängel bzw. nicht
ausgeräumter Zweifel an der Fahreignung.


2. Im Einzelfall kann es einem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung - insbesondere das Erfordernis, ein positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen - umgangen werden und
der Inhaber des EU-Führerscheins sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruft. Die abschließende Beantwortung dieser Fragen muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, denn zur Klärung der aufgeworfenen Fragen bedarf es der Vorabentscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV.



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