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22.12.2006 · IWW-Abrufnummer 063175

Amtsgericht Neukölln: Urteil vom 03.08.2004 – 18 C 114/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Neukölln

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 18 C 114/04
verkündet am 03.08.2004

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Neukölln, Zivilprozessabteilung 18, auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2004 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagtem abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz.

Mit Kaufvertrag vom 10.05.2003 erwarb der Kläger bei der Beklagtem einen PKW BMW 750 i, Erstzulassung am 29.04.2003, zu einem Kaufpreis von 6.700,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 23.05.2003 zur Hauptuntersuchung vorgestellt und erhielt eine 2jährige Prüfplakette (vgl. Blatt 41 d.A.). Danach wurde das Fahrzeug am 27.05.2003 dem Kläger übergeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 232.320 Kilometern.

Der Kläger stellte das Fahrzeug im September 2003 bei der DEKRA vor, die Beeinträchtigungen an Querlenklager, Lenkanlage, Radaufhängung Hinterachse und Schalldämpferanlage feststellte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fahrzeugeinzelprüfbericht der DEKRA vom 22.09.2003 'Bezug genommen. Die Beklagte liess sich auf die vom Kläger verlangte Mängelbeseitigung nicht ein. Der Kläger beauftragte dann zum Zwecke der Beweissicherung den Kfz Sachverständigen T. Büchner, der die von der DEKRA festgestellten Beeinträchtigungen bestätigte und weitere Defekte an dem Fahrzeug feststellte. Wegen der Einzelheiten wird auf das beigebrachte Gutachten vom 15.12.2003 Blatt 6 ff d. A. ) sowie die Aufstellung der Mängel durch den Kläger in der Klageschrift (Blatt 3 ff d.A. Bezug genommen. Laut Gutachten sind Reparaturen mit einem Kostenaufwand von 4.336,15 Euro ( ohne Mehrwertsteuer ) für die Mängelbeseitigung erforderlich. Zum Zeitpunkt der Begutachtung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 241.120 Kilometer auf. Mit Schreiben vom 12.02.2004 wurde die Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos aufgefordert, die Mängel zu beseitigen.

Der Kläger meint, gegenüber der Beklagten Schadensersatzanspruch, auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten an dem Fahrzeug zu haben. Der Kläger meint, insbesondere das Austreten von Öl sowie die Funktionsuntüchtigkeit von Lenkgetriebe und Spurstangen, jedoch auch die weiter bezeichneten Beeinträchtigungen seien Mängel im Rechtssinne. Es handele sich um ein Fahrzeug der Oberklasse, bei dem wenigstens Verkehrssicherheit vorausgesetzt werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.642,37 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gern. § 2478GB seit dem 29.04.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem vom Kläger gerügten Beeinträchtigungen des Fahrzeuges nicht um Mängel handele, die der Nachbesserungsverpflichtung unterlägen. Bei den dargestellten Mängeln handele es sich um blosse Verschleisserscheinungen, wie sie bei Fahrzeugen diesen Alters und mit der angegebenen Kilometerlaufleistung üblich seien. Zum Zeitpunkt der Übergabe sei das Fahrzeug nicht mit Mängel behaftet gewesen, bei der Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung am 23.05.2003 seien jedenfalls keine Mängel laut des ausgestellten Berichtes gefunden worden. Erst ca. 4 Monate später im September 2003 habe sich der Kläger gemeldet und Mängel geltend gemacht, wobei es sich jedoch um Verschleisserscheinungen handele.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf den geltend . gemachten Schadensersatz von 3.642,37 Euro gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeuges von über 10 Jahren und die hohe Kilometerlaufleistung des streitbefangenen Fahrzeuges fehlt es an einer substantiierten Darstellung, die nachvollziehbar erscheinen lässt, dass nach einer weiteren Nutzung des Fahrzeuges durch den Kläger über 4 Monate und mit einer Laufleistung von 6.167 Kilometern bis zur Vorstellung bei der DEKRA, die von der DEKRA am 22.09.2003 festgestellten Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlagen und es sich insoweit nicht um normal zu erwartende Verschleisserscheinungen an dem Fahrzeug handelt. Gleiches ist zutreffend für die, durch aussergerichtliches Sachverständigengutachten vom 15.12.2003 nach Fahrzeugbesichtigung festgestellten Mängel. Im Bereich des Gebrauchtwagenhandels kann der Käufer nicht jeden Defekt am Fahrzeug zum Anlass nehmen, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Vielmehr stellen solche Defekte keine Sachmängel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB dar, die als Beschaffenheit zu betrachten sind, die bei Sachen der. gleichen Art üblicherweise in Erscheinung treten und vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden müssen. Danach fallen Verschleiss- und Abnutzungserscheinungen nicht unter den Sachmangelbegriff, wenn sie nicht über dass hinaus gehen, was bei einem Fahrzeug. des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist ( vgl. Wietoska, ZGS 2004, Seite 8 ). Für die Frage, ob an dem streitbefangenen Fahrzeug Mängel und nicht bloss natürliche Verschleisserscheinungen vorliegen, trägt der Kläger als Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Erst nach dem er substantiiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen hat, kann in einem zweiten Schritt die Regelung des § 476 BGB eingreifen, wonach zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (vgl. Reinking, ZGS 2003, Seite 105, 106).

Von Amts wegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger geltend gemachten Defekte, Beeinträchtigungen u.a. an Querlenkanlagen, Lenkanlagen, Radaufhängung hinten, Schalldämpferanlage Ölverlust, Erscheinungen sind, die bei einem über 10 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 230.000 Kilometer durchaus üblicherweise auftreten können, wenn mit dem Fahrzeug wie vorliegend im Zeitpunkt der Feststellung dieser Defekte durch einen Sachverständigen bereits weitere fast 9.000 Kilometer gefahren wurden. Anhaltspunkte dafür, dass ein ganz untypischer Defekt vorliegt, der bei einem Gebrauchtwagen mit dem hier unstreitigen Alter und der vorliegenden Laufleistung normalerweise nicht zu erwarten ist, wurde nicht ausreichend substantiiert unter Beweisantritt dargelegt. Hinzu tritt, dass bereits in dem DEKRA-Bericht verzeichnet ist, dass das Querlenkerlager sowie die Achslagerung hinten verschlissen sind. Hinsichtlich. der Schalldämpferanlage weist der Sachverständige. Büchner darauf hin, dass der Entschalldämpfer stark korrodiert und demnächst ersetzt werden muss, so dass insoweit eher Verschleiss anzunehmen ist. Schliesslich hat der Sachverständige gegenüber dem DEKRA-Bericht weitere Defekte festgestellt, die in dem Bericht der DEKRA noch als in Ordnung festgestellt wurden (u.a. Dichtheit der hinteren Stossdämpfer, Ölverlust ). Soweit der Sachverständige darauf hinweist, dass im Hinterachskörper sämtliche Gummiachslager zu ersetzen sind, ist nach der hohen Laufleistung des Fahrzeuges ohne entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen des Klägers anzunehmen, dass es sich um natürlichen, altersbedingten Verschleiss handelt. Auch hinsichtlich der Ölfeuchte infolge Undichtheit der Lenkölpumpe fehlt es an einer Darlegung, dass ein Ersatz nach einer Laufleistung von ca. 232.000 Kilometern nicht zu erwarten ist. Schliesslich setzt sich das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten mit der Frage der Mangelhaftigkeit in Bezug auf natürlichen Verschleiss und Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2004 ist für die Entscheidung nicht massgeblich. Die Sache war entscheidungsreif, nachdem der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung hatte und die massgebliche Problematik bekannt war.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 247 BGB, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB, § 434 BGB

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